Anschlussbeschwerde: Reihenfolge bei Abzug Vorwegausgleich und Sozialversicherungsbeitrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt eine schuldrechtliche Ausgleichsrente für einen bei der Scheidung nur teilweise ausgeglichenen Teil einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft. Streitgegenstand ist die Reihenfolge der Anrechnung des bereits bei der Scheidung geleisteten Teils und des anteiligen Sozialversicherungsbeitrags. Das OLG Hamm gab der Anschlussbeschwerde statt und erhöhte den Ausgleichsbetrag, weil zuerst der Vorwegausgleich anzurechnen und erst danach der Sozialversicherungsbeitrag zu berechnen ist. Die Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Anschlussbeschwerde der Antragstellerin stattgegeben; erstinstanzlicher Beschluss insoweit abgeändert und monatliche Ausgleichsrente erhöht; Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung bereits erfolgte Teilausgleich vor dem Abzug des anteiligen Sozialversicherungsbeitrags zu berücksichtigen.
Die öffentlich-rechtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung begründet keine Bindungswirkung für die spätere schuldrechtliche Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs hinsichtlich eines dort genannten Restbetrags.
Der auf die Ehezeit entfallende Anteil einer Versorgungsanwartschaft bemisst sich nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Dienst- bzw. Anwartschaftsmonate zur Gesamtzeit; die Hälfte dieses Ehezeitanteils bildet die Grundlage des Ausgleichs.
Der anteilige Sozialversicherungsbeitrag ist vom nach Anrechnung des Vorwegausgleichs verbleibenden Ausgleichsbetrag zu berechnen, damit der Ausgleichsberechtigte nicht den Beitrag auf bereits vorweg ausgeglichene Leistungen trägt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 8 F 307/13
Leitsatz
Sind beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sowohl ein bereits bei der Scheidung erfolgter Teilaus-gleich - z. B. nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG - als auch anteilige Sozialversicherungsbeiträge zu berücksich-tigen, so hat das in dieser Reihenfolge zu geschehen (Anschluss an OLG Hamm [10. FamS] FamRZ 2013, 1895, Juris-Rn. 55).
Zum Sachverhalt:
Die bet. ehemaligen Eheleute sind durch Urteil vom 14.3.2003 geschieden worden. Durch Beschluss des OLG Hamm vom 7.1.2004 ist der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Dabei wurde zum teilweisen Ausgleich eines betrieblichen Versorgungsanrechts des Ag. eine gesetzliche Rentenanwartschaft i. H. v. 46,90 €, entsprechend dem Grenzbetrag nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, auf die Ast. übertragen. Im jetzigen Verfahren verlangt die Ast. eine schuldrechtliche Ausgleichsrente für den noch nicht ausgeglichenen Teil des Versorgungsanrechts. Durch den angefochtenen Beschluss hat ihr das AG L. einen monatlichen Ausgleichsbetrag von 154 € ab März 2012 zuerkannt. Mit der Beschwerde begehrt der Ag. eine Herabsetzung, mit der Anschlussbeschwerde die Ast. eine Heraufsetzung dieses Betrages.
Das Anschlussrechtsmittel hatte Erfolg.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lemgo vom 28.1.2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich seines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung durch die W GmbH ab März 2012 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 207 € zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen – für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung – auf 1.800 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nicht auf den im Beschluss vom 7.1.2004 erwähnten Restbetrag von 18,13 € begrenzt, da dem Beschluss über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung in diesem Punkt keine Bindungswirkung für den hier durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zukommt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1024, Juris-Rn. 9, 13; FamRZ 1995, 293, Juris-Rn. 17).
Hingegen hat die Antragstellerin mit der Anschlussbeschwerde zu Recht geltend gemacht, dass der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch infolge fehlerhafter Ermittlung des Ehezeitanteiles der Versorgungsanwartschaft noch zu niedrig festgesetzt worden ist.
Tatsächlich betrug die gesamte Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners 437 Monate (September 1974 bis Januar 2011 jeweils einschließlich), wovon 337 Monate in die Ehezeit fielen (September 1974 bis September 2002 jeweils einschließlich).
Von der monatlichen Bruttobetriebsrente in Höhe von 10.480,14 € : 12 = 873,35 € entfallen also 337/437 = 673,50 € auf die Ehezeit.
Die Halbteilung dieses Betrages ergibt 336,75 €.
Davon ist zunächst der bereits bei der Scheidung ausgeglichene Anteil, gemäß § 53 VersAusglG auf den aktuellen Rentenwert hochgerechnet (hier: 46,90 € : 25,86 x 27,47 = 49,82 €), abzuziehen. Es verbleiben 286,93 €.
Erst zuletzt, d. h. entgegen dem Amtsgericht nicht bereits vor Abzug des bei der Scheidung vorweg ausgeglichenen Teiles, ist der anteilige Sozialversicherungsbeitrag gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG abzuziehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, Juris-Rn. 55; OLG Köln FamRZ 2012, 1808, Juris-Rn. 8; OLG Celle FamRZ 2011, 728, Juris-Rn. 29; BeckOK/Gutdeutsch, BGB, Stand 1.2.2014, Rn. 6 a. E. zu § 20 VersAusglG, Rn. 2 a. E. zu § 53), weil sonst der Ausgleichsberechtigte den Sozialversicherungsbeitrag auf denjenigen Teil der Versorgung tragen müsste, der wegen der Anrechnung des Vorwegausgleichs tatsächlich beim Ausgleichsverpflichteten verbleibt. Der prozentuale Sozialversicherungsbeitrag des Antragsgegners beläuft sich auf 1.839,24 € : 10.480,14 € = 17,55 %. Von den oben ermittelten 286,93 € verbleiben nach Abzug dieses Prozentsatzes 236,57 €. Das ist mehr als mit der Anschlussbeschwerde verlangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG (20 % Scheidungswertes, vgl. Terminsprotokoll des AG Bad Oeynhausen vom 14.3.2003).
Der Beschluss ist unanfechtbar.