Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Abschiebehaft nach §106 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Münster ordnete Abschiebehaft an und gab das Verfahren nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG an das Amtsgericht Darmstadt ab, da die Vollstreckung in der AHE Darmstadt-Eberstadt erfolgen sollte. Das OLG Hamm bestimmte das Amtsgericht Darmstadt als zuständig. Es stellte fest, dass die wirksame Verfahrensabgabe umfassende Wirkung entfaltet und alle künftig erforderlichen Entscheidungen, einschließlich des Abhilfeverfahrens, auf das Gericht des Haftortes übergehen, sofern die Abgabe nicht offensichtlich die gesetzliche Befugnis überschreitet.
Ausgang: Das OLG Hamm bestimmt das Amtsgericht Darmstadt als zuständiges Gericht und verpflichtet es zur Übernahme der Freiheitsentziehungssache.
Abstrakte Rechtssätze
Eine wirksame Verfahrensabgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG begründet grundsätzlich eine umfassende Zuständigkeit des Gerichts des Haftortes für alle künftig erforderlichen Entscheidungen des Freiheitsentziehungsverfahrens.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine eingelegte Beschwerde im Abhilfeverfahren wechselt mit der (uneingeschränkten) Abgabe des Verfahrens zum übernommenen Gericht.
Eine Verfahrensabgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist nicht dadurch unwirksam, dass zum Zeitpunkt der Abgabe noch kein Amtsträgerantrag über die Fortdauer der Haft vorlag, sofern der Vollzug der Haft am Übernahmeort feststeht und eine spätere Entscheidung zu erwarten ist.
Die Bindungswirkung einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann nur dann entfallen, wenn die Abgabe offensichtlich die gesetzliche Verweisungskompetenz überschreitet und damit außerhalb der rechtlichen Grundlage liegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 103 XIV (B) 46/22
Leitsatz
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Freiheitsentziehungsverfahren.Umfassende Wirkungen einer Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Tenor
Das Amtsgericht Darmstadt ist verpflichtet, die Freiheitsentziehungssache vom Amtsgericht Münster zu übernehmen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 9.11.2022 hat das Amtsgericht Münster gegen die Beteiligte zu 1) bis zum 27.11.2022 Abschiebehaft als Sicherungshaft angeordnet. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht Münster nach Anhörung der Beteiligten zu 1) das Abschiebehaftverfahren an das Amtsgericht Darmstadt abgegeben, da die Abschiebehaft in der AHE Darmstadt-Eberstadt vollzogen wird (§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).
Mit Schriftsatz vom 13.11.2022 hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den Beschluss vom 9.11.2022 eingelegt.
Das Amtsgericht Darmstadt hat die ihm übersandte Akte mit Schreiben vom 18.11.2022 an das Amtsgericht Münster „zur Bearbeitung des Rechtsmittels in eigener Zuständigkeit“ zurückgesandt. Nachdem das Amtsgericht Münster die Akte mit Schreiben vom 24.11.2022 unter Hinweis auf die umfassende Wirkung der Abgabe und die Bindungswirkung des Beschlusses erneut an das Amtsgericht Darmstadt übersandt hat, hat dieses mit Schreiben vom 10.01.2023 erneut die Übernahme abgelehnt, da die Entscheidung über die Abhilfe durch das Ausgangsgericht zu erfolgen habe.
Mit Beschluss vom 13.01.2022 hat das Amtsgericht Münster das Verfahren dem Senat zur gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Der Senat ist nach § 5 Abs. 1 Nr.4 und Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben.§ 5 Abs. 1 Nr.4 FamFG ist anwendbar, wenn verschiedene Gerichte, von denen mindestens eines zuständig ist, sich in einem rechtshängigen Verfahren durch rechtskräftigen Beschluss oder sonstige Entscheidung endgültig für unzuständig erklärt haben, sog. negativer Kompetenzkonflikt, und (mindestens) eines der beteiligten Gerichte tatsächlich zuständig ist (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage, § 5 FamFG Rn. 4).Das Amtsgericht Münster hat das Verfahren durch Beschluss vom 9.11.2022 an das Amtsgericht Darmstadt abgegeben, das spätestens mit der richterlichen Verfügung vom 10.01.2023 die Übernahme zumindest für das Abhilfeverfahren endgültig verweigert hat.
Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht gemäß § 5 Abs. 2 FamFG durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, vorliegend also durch das Oberlandesgericht Hamm.
2. Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 13.11.2022 im Abhilfeverfahren ist das Amtsgericht Darmstadt.
Das Amtsgericht Darmstadt ist als zuständig zu bestimmen, denn es ist nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG durch den bindenden und nicht offensichtlich willkürlichen Verfahrensabgabebeschluss des Amtsgerichts Münster zuständig geworden und bleibt an die dadurch begründete Zuständigkeit gebunden.
Ein nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergangener Abgabebeschluss ist grundsätzlich bindend, was auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung zu beachten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1.06.2010 – 15 Sbd. 2/10 – zitiert nach juris). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung offensichtlich die gesetzlich eingeräumte Verweisungskompetenz überschreitet und deshalb der gesetzlichen Grundlage entbehrt (Senat, a. a. O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.09.2018 – 5 AR 25/18 – InfAuslR 2019, 24).
Das Amtsgericht Münster hat beim Erlass des Beschlusses die Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingehalten.Die vom Amtsgericht Münster angeordnete Haft wird in der AHE Darmstadt-Eberstadt vollzogen. Die Betroffene ist vor dem Erlass des Abgabebeschlusses zur beabsichtigten Abgabe an das Amtsgericht Darmstadt angehört worden.Der Wirksamkeit der Verfahrensabgabe steht nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Abgabeentscheidung noch kein Antrag der beteiligten Behörde vorgelegen hat, über die Fortdauer der angeordneten Haft zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 24.06.2020 – XIII ZB 39/19 – zitiert nach juris). Im Zeitpunkt der Abgabe stand bereits fest, dass die angeordnete Sicherungshaft in der AHE Darmstadt-Eberstadt vollzogen werden sollte, und es war nicht auszuschließen, dass eine Entscheidung über die Fortdauer der Haft erforderlich werden könnte, die eine erneute persönliche Anhörung der Betroffenen erfordern würde.
Nach der (uneingeschränkten) Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 9.11.2022 wechselt auch die Zuständigkeit für Entscheidungen über eine eingelegte Beschwerde.Die Wirkungen der wirksamen Abgabe sind umfassend; es wird eine umfassende Zuständigkeit für alle künftig erforderlich werdenden Entscheidungen begründet. Auch anhängige Beschwerdeverfahren gegen eine frühere Entscheidung des abgebenden Gerichts gehen mit der Abgabe an das dem aufnehmenden Gericht übergeordnete Beschwerdegericht über (BGH, a. a. O.; OLG Oldenburg, a. a. O.; OLG München, Beschluss vom 30.06.2009 – 34 Wx 24/09 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2007 – 3 SA 3/07 – zitiert nach juris; BeckOK Ausländerrecht/Brinktrine, 35. Edition, § 106 AufenthG Rn.12).§ 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beschränkt die Abgabe inhaltlich nicht auf einen Teil der noch zu treffenden Entscheidungen. Nach einer uneingeschränkten Abgabe gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist das Verfahren so anzusehen, als läge ein von Anfang an beim nunmehr zuständigen Amtsgericht anhängig gewesenes Verfahren vor (BGH, a. a. O.; OLG Oldenburg, a. a. O.). Für einen umfassenden Übergang der Zuständigkeit für alle künftig erforderlich werdenden Entscheidungen spricht bereits der Wortlaut des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Dieser ordnet an, dass das „Verfahren“ auf das nunmehr zuständige Amtsgericht übergeht. Damit ist das „Verfahren bei Freiheitsentziehungen“ nach § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemeint. Dementsprechend geht auch bei den Entscheidungen nebst deren Überprüfung, die das ursprüngliche Verfahren betreffen, die Zuständigkeit vom Erstgericht auf das Amtsgericht des Bezirks, in dem die Haft vollzogen wird, über (OLG Oldenburg, a. a. O.). Dieses betrifft auch die vor der Abgabe an das übergeordnete Beschwerdegericht vom Amtsgericht zu treffende Abhilfeentscheidung. Wenn das Verfahren so anzusehen ist, als sei es von Anfang an beim nunmehr zuständigen Amtsgericht anhängig gewesen (BGH, a. a. O.: OLG Oldenburg, a. a. O.), dann ist dieses konsequenter- weise auch zur Entscheidung über die Abhilfe berufen.
Dieses Verständnis der Vorschriften verhindert es zudem, dass Fortsetzungsfeststellungsanträge trotz vor und nach Abgabe unveränderter Sachlage unterschiedlich bewertet werden (OLG Oldenburg, a. a. O.). Zudem wird mit der wirksamen Abgabe nach § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Zuständigkeit des Gerichts des Haftortes für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG über die Aussetzung / Aufhebung der Haft begründet (BGH a. a. O.; BGH, Beschluss vom 2.03.2017 – V ZB 122/15 – Inf AuslR 2017, 293). Auch hier bestünde die Gefahr inhaltlich widersprüchlicher Entscheidungen, wenn das Ausgangsgericht im Wege der Abhilfe die von ihm angeordnete Haft aufheben könnte.