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Oberlandesgericht Hamm·14 WF 87/15·14.06.2015

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen Miteigentum zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ein. Streitfrage war, ob ihr Miteigentumsanteil an einem Dreifamilienhaus und der beabsichtigte Hausverkauf als verwertbares Vermögen anzusehen sind. Das OLG bestätigt die Verweigerung der Hilfe, weil das nicht selbst bewohnte Miteigentum nicht zum Schonvermögen zählt und Verkaufserlöse heranziehbar sind; der Vortrag zur Unverwertbarkeit genügte nicht. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung entbehrlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller über verwertbares Vermögen verfügt, das nach § 115 Abs. 3 ZPO zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen werden kann.

2

Miteigentumsanteile an einem Grundstück, das nicht selbst bewohnt wird, gehören nicht zum Schonvermögen und können grundsätzlich verwertet werden, um Verfahrenskosten zu bestreiten.

3

Der behauptete Umstand, ein Verkauf werde durch einen Miteigentümer blockiert, genügt ohne substantiierte Darlegung eigener ernsthafte Verwertungsbemühungen nicht zur Feststellung der Unverwertbarkeit.

4

Bei der Prüfung der Verwertbarkeit trifft den Kostenschuldner die Darlegungslast für Tatsachen, aus denen sich in ausreichender Weise ergibt, dass eine Realisierung des Vermögens nicht möglich ist.

5

Eine gesonderte Kostenentscheidung kann nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich sein, wenn die Kostenfrage gesondert nicht zu regeln ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 573 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO§ 115 Abs. 3 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 30 F 264/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts –  Detmold vom 31.03.2015  wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.

Gründe

2

Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 573 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil die Antragsgegnerin in Gestalt des Miteigentums an einem Dreifamilienhaus über Vermögen verfügt, das sie nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Bezahlung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.

4

Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin den Miteigentumsanteil belasten kann. Es besteht jedenfalls  Möglichkeit den aus dem – ohnehin beabsichtigten – Hausverkauf an sie  fließenden Kaufpreisteilerlös für die Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe einzusetzen. Da die Antragsgegnerin das Haus nicht selbst bewohnt, rechnet es nicht zu ihrem Schonvermöge, was dazu führt, dass die Antragsgegnerin es zu verwerten hat. Eine Veräußerung des Hausgrundstückes ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin  bereits in die Wege geleitet worden. Dass das Haus unverkäuflich ist, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Soweit sie sich darauf stützt, dass ein Verkauf des Hauses durch den Antragssteller blockiert werde, trägt ihr Tatsachenvortrag diese Wertung nicht. Sie führt hier lediglich an, der Antragsteller habe ein Kaufangebot von 210.000 € abgelehnt, weil es ihm zu niedrig erscheint. Dass die Antragsgegnerin als Miteigentümerin irgendwelche Bemühungen entfaltet hat, den Antragsteller zu einer Mitwirkung dahingehend zu bewegen, das Hausgrundstück auch zu einem niedrigeren Kaufpreis zu veräußern oder eigene weitergehende Vermarktungsbemühungen entfaltet hat, die gescheitert sind, ist nicht dargetan. Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin eine Verwertung des Grundstücks nicht möglich ist.

5

Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.