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Oberlandesgericht Hamm·14 WF 123/15·05.07.2015

Wiedereinsetzung gewährt, sofortige Beschwerde in Unterhaltsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist; die daraufhin eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde in der Sache zurückgewiesen. Das OLG stellte fest, dass das vorprozessuale Verhalten des Antragsgegners (generelle Ablehnung der Unterhaltsansprüche) die Einreichung eines vollständigen Stufenantrags rechtfertigte. Mit Zustellung des Stufenantrags wurden Auskunfts- und Zahlungsstufe sofort rechtshängig und bereits angefallene Gebühren entstanden vor Bezifferung des Zahlungsantrags.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; die sofortige Beschwerde in der Sache zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Mit Zustellung eines Stufenantrags werden sämtliche Stufen, einschließlich der Zahlungsstufe, sofort rechtshängig.

2

Gebühren, die bis zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses angefallen sind, entstehen bereits vor der Bezifferung des Zahlungsantrags.

3

Das vorprozessuale Verhalten des Antragsgegners, das die Antragseinreichung veranlasst hat (z. B. allgemeine Ablehnung sämtlicher Ansprüche), kann die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde begründen.

4

Hat der Antragsgegner vorgerichtlich sämtliche Unterhaltsansprüche ausdrücklich abgelehnt, ist die Antragstellerin berechtigt, einen vollständigen Stufenantrag zu stellen statt nur einen isolierten Auskunftsantrag.

5

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 33 F 35/15

Tenor

Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Frist zum Einlegen der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 13.5.2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 1.351,55 € zu tragen.

Rubrum

1

Gründe

3

Die nach Wiedereinsetzung zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4

Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss richtig ausgeführt hat, hat der Antragsgegner durch sein vorgerichtliches Verhalten Anlass zur Antragseinreichung gegeben. Was die Auskunftsstufe anbetrifft, stellt er dies mit der Beschwerde auch nicht mehr in Frage. Bezüglich der Zahlungsstufe gilt aber nichts anderes. Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Antragstellerin hätte ihn nach erteilter Auskunft vor Bezifferung des Leistungsanträge zunächst zur Unterhaltszahlung auffordern und ihm Gelegenheit zur Schaffung eines Titels geben müssen, berücksichtigt er nicht, dass bereits mit Zustellung des Stufenantrages sämtliche Stufen sofort rechtshängig geworden sind und damit auch die Zahlungsstufe. Sämtliche Gebühren, die zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses angefallen waren, waren daher auch bereits vor der Bezifferung des Zahlungsantrages angefallen. Der Antragsgegner hat auch Veranlassung dazu gegeben, dass die Antragstellerin sofort einen vollständigen Stufenantrag rechtshängig gemacht und nicht zunächst nur einen isolierten Auskunftsantrag erhoben hat. Er hat nämlich in seinem vorgerichtlichen Schreiben bereits erklärt, „zum gegenwärtigen Zeitpunkt und auch für die Zukunft“ „jegliche Unterhaltsansprüche als unberechtigt und unbegründet“ abzulehnen, also nicht lediglich einen Auskunftsanspruch.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar.