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Oberlandesgericht Hamm·15 SA 2/19·05.02.2019

Zuständigkeitsbestimmung in Nachlasssache wegen fehlender Zweckmäßigkeitsprüfung bei Verweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtNachlassverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Erbscheinsantrag eines deutschen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz wurde zunächst beim AG Beckum eingereicht und nach §343 Abs.2 S.1 FamFG a.F. an das AG Schöneberg verwiesen. Das AG Schöneberg erklärte sich zuständig, verwies die Sache jedoch „aus wichtigem Grund“ zurück, weil ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht genannt wurde. Das OLG Hamm bestimmte das AG Schöneberg als zuständiges Gericht, da die Rückverweisung objektiv willkürlich war: Das bloße Grundbuchvermerk stellt keinen Nachlassgegenstand dar und es fehlte an einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung.

Ausgang: Zuständigkeitsbestimmung für das Amtsgericht Schöneberg; Rückverweisung an Beckum als objektiv willkürlich verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verweisung einer Nachlasssache nach §343 Abs.2 S.1 FamFG a.F. setzt eine einzelfallbezogene Prüfung der Zweckmäßigkeit voraus.

2

Das bloße Vorhandensein einer Grundbucheintragung (z. B. eines Vorkaufsrechts) in einem anderen Gerichtsbezirk begründet allein keinen wichtigen Grund für eine Verweisung und ist damit unbegründet.

3

Nachlassgegenstände können einen wichtigen Verweisungsgrund darstellen, erfordern jedoch konkrete Feststellungen zur Zugehörigkeit zum Nachlass und Abwägungen zur Zweckmäßigkeit der Verweisung.

4

Bei deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in Deutschland ist die örtliche Zuständigkeit gemäß §343 Abs.2 S.1 FamFG a.F. die gesetzliche Regel, von der nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abgewichen werden darf.

Relevante Normen
§ FamFG § 343 Abs.2 S.2 (in der bis zum 16.08.2015 geltenden Fassung)§ 343 Abs. 2 Satz 1 FamFG a.F.§ 343 Abs. 2 Satz 2 FamFG a.F.§ 5 Abs. 2 FamFG§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Beckum, 2 VI 431/18

Leitsatz

Für eine ordnungsgemäße Verweisung einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nach dem Tod eines Erblassers ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, bedarf es einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung. Wird die Verweisung allein mit dem Umstand begründet, dass im Grundbuch eines anderen Gerichtsbezirks ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erblassers eingetragen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Verweisung dar und ist daher objektiv willkürlich.

Tenor

Das Amtsgericht Schöneberg wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

2

Der Erblasser war deutsche Staatsangehöriger. Er hielt sich zum Zeitpunkt seines Todes in Lugano/Schweiz auf, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte.

3

Dementsprechend hat das Amtsgericht Beckum, nachdem bei ihm ein Erbscheinsantrag eingegangen war, im Hinblick auf § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG alte Fassung (a. F.) die dort geführte Akte mit Beschluss vom 20. November 2018 an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen.

4

Das Amtsgericht Schöneberg hat sich durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 nach § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG a. F. für zuständig erklärt und die Sache nach § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a. F. „aus wichtigem Grund“ an das Amtsgericht Beckum verwiesen. Als wichtigen Grund hat das Amtsgericht Schöneberg erklärt, dass sich das betroffene Grundstück (Gemarkung C Blatt ####) im Beckumer Gerichtsbezirk befände.

5

Das Amtsgericht Beckum hat die Übernahme der Sache der Sache abgelehnt.

6

Da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist, ist gemäß § 5 Abs. 2 FamFG dasjenige Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht gehört. Mit der vorliegenden Nachlasssache war hier das Amtsgericht Beckum zuerst befasst, so dass der Senat zur Entscheidung berufen ist.

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Als zuständiges Gericht für die Bearbeitung und Erledigung des Erbscheinsantrags ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen.

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Das Amtsgericht Beckum ist nicht durch bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Dezember 2018 zuständig geworden, da es dem Verweisungsbeschluss an jeder rechtlichen Grundlage fehlt und er daher objektiv willkürlich ist.

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Das Vorhandensein von Nachlassgegenständen kann zwar im Einzelfall einen wichtigen Grund für die Verweisung an das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die Nachlassgegenstände belegen sind, darstellen. Allerdings bedarf es hierzu konkreter Feststellungen und auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Verweisung.

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Der von dem Amtsgericht Schöneberg ohne nähere Begründung angenommene Verweisungsgrund eines im Amtsgerichtsbezirk Beckum belegenen „betroffenen Grundstücks“ ist zum einen falsch und zum anderen nicht durch die gebotene Abwägung zur Zweckmäßigkeit getragen. Die Antragstellerin hatte in ihrem Erbscheinsantrag lediglich vorgetragen, dass zu Gunsten des Erblassers und seiner Erben ein Vorkaufsrecht im Grundbuch von C Blatt #### eingetragen sei. Dieses ist aber evident kein Nachlassgegenstand, der im Gerichtsbezirk Beckum belegen ist. Dies wäre lediglich das dort eingetragene Grundstück, das jedoch gerade nicht im Eigentum des Erblasser stand und in den Nachlass gefallen ist. Unabhängig davon enthält der Beschluss Erwägungen zur Zweckmäßigkeit der Verweisung nicht.

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Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Schöneberg zu bestimmen, da dessen örtliche Zuständigkeit in Fällen deutscher Staatsangehöriger ohne Wohnsitz in Deutschland nach § 343 Abs. 2 Satz 1 FamFG a.F. der gesetzgeberischen Grundentscheidung entspricht, von der nur beim Vorliegen eines – hier nicht gegebenen – wichtigen Grundes abgewichen werden kann.