Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichts bei kurzzeitigem Hospizaufenthalt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm bestimmt das Amtsgericht Essen als örtlich zuständiges Nachlassgericht. Der Erblasser lebte rund 40 Jahre in A und wurde wenige Tage vor seinem Tod in ein Hospiz in D aufgenommen, wo er nach vier Tagen verstarb. Das Gericht verneint, dass dieser kurzzeitige Hospizaufenthalt den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 343 FamFG begründet, und hält den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen-Steele für bindend.
Ausgang: Der Senat bestimmt das Amtsgericht Essen als örtlich zuständiges Nachlassgericht; kurzzeitiger Hospizaufenthalt begründet keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt.
Abstrakte Rechtssätze
Für Nachlasssachen ist nach § 343 Abs. 1 FamFG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ein kurzzeitiger Aufenthalt in einem Hospiz begründet nicht ohne Weiteres einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt; die kurze Dauer kann dem Wechsel des Aufenthalts entgegenstehen.
Ein Verweisungsbeschluss eines örtlich zuständigen Gerichts ist gemäß § 3 Abs. 3 FamFG bindend, sofern er nicht objektiv willkürlich oder verfahrensfehlerhaft ist.
Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen und der Aufenthaltsdauer; absehbare Sterbebegleitung begründet allein keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt.
Leitsatz
Allein der Umstand, dass sich der Erblasser einige Tage vor seinem Tod in ein Hospiz begeben hat und dann dort verstorben ist, führt noch nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Ort des Hospizes (Anschluss an OLG Brandenburg, 1 AR 4/21 (SA Z); KG, 1 AR 1020/20)
Tenor
Das Amtsgericht Essen wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Der Erblasser litt an einem unheilbaren Speiseröhrenkrebs im Endstadium und begab sich am 00.00.2021 in die Palliativversorgung eines Hospizes in D, wo er vier Tage nach Aufnahme verstarb. Zuvor hatte der Erblasser rund 40 Jahre in einer Eigentumswohnung in A gelebt. Unter dieser Adresse war der Erblasser auch weiterhin gemeldet.
Der Erblasser und seine vorverstorbene Frau hatten beim Amtsgericht Essen ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament hinterlegt. Das Amtsgericht Essen übersandte das Testament zum Zwecke der Eröffnung an das Amtsgericht Essen-Steele. Nach Eröffnung der Verfügung von Todes wegen am 24. Februar 2021 erklärte sich das Nachlassgericht Essen-Steele mit Beschluss vom 4. März 2021 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Nachlassgericht Essen. Das Amtsgericht Essen hat die Übernahme des Verfahrens mit Verfügung vom 11. März 2021 abgelehnt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Essen-Steele hat mit Verfügung vom 14. März 2021 die Sache dem Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Der Senat ist nach den § 5 FamFG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen.
In der Sache ist das Amtsgericht Essen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom 4. März 2021 bindend ist (§ 3 Abs. 3 FamFG). Eine Bindungswirkung würde dem Verweisungsbeschluss nur dann nicht zukommen, wenn der Beschluss objektiv willkürlich oder verfahrensfehlerhaft wäre (Keidel-Sternal, FamFG, 20. Auflage, § 3 Rn.52 ff.). Eine offensichtliche Gesetzwidrigkeit liegt dem Verweisungsbeschluss allerdings ersichtlich nicht zugrunde.
Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist für Nachlasssachen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nicht zweifelhaft ist, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers vor seiner Aufnahme in dem Hospiz am 00.00.2021 in A befand, wo er 40 Jahre lang in einer eigenen Eigentumswohnung gelebt hat. Mit Aufnahme in dem Hospiz in D zum Zwecke der Palliativbetreuung begründete der Erblasser in den 4 Tagen bis zu seinem Tod einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in D noch nicht. Jedenfalls im gegebenen Fall ist seine Anwesenheit in dem Hospiz aufgrund der sehr kurzen Dauer nicht zu einem gewöhnlichen Aufenthalt erstarkt, auch wenn bereits bei Aufnahme absehbar gewesen war, dass der Aufenthalt eher mit dem Tod als durch die Rückkehr in seine Wohnung enden würde.