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Oberlandesgericht Hamm·15 SA 4/12·04.07.2012

Zuständigkeit für Abschiebehaft: Amtsgericht Essen bestimmt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtGerichtszuständigkeit/VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat entschied im Streit um die örtliche Zuständigkeit einer Abschiebehaftsache und stellte das Amtsgericht Essen als zuständiges Gericht fest. Das AG Essen hatte einstweilige Haft angeordnet; eine Abgabe an das Gericht des Vollzugsorts kommt nach §106 Abs.2 AufenthG nur für Entscheidungen über die Fortdauer der Haft in Betracht. Eine bloße Vollstreckung einstweiliger Anordnungen begründet keine Abgabepflicht; vor einer Abgabe ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.

Ausgang: Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen für das Abschiebehaftverfahren festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Gerichts bleibt auch bei Verlegung des Betroffenen in einen anderen Gerichtsbezirk erhalten (§2 Abs.2 FamFG).

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Eine Abgabe des Verfahrens an das Gericht des Vollzugsorts nach §106 Abs.2 S.2 AufenthG setzt voraus, dass über die Fortdauer der Abschiebehaft (z. B. Verlängerungen) zu entscheiden ist.

3

Die bloße Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung bzw. das Vorliegen der Haftvollstreckung in einem anderen Bezirk reicht nicht aus, um die Voraussetzungen für eine Abgabe nach §106 Abs.2 S.2 AufenthG zu erfüllen.

4

Vor einer Abgabe des Verfahrens über die Fortdauer der Abschiebehaft muss das abgebende Gericht dem Betroffenen rechtliches Gehör gewähren (vgl. BVerfG).

Relevante Normen
§ 407 FamFG§ 427 FamFG§ 416 FamFG§ 421 FamFG§ 422 FamFG§ 428 FamFG

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Essen bestimmt.

Gründe

2

I.

3

Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 06.06.2012 ordnete das Amtsgericht Essen nach Anhörung des Betroffenen noch am selben Tage zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Abschiebung gemäß §§ 407, 427, 416, 421, 422, 428 FamFG, § 62 Abs. 3 AufenthG eine Haft von bis zu 6 Wochen an. Die Haft wird seither in der JVA C vollzogen.

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Mit Schreiben vom 15.06.2012 übersandte der Beteiligte zu 2) entsprechend seiner Ankündigung im Antrag vom 06.06.2012 einen Antrag auf Verlängerung der im Wege der einstweiligen Anordnung angeordneten Haft nebst Ausländerakte. Das Amtsgericht Essen hat daraufhin mit Beschluss vom 19.06.2012 das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Fortführung der Abschiebungshaft unter Hinweis auf § 106 Abs. 2 AufenthG an das Amtsgericht Paderborn abgegeben.

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Das Amtsgericht Paderborn hat mit Beschluss vom 20.06.2012 die Übernahme unter Hinweis u. a. auf die bislang nicht getroffene Entscheidung in der Hauptsache abgelehnt und die Akte an das Amtsgericht Essen zurückgegeben. Das Amtsgericht Essen hat daraufhin die Akte dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.

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II.

7

Der Senat ist nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 415 FamFG, 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG zur Ent­scheidung über die örtliche Zuständigkeit berufen. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben. Eine Entscheidung des Senats ist im Hin­blick darauf veranlasst, dass aus sonstigen tatsächlichen Gründen eine Unge­wissheit über die örtliche Zuständigkeit besteht.

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Als örtlich zuständiges Gericht ist vorliegend das Amtsgericht Essen zu bestimmen, das im Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Haftantrags örtlich zuständig war. Die einmal begründete Zuständigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn der Betroffene aufgrund der erfolgten richterlichen Anordnung in eine geschlossene Einrichtung in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt wird, § 2 Abs. 2 FamFG.

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An der Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen zur Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 2) vom 06.06./15.06.2012 vermag auch der auf der Grundlage des § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG ergangene Abgabebeschluss des Amtsgerichts Essen nichts zu ändern. Zwar gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt, in den Fällen, in denen gemäß § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG über die Fortdauer der Abschiebehaft zu entscheiden ist. In derartigen Fällen kann das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgegeben werden, in dessen Bezirk die Abschiebehaft vollzogen wird.

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Die Kompetenz zu einer Abgabe des Verfahrens und zur Herbeiführung der damit verbundenen Bindungswirkung für das aufnehmende Gericht kann das abgebende Gericht indessen nur wahrnehmen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 S. 2 AufenthG tatsächlich vorliegen. Daran fehlt es hier, weil die jetzt zu treffende Entscheidung in dem Freiheitsentziehungsverfahren nicht eine solche ist, die die Fortdauer der Haft betrifft. Mit dem Begriff der Fortdauer ist hier nicht der tatsächliche weitere Vollzug der Haft, sondern der verfahrensrechtliche Fortgang des Freiheitsentziehungsverfahrens bezogen auf die erstmalige Begründung der örtlichen Zuständigkeit des abgebenden Gerichts gemeint. Dieser Begriff ist aus § 12 des bei Inkrafttreten des AufenthG noch geltenden FEVG übernommen und bezieht sich auf Folgeentscheidungen, die nach der erstinstanzlich abschließend angeordneten Freiheitsentziehungsmaßname zu treffen sind, insbesondere also solche über eine Verlängerung der Maßnahme (jetzt § 425 Abs. 3 FamFG). Als Fortdauer der Haft kann im Gegensatz dazu nicht verstanden werden der Verfahrensabschnitt bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens über die erstmalige Anordnung der Freiheitsentziehungsmaßnahme, mag sich der Betroffene aufgrund einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG auch tatsächlich bereits in Haft befinden. Aus diesen Gründen schließt sich der Senat der gleichlautenden Auslegung des § 106 Abs. 2 S.  AufenthG im Beschluss des OLG Köln vom 13.03.2012 (16 AR 4/12) an.

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Die Voraussetzungen für eine Abgabe des Verfahrens nach § 106 Abs. 2 S. 2 Auf­enthG liegen danach hier nicht vor, weil das AG Essen bislang lediglich eine einstweilige Anordnung nach § 427 FamFG erlassen, das erstinstanzliche Verfahren in der Hauptsache jedoch noch nicht zum Abschluss gebracht hat.

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III.

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Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass das Amtsgericht Essen für den Fall, dass nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Entscheidung über die Fortdauer der Abschiebehaft zu treffen ist, vor einer Abgabe an ein anderes Gericht dem Betroffenen rechtliches Gehör gewähren muss (BVerfG InfAuslR 2009, 249). Das Verfahren des Amtsgerichts Essen bei der Abgabe begegnet daher auch insofern erheblichen Bedenken, da dem Beteiligten zu 1) rechtliches Gehör nicht gewährt wurde.

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IV.

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Der Senat verkennt nicht, dass im Rahmen der für die erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung ggf. vorzunehmenden Anhörung des Betroffenen organisatorische Probleme auftreten können im Hinblick auf die Entfernung der Haftanstalt C zum Amtsgericht Essen. Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht eine Auslegung der gesetzlichen Vorschrift rechtfertigen, die binnen kurzer Frist dazu führen würde, dass die Amtsgerichte im Lande Nordrhein-Westfalen dazu übergehen könnten, alle Verfahren bereits nach Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Amtsgericht Paderborn abzugeben und diesem die Last der erstmaligen abschließenden Sachverhaltsauf­klärung aufzubürden.