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Oberlandesgericht Hamm·15 Sbd 13/02·05.11.2002

Zuständigkeit bei Adoptionsverfahren: Amtsgericht Recklinghausen zuständig

ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Juli 2002 beim Amtsgericht Recklinghausen die Annahme eines Kindes. Das AG Recklinghausen verwies auf Zuständigkeit des AG Hamm wegen vermeintlicher Anwendbarkeit kasachischen Rechts; das AG Hamm lehnte die Übernahme ab. Das OLG Hamm stellte fest, dass nach §43b Abs.2 FGG das Gericht am Wohnsitz des Annehmenden örtlich zuständig ist und nur die kasachische Zustimmung ein teilweiser ausländischer Bezug ist.

Ausgang: Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit zugunsten des Amtsgerichts Recklinghausen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Oberlandesgericht entscheidet nach §5 FGG über die örtliche Zuständigkeitsstreitigkeit zwischen Gerichten.

2

In Angelegenheiten der Annahme eines Kindes ist örtlich zuständig das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende zum Zeitpunkt der Antragseinreichung seinen Wohnsitz hat (vgl. §43b Abs.2 FGG).

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Eine Zuständigkeitskonzentration nach §5 Abs.1 AdWirkG in Verbindung mit §43b Abs.2 FGG greift nur, wenn auf die Annahme insgesamt ausländisches Sachrecht anzuwenden ist; die Anwendung ausländischer Vorschriften lediglich auf einzelne familienrechtliche Zustimmungen begründet keine Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit.

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Die Anwendung deutschen Rechts auf das Annehmungsverfahren richtet sich nach Art.22 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 EGBGB, wenn Annehmender und betroffene Angehörige die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; Einzelvorschriften fremden Rechts für Zustimmungen sind hiervon zu unterscheiden.

Relevante Normen
§ 5 AdWirkG§ 2 AdWirkG§ 5 FGG§ 43 b Abs. 2 FGG§ 2 Abs. 3 AdWirkG§ 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 62 XVI 4/02

Tenor

Das Amtsgericht Recklinghausen ist zuständig.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 1) ist eheliches Kind der Beteiligten zu 2) aus deren im Jahre 2000 geschiedenen Ehe mit dem kasachischen Staatsangehörigen T. Die Beteiligte zu 2), die ursprünglich auch kasachischer Staatsangehörigkeit war, ist im Dezember 1995 mit der Beteiligten zu 1) in die Bundesrepublik eingereist und hat am 28. Januar 1998 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Sie ist seit dem 21. Dezember 2001 mit dem Beteiligten zu 3) verheiratet. Die Beteiligte zu 1) lebt im gemeinsamen Haushalt der Beteiligten zu 2) und 3) in S. Der Beteiligte zu 3) beabsichtigt, die Beteiligte zu 1) als Kind anzunehmen und hat im Juli 2002 einen entsprechenden Antrag an das Amtsgericht Recklinghausen gerichtet. Mit der Begründung, daß nach seiner Auffassung für das Adoptionsverfahren kasachisches Recht anzuwenden sei, hält das Amtsgericht Recklinghausen unter Hinweis auf die §§ 5 und 2 AdWirkG die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamm für gegeben und hat dieses um Übernahme des Verfahrens gebeten. Das Amtsgericht Hamm hat durch Beschluss vom 17. Oktober 2002 die Übernahme der Sache abgelehnt und diese an das Amtsgericht Recklinghausen zurückgegeben. Das Amtsgericht Recklinghausen hat die Sache dem Oberlandesgericht mit der Bitte um Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

4

II.

5

Der Senat ist gem. § 5 FGG dazu berufen, darüber zu entscheiden, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, wenn über diese Frage zwischen den beteiligten Gerichten Streit besteht. Der Senat bejaht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Recklinghausen.

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Gem. § 43 b Abs. 2 FGG ist in Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht worden ist, seinen Wohnsitz hatte. Da der Beteiligte zu 3) im Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2002 seinen Wohnsitz in S hatte, ist das Amtsgericht Recklinghausen für das vorliegende Adoptionsverfahren örtlich zuständig.

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Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamm ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Recklinghausen nicht aus § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG. Gem § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG entscheidet über Anträge nach den §§ 2 und 3 dieses Gesetzes das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Die in dem neuen § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 AdWirkG vorgesehene Zuständigkeitskonzentration greift jedenfalls nur dann ein, wenn auf die Annahme insgesamt, nicht nur auf Teil- oder Vorfragen, ausländische Sachnormen zur Anwendung kommen. Erfasst sind demnach nur die Fallgestaltungen, in denen Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5. Abs. 1 und 2 und Art. 14 Abs. 1 EGBGB auf ausländisches Recht verweist; die Anwendung ausländischer Sachvorschriften auf Erforderlichkeit und Erteilung familienrechtlicher Zustimmungen nach Art. 23 S. 1 EGBGB reicht dagegen nicht aus.

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Im vorliegenden Fall unterliegt die Annahme der Beteiligten zu 1) durch den Beteiligten zu 3) gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 i. V. mit Art. 14 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht, da der Beteiligte zu 3) und die Beteiligte zu 2) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Soweit die Anerkennung der beabsichtigten Adoption nach Art. 187 Abs. 2 des kasachischen FamGB der Genehmigung des kasachischen Bildungsministeriums bedarf, handelt es sich um einzuholende familienrechtliche Zustimmungen nach Art. 23 S. 1 EGBGB, mithin nur um eine die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamm nicht auslösende Anwendung ausländischer Sachnormen zu einem Teilaspekt zu dem im übrigen dem deutschem Recht unterliegenden Annahmeverfahren.