Zurückweisung der Aussetzung der Vollziehung wegen fehlender Beschwerdebefugnis der Großmutter
KI-Zusammenfassung
Die Großmutter beantragt die Aussetzung der Vollziehung eines Amtsgerichts-Beschlusses, mit dem Frau A zum Vormund bestellt wurde, sowie Verfahrenskostenhilfe für ihre Beschwerde. Das OLG weist den Antrag zurück, weil die Bestellung durch Bekanntgabe wirksam wurde und die Beschwerde unzulässig ist. Mangels Beschwerdebefugnis fehlen Erfolgsaussichten für Verfahrenskostenhilfe.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Beschwerdebefugnis der Großmutter als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Vormunds durch Beschluss wird mit dessen Bekanntgabe wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG).
Großeltern sind nicht beschwerdebefugt gegen die Zurückweisung ihres Antrags oder ihrer Anregung auf Bestellung zum Vormund; fehlt die Beschwerdebefugnis, ist die Beschwerde unzulässig.
Fehlt die Aussichtsreichkeit der Beschwerde wegen Unzulässigkeit, ist Verfahrenskostenhilfe nach § 114 ZPO i.V.m. § 76 FamFG zu versagen.
Bei Versagung von Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nahegelegt werden, die Beschwerde zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Detmold, 33 F 220/13
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1467/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag der Großmutter und Beschwerdeführerin, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 18.11.2013 im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Das Gesuch der Großmutter um Verfahrenskostenhilfe für ihre Beschwerde wird zurückgewiesen.
Sie wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf von 3 Wochen eine Entscheidung über die Beschwerde ohne mündlichen Anhörungstermin beabsichtigt ist.
Gründe
Eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses hat nicht zu erfolgen, weil das Begehren der Großmutter, anstelle von Frau (..) A zum Vormund des betroffenen Kindes bestellt zu werden, nicht i. S. v. § 49 Abs. 1 FamFG nach den hierfür sachlich maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist. Denn die Bestellung von Frau (..) A zum Vormund durch den angefochtenen Beschluss ist gemäß § 40 Abs. 1 FamFG durch dessen Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam geworden, und die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde der Großmutter wird hieran nichts ändern, weil sie unzulässig ist. Großeltern steht nämlich gegen eine Entscheidung, durch die ihr Antrag bzw. ihre Anregung auf Bestellung zum Vormund zurückgewiesen wird, keine Beschwerdebefugnis zu (vgl. BGH FamRZ 2013, 1380; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., Rn. 70 zu § 59).
Aus demselben Grund fehlt es an der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe notwendigen Erfolgsaussicht der Beschwerde i. S. v. § 114 ZPO i. V. m. § 76 FamFG.
Angesichts der Versagung von Verfahrenskostenhilfe erhält die Großmutter zur Vermeidung etwaiger weiterer Kosten Gelegenheit, eine Rücknahme der Beschwerde zu überdenken.
Der Beschluss ist unanfechtbar.