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Oberlandesgericht Hamm·14 UF 49/14·15.04.2014

Beschwerde der Großmutter gegen Vormundbestellung als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Großmutter legte Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer Anregung zur Vormundbestellung und gegen die Bestellung einer anderen Person zum Vormund ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Großmutter die Beschwerdebefugnis fehlt. Es verweist auf frühere Entscheidungen zur mangelnden Erfolgsaussicht und trägt der Großmutter die Kosten auf.

Ausgang: Beschwerde der Großmutter gegen Ablehnung der Vormundsanregung mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen; Großmutter trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer die rechtliche Befugnis fehlt, das angefochtene Beschlussurteil zu rügen; dies gilt auch gegenüber Entscheidungen zur Vormundschaftsbestellung, wenn kein eigenes rechtliches Interesse dargelegt ist.

2

Gegen die Ablehnung einer Anregung zur Vormundbestellung sowie gegen die Bestellung einer Dritten zum Vormund steht einem Dritten nur dann Beschwerdebefugnis zu, wenn er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der Entscheidung nachweist.

3

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 84 FamFG; wird eine Beschwerde als unzulässig verworfen, kann dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt werden.

4

Ist ein Beschluss unanfechtbar erklärt, schließt dies weitere Rechtsmittel gegen diesen Beschluss aus und beendet die Möglichkeit der Anfechtung.

Relevante Normen
§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Detmold, 33 F 220/13

Tenor

Die Beschwerde der Großmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 18.11.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Großmutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Großmutter gegen die Ablehnung ihres Antrages bzw. ihrer Anregung zur Vormundbestellung sowie gegen die Bestellung von Frau Rechtsanwältin C zum Vormund keine Beschwerdebefugnis zusteht.

3

Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des erkennenden Senats vom 6./7.3.2014, durch den er der Großmutter die begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Beschwerde versagt hat, sowie auf den Beschluss vom 20./21.3.2014, durch den er die dagegen gerichtete Gegenvorstellung zurückgewiesen hat, Bezug genommen. Bei diesen Ausführungen verbleibt es auch nach erneuter Sachprüfung, zumal die Mutter dem Beschluss vom 20./21.3.2014 innerhalb der erneut eingeräumten Frist nicht mehr entgegengetreten ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar.