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Oberlandesgericht Hamm·14 WF 246/14·02.02.2015

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen Miteigentum am Haus

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob sein Miteigentum an einem Dreifamilienhaus nach § 115 Abs. 3 ZPO als einzusetzendes Vermögen anzusehen ist. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, da der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass Belastung oder Veräußerung unzumutbar oder unmöglich sind. Der beabsichtigte Hausverkauf und daraus fließende Kaufpreisanteile seien zur Deckung der Verfahrenskosten verwendbar; eine Kostenentscheidung blieb aus.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; keine Kostenentscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller über Vermögen verfügt, das nach § 115 Abs. 3 ZPO zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen ist, etwa Miteigentum an einem Grundstück.

2

Der Antragsteller trägt die Darlegungslast dafür, dass eine Belastung, Veräußerung oder anderweitige Verwertung des in Betracht kommenden Vermögens nicht möglich oder unzumutbar ist; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Erzielbare Kaufpreisanteile aus einem im Zusammenhang mit der Scheidung beabsichtigten Grundstücksverkauf sind als verwertbares Vermögen anzusehen und können zur Zahlung von Verfahrenskosten herangezogen werden; eine Schutzqualifizierung als Schonvermögen entfällt in diesem Fall.

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Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe ist abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorgetragen sind; eine gesonderte Kostenentscheidung kann nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich sein.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO§ 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO§ 115 Abs. 3 ZPO§ 115 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 30 F 264/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil der Antragsteller in Gestalt des Miteigentums an einem Dreifamilienhaus über Vermögen verfügt, das er nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Bezahlung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.

4

Dieses Vermögen könnte zum einen weiter belastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar  ist, werden von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

5

Abgesehen davon besteht die Möglichkeit den aus dem – ohnehin beabsichtigten – Hausverkauf an den Antragsteller fließenden Kaufpreisteilerlös für die Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe einzusetzen. Dass der Antragsteller in dem Haus derzeit wohl noch eine Wohnung bewohnt ist unerheblich. Selbst wenn dies ausreichen würde, um das gesamte Hausgrundstück als Schonvermögen anzusehen, würde dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Qualifizierung von Grundvermögen als Schonvermögen entfällt, wenn das Haus im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung veräußert wird (vgl. dazu Musielak/Fischer § 115 ZPO Rdnr. 47). Eine Veräußerung des Hausgrundstückes ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers bereits in die Wege geleitet worden. Nach dem von ihm selbst angegebenen Verkehrswert von jedenfalls 210.000 € verbleibt nach Abzug der abzulösenden Belastungen, die der Antragsteller mit 133.649 € angibt, ein Kaufpreisanteil, der für die Bestreitung der Verfahrenskosten eingesetzt werden kann. Dass eine Veräußerung des Hausgrundstückes kurzfristig nicht möglich ist, kann dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnommen werden.

6

Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

7

Der Beschluss ist unanfechtbar.