Beschwerde zu Versorgungsausgleich: Korrektur wegen verschwiegenen Anrechten und arglistiger Täuschung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm ändert den Versorgungsausgleich teilweise, weil der Antragsteller im V‑10‑Fragebogen vorhandene Rentenansprüche verschwiegen hatte. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin und die Beschwerde der weiteren Beteiligten führen zu Ergänzungen und Korrekturen des Ausgleichs (interne Teilung, Übertragungen). Der erklärte Rechtsmittelverzicht ist wegen arglistiger Täuschung nach §123 BGB nichtig; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde der weiteren Beteiligten und Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; angefochtener Beschluss insoweit geändert, übriger Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Verkündung erklärter Rechtsmittelverzicht ist nach §142 BGB nichtig, wenn die Verzichtserklärung aufgrund arglistiger Täuschung gemäß §123 Abs. 1 BGB angefochten wird.
Bei Verfahren zum Versorgungsausgleich hat die betroffene Partei im V‑10‑Fragebogen sämtliche vorhandenen Anrechte anzugeben; das vorsätzliche Verschweigen von Anrechten begründet die Grundlage für eine Korrektur der Entscheidung und hat kostenrechtliche Folgen.
Ein Ausgleich von Versorgungsanrechten kann im Wege der internen Teilung nach §13 VersAusglG erfolgen; Anrechte oder Differenzen sind nach §18 VersAusglG wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich ausgenommen.
Eine Anschlussbeschwerde bleibt wirksam, wenn sie als Anschließung an die Beschwerde einer anderen Beteiligten gewertet wird und diese Beschwerde nicht zurückgenommen wurde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 62 F 256/11
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 sowie auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 19.10.2012 teilweise abgeändert:
1. Die Formel des angefochtenen Beschlusses wird in Abschnitt b, erster Absatz, dahingehend geändert, dass es anstatt „873,28 €“ nunmehr
„804,00 €“
heißen muss.
2. Die Formel des angefochtenen Beschlusses wird in Abschnitt b, zweiter und dritter Absatz, dahingehend geändert, dass es in beiden Absätzen anstatt „… auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, …“ jeweils heißen muss:
„… auf dessen vorhandenes Konto Nr. ################## bei der Deutschen Rentenversicherung C, …“
3. Ferner wird die Formel des angefochtenen Beschlusses in Abschnitt b um folgenden weiteren Absatz ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung C (Nr. #############) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht von 2,5221 Entgeltpunkten auf deren vorhandenes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Nr. ###########), bezogen auf den 31.8.2011, übertragen.
4. Ferner wird die Formel des angefochtenen Beschlusses in Abschnitt b um folgende weiteren Absätze ergänzt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Fa. H AG (Vers.-Nr. ###########) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.124,17 € nach Maßgabe der „Teilungsordnung der H AG“ Stand 1.12.2009, bezogen auf den 31.8.2011, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Fa. H AG (Vers.-Nr. #############) findet nicht statt.
5. Im übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Verfahrenswert auf 8.820 € festgesetzt wird, hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
1.
Die zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 führt in der Sache zu den aus der Beschlussformel zu 1 bis 3 ersichtlichen Korrekturen des Versorgungsausgleichs, da das vorhandene Anrecht sowie das Versicherungskonto des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2 in erster Instanz unberücksichtigt geblieben sind, und da des weiteren die gesetzliche Rentenanwartschaft des Antragstellers die Höhe seiner beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft beeinflusst hat.
2.
a)
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist ebenfalls zulässig.
Zum einen steht ihrer Zulässigkeit nicht der nach Entscheidungsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen. Die Verzichtserklärung der Antragsgegnerin ist vielmehr nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie von ihr begründetermaßen wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten worden ist. Die Täuschung lag darin, dass der Antragsteller in seinem am 12.10.2011 ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V 10) die Fragen nach Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach privaten Altersvorsorgeverträgen verneint hat, obwohl er tatsächlich über die drei in der Beschlussformel zu 3 und zu 4 aufgeführten Verträge verfügte. Soweit er inzwischen behauptet, die Anrechte als unterhalb der Bagatellgrenze liegend angesehen zu haben, ist bereits fraglich, wie er als Nichtjurist zu diesem Schluss, der sich erst aus einer spezialgesetzlichen und relativ komplizierten Regelung ergeben könnte, gelangt sein will. Jedenfalls aber könnte ihn diese Behauptung bei lebensnaher Betrachtung auch deshalb nicht von dem Vorwurf eines vorsätzlichen Verschweigens entlasten, weil in dem Fragebogen Angaben zu sämtlichen vorhandenen Anrechten gefordert werden ohne Einschränkung für solche von möglicherweise geringwertigem Umfang, und am Ende eine drucktechnisch hervorgehobene Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterzeichnen ist. Dass ihm vor diesem Hintergrund nicht bewusst gewesen sein könnte, dass er alle Anrechte aufzuführen und die Entscheidung über eine etwaige Geringfügigkeit dem Gericht zu überlassen hatte, schließt der Senat – zumal angesichts des Bildungsstandes des Antragstellers – als lebensfremd aus. Ferner ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin – wiederum auch für den Antragsteller ersichtlich – den Rechtsmittelverzicht nicht erklärt hätte, wenn ihr die Unvollständigkeit der Angaben in dem Fragebogen des Antragstellers und damit die Unrichtigkeit der darauf beruhenden amtsgerichtlichen Entscheidung bekannt gewesen wäre.
Zum anderen hat die Anschlussbeschwerde nicht durch die Rücknahme der Beschwerde des Antragstellers gemäß § 66 S. 2 FamFG ihre Wirkung verloren, da sie auch als Anschließung an die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 zu werten ist. Diese Beschwerde ist nicht zurückgenommen, sondern, wie oben ersichtlich, beschieden worden.
b)
In der Sache führt die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zu den aus der Beschlussformel zu 4 ersichtlichen Erweiterungen des Versorgungsausgleichs.
Der Ausgleich des Anrechts mit der Versicherungsnummer ############ hatte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträgerin im Wege der internen Teilung nach § 13 VersAusglG zu erfolgen.
Ein Ausgleich des Anrechts mit der Versicherungsnummer ########### hatte hingegen wegen Geringfügigkeit zu unterbleiben. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Geringfügigkeit des Ausgleichswertes dieses isolierten Anrechts gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG abzustellen ist, oder ob das Anrecht mit demjenigen der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 4 gleichartig ist und es daher gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG ausschließlich auf die Geringfügigkeit der Differenz zwischen beiden Ausgleichswerten ankommt (vgl. BGH FamRZ 2012, 192). Diese Differenz wäre nämlich mit 2.949,52 € ./. 2.267,88 € = 681,64 € erst recht geringfügig.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5, 1, 3, 4 FamFG. Sowohl die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 als auch die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin waren aus dem Grund erfolgreich, dass der Antragsteller in seinem am 12.10.2011 ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich (V 10) die Fragen nach Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach privaten Altersvorsorgeverträgen wahrheitswidrig verneint hat. Seine eigene Beschwerde hat der Antragsteller zurückgenommen; sie hätte auch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil sie wegen des nach Entscheidungsverkündung erklärten Rechtsmittelverzichts unzulässig gewesen wäre.
Der Beschluss ist unanfechtbar.