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Oberlandesgericht Hamm·15 SA 4/15·05.10.2015

Fortführung des Betreuungsverfahrens nach Eilmaßnahme: Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Hattingen bestellte einen vorläufigen Betreuer per Eilmaßnahme und gab die Sache an das Amtsgericht Wuppertal ab. Streit entstand darüber, welches Gericht die Fortführung übernehmen muss. Der Senat stellt fest, dass das Eilgericht nur für die vorläufige Maßnahme zuständig ist und das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts nach Mitteilung das Verfahren ohne weiteres fortführt. Das Amtsgericht Wuppertal ist daher zur Fortführung verpflichtet.

Ausgang: Der Senat bestimmt, dass das Amtsgericht Wuppertal die Betreuungssache mit dem bestehenden Verfahrensstand fortzuführen hat (Fortführungspflicht angeordnet)

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuständigkeit des Eilgerichts erstreckt sich lediglich auf die vorläufige betreuungsrechtliche Maßnahme, die durch die Dringlichkeit des Einzelfalls geboten ist.

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Das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen bleibt grundsätzlich zuständig; nach Mitteilung einer getroffenen Eilmaßnahme hat es das Verfahren ohne erneute Begründung der Zuständigkeit fortzuführen (§ 272 Abs.2 FamFG).

3

Eine Abgabe des Verfahrens nach §§ 273, 4 FamFG findet durch die Mitteilung der Eilmaßnahme nicht statt; dadurch wird die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts nicht neu begründet, sondern bleibt bestehen.

4

Das Eilgericht hat nur solche weiteren Verfahrenshandlungen vorzunehmen, die als Bestandteil der getroffenen Eilmaßnahme anzusehen sind (z.B. nachzuholende Anhörung nach § 333 S.2 FamFG); Folgemaßnahmen wie die Bestellung eines Ersatzbetreuers gehören in die Zuständigkeit des Gerichts des Aufenthaltsorts.

Relevante Normen
§ 272 II FamFG§ 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG§ 272 Abs. 2 FamFG§ 300 FamFG§ 272 Abs. 2 Satz 2 FamFG§ 272 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hattingen, 3 XVII 177/15

Leitsatz

Über den Fortgang des Verfahrens nach Erlass der Eilmaßnahme und zur Verteilung der örtlichen Zuständigkeit nach Anordnung einer vorläufigen Betreuung durch das Eilgericht: Die Zuständigkeit des Eilgerichts beschränkt sich auf die vorläufige betreuungsrechtliche Maßnahme, welche durch die Dringlichkeit des Falles geboten ist. Das Eilgericht muss die Verfahrenshandlungen vornehmen, die als Bestandteil zu der getroffenen Eilmaßnahme gehören. Das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen ist im Zeitpunkt der Eilmaßnahme bereits für das Verfahren zuständig. Es hat nach der Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne weiteres fortzuführen.

Tenor

Das Amtsgericht Wuppertal ist verpflichtet, die Betreuungssache vom Amtsgericht Hattingen mit dem jetzigen Verfahrensstand fortzuführen.

Gründe

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I.

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Der in X wohnhafte Betroffene wurde nach einem Hirninfarkt seit dem 26.05.2015 in einer Rehabilitationsklinik in I behandelt. Auf deren Anregung hat das Amtsgericht Hattingen durch Beschluss vom 30.07.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Betreuer des Betroffenen mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Der Betroffene befindet sich seit dem 12.08.2015 in der oben genannten Einrichtung in X.

4

Durch Beschluss vom 30.07.2015 hat das Amtsgericht Hattingen die Sache nach Erledigung der Eilmaßnahme zur Fortführung des Verfahrens an das allgemein zuständige Amtsgericht Wuppertal abgegeben. Das Amtsgericht Wuppertal hat sich mit richterlichen Verfügungen vom 10.08., 31.08 und 14.09.2015 geweigert, die Betreuungssache zu übernehmen, weil noch über die Anregung des Beteiligten zu 2) vom 03.08.2015 zu entscheiden sei, für die Dauer seiner Urlaubsabwesenheit beginnend mit dem 10.08.2015 einen Ersatzbetreuer zu bestellen. Das Amtsgericht Hattingen hat daraufhin mit richterlicher Verfügung vom 21.09.2015 die Sache dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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II.

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Der Senat ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Beide beteiligten Gerichte haben bezogen auf den gegenwärtigen Verfahrensstand ihre Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens verneint. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vorausgesetzte rechtskräftige Verneinung der jeweils eigenen Zuständigkeit liegt in dem Abgabebeschluss des Amtsgerichts Hattingen einerseits und der wiederholten Weigerung zur Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Wuppertal andererseits.

7

In der Sache war das Amtsgericht Wuppertal als zuständig für die Fortführung des Betreuungsverfahrens zu bestimmen. Die Verteilung der Zuständigkeit zwischen den beiden beteiligten Gerichten ist in dem hier vorliegenden Fall aus § 272 Abs. 2 FamFG abzuleiten. Nach S. 1 dieser Vorschrift ist für einstweilige Anordnung nach § 300 (Bestellung eines vorläufigen Betreuers) „auch“ das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Die Zuständigkeit des Gerichts für Eilmaßnahmen tritt also neben die bestehen bleibende allgemeine Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen (hier in X). Im Rahmen dieser besonderen örtlichen Zuständigkeit ist das Amtsgericht Hattingen hier tätig geworden, indem es den Beteiligten zu 2) durch Beschluss vom 30.07.2015 zum vorläufigen Betreuer des Betroffenen bestellt hat.

8

Für den Fortgang des Verfahrens nach Erlass der Eilmaßnahme sieht § 272 Abs. 2 S. 2 FamFG vor, dass dem nach den allgemeinen Vorschriften (§ 272 Abs. 1 FamFG) zuständigen Gericht die angeordneten Maßnahmen mitzuteilen sind. Die Zuständigkeit des Eilgerichts beschränkt sich auf die vorläufige betreuungsrechtliche Maßnahme, welche durch die Dringlichkeit des Falles geboten ist. Es findet hier also entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Wuppertal nicht etwa eine Abgabe des Verfahrens nach den §§ 273, 4 FamFG statt, mit deren Vollzug die Zuständigkeit des übernehmenden Gerichts erst neu begründet würde. Vielmehr hat das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen nach der erfolgten Mitteilung der getroffenen Eilmaßnahme das Verfahren ohne Weiteres fortzuführen, weil es ohnehin bereits zuständig ist (vgl. BayObLG FGPrax 1996, 145; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1240). Auf die von dem Amtsgericht Wuppertal intensiv angestellten Erwägungen zur sog. Abgabereife kommt es danach hier nicht an. Das Eilgericht muss nur solche weiteren Verfahrenshandlungen vornehmen, die als Bestandteil zu der getroffenen Eilmaßnahme gehören, insbesondere eine etwa nach § 333 S. 2 FamFG zunächst unterbliebene Anhörung des Betroffenen nachholen (OLG Frankfurt FGPrax 2009, 161). Hier hat das Amtsgericht Hattingen indessen das Verfahren auf Bestellung eines vorläufigen Betreuers einschließlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen verfahrensrechtlich völlig einwandfrei durchgeführt. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers, die nach der abgeschlossenen Bestellung des vorläufigen Betreuers angeregt worden ist, ist demgegenüber eine Folgemaßnahme, die zweifelsfrei nicht zu der Eilmaßnahme gehört. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Betroffene sich zwischenzeitlich wieder in X aufhält, der vorläufige Betreuer seine Berufstätigkeit ebenfalls in X ausübt und demgemäß über die Bestellung und Auswahl eines Ersatzbetreuers unter Berücksichtigung örtlichen Verhältnisse zu entscheiden ist.

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Auch auf der Grundlage des von dem Amtsgericht Wuppertal eingenommenen Rechtsstandpunktes vermag der Senat seine Weigerung, das Verfahren zu übernehmen, nicht zu verstehen. Denn wenn die Gewährleistung einer Urlaubsvertretung für den bestellten vorläufigen Betreuer beginnend mit dem 10.08.2015 der entscheidende Gesichtspunkt für die Erforderlichkeit der Bestellung eines Ersatzbetreuers war, so bestand doch kaum Anlass für die Annahme, dass ein solches Bedürfnis im weiteren Zeitablauf nach Beendigung der Ferienzeit, insbesondere zum Zeitpunkt der letzten Erklärung der Ablehnung der Übernahme des Verfahrens am 14.09.2015, noch fortbestand. Dem Wohl der Betreuten wird mehr damit gedient, wenn ein Mindestmaß von Kooperationsbereitschaft im Verhältnis geographisch benachbarter Amtsgerichte gepflegt wird.