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Oberlandesgericht Hamm·14 WF 39/14·29.06.2014

Zurückweisung eines Antrags auf Ordnungsgeld wegen 'Stinkefinger' im Vollstreckungsverfahren

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtVollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner wegen angeblicher Kontaktaufnahme (‚Stinkefinger‘) trotz Vergleichs. Entscheidend war, ob der Verstoß im Vollstreckungsverfahren nachgewiesen ist. Das OLG führt aus, dass hierfür das Beweismaß des Vollbeweises gilt und der Antragsteller diesen Nachweis nicht erbrachte. Daher wurde der Antrag zurückgewiesen; Kostenentscheidung erfolgte nach FamFG.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen angeblichen Verstoßes gegen Vergleich zurückgewiesen mangels Vollbeweis

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Feststellung eines Verstoßes gegen eine im Rahmen eines Vergleichs oder Gewaltschutzverfahrens angeordnete Kontaktunterlassung im Vollstreckungsverfahren ist das Beweismaß des Vollbeweises erforderlich.

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Ein Ordnungsgeld wegen einer behaupteten beleidigenden Geste (z. B. ‚Stinkefinger‘) kann nur verhängt werden, wenn die Beleidigung vom Antragsteller zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen wird.

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Stehen sich im Vollstreckungsverfahren widersprüchliche Parteivorträge gegenüber, genügt ohne förmliche Beweisaufnahme und ohne sonstige tragfähige Beweismittel nicht die bloße Überwiegung der Wahrscheinlichkeit; beide Darstellungen sind ernsthaft zu prüfen.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Antrags im familiengerichtlichen Vollstreckungsverfahren richtet sich nach § 81 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 5 FamFG.

Relevante Normen
§ 96 FamFG, 890 ZPO§ 95 FamFG§ 891 ZPO§ 81 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87 Abs. 5 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 33 F 164/11

Leitsatz

Mit dem Zeichen eines sog. "Stinkefingers" verstößt ein Antragsgegner gegen die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangene Verpflichtung, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen. Ein Ordnungsgeld kann das Gericht für einen derartigen Verstoß nur dann verhängen, wenn der Antragsteller die in Frage stehende Beleidigung zur Überzeugung des Gerichts nachweisen kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 11.10.2013 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers vom 16.8.2013 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes gegen den Vergleich vom 13.7.2011 (33 F 164/11 AG Detmold) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach einem Verfahrenswert von 500 € zu tragen.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vollstreckungsschuldner und Antragsgegner die ihm vorgeworfenen Verstöße gegen den Vergleich vom 13.7.2011 in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mitte 2013 tatsächlich begangen hat.

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Für diese Feststellung ist im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens – anders als es durch die Erwähnung einer „eidesstattlichen Versicherung“ in dem Androhungsbeschluss vom 24.8.2011 nahegelegt werden könnte – das Beweismaß des Vollbeweises erforderlich (vgl. OLG Hamm FÜR 2011, 232; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 998; KG Berlin KGR 2004, 579; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., Rn. 16a zu § 95; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., Rn. 1 zu § 891), also die aufgrund förmlicher Beweisaufnahme gewonnene volle Überzeugung des Gerichts im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, und nicht nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit wie beim Beweismaß der Glaubhaftigkeit (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3558, Juris-Rn. 8; VersR 1976, 928, Juris-Rn. 9).

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Die für eine volle Überzeugungsbildung regelmäßig notwendigen förmlichen Beweismittel hat der Vollstreckungsgläubiger und Antragsteller für die behaupteten Vorfälle nicht anzutreten vermocht. Vielmehr stehen sich seine eigenen Behauptungen und das Bestreiten der Vorwürfe durch den Antragsgegner schlicht gegenüber. Letzteres kann entgegen dem Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts auch nicht als unzureichend bzw. zu pauschal und deswegen unbeachtlich angesehen werden. Im Beschwerdeverfahren sind beide Beteiligten persönlich angehört worden. Dabei hat der Antragsgegner geschildert, dem Antragsteller bei keiner Gelegenheit den sog. „Stinkefinger“, also eine Faust mit nach oben gestrecktem Mittelfinger, entgegengehalten zu haben. Der Antragsteller könne hier jeweils das Halten einer Zigarette zwischen nach oben gestrecktem Zeige- und Mittelfinger missverstanden haben. Auch habe er den Antragsteller nicht angeschrien oder gerufen. Etwaige Mundbewegungen, wie sie auch dem Anwalt des Antragstellers beim Vorbeigehen an ihm bereits aufgefallen seien, könnten daraus resultieren, dass er zeitweise „Selbstgespräche“ halte. Ob die Richtigkeit dieser Schilderung unwahrscheinlicher sein mag als die Richtigkeit des Vortrages des Antragstellers, kann aufgrund der obigen Ausführungen zum Beweismaß dahingestellt bleiben. Denn die Darstellung des Antragsgegners ist jedenfalls nicht in so hohem Maße lebensfremd, dass sie allenfalls theoretische und damit unbeachtliche Zweifel am Vortrag des Antragstellers begründen könnte. Selbst die Erwägung, warum der Antragsteller bereits jahrelang die Mühen und Kosten eines Gerichtsverfahrens auf sich nehmen sollte, nur um dem Antragsgegner durch unwahre Vorwürfe zu schaden, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch derartige Verhaltensweisen in der gerichtlichen Praxis nicht gänzlich unbekannt sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 87 Abs. 5 FamFG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.