Beschwerde gegen Aufhebung der Umgangsregelung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater rügt die vom Amtsgericht erfolgte ersatzlose Aufhebung einer zuvor bestehenden Umgangsregelung. Zentrale Frage ist, ob die Aufhebung gerechtfertigt ist, obwohl der Vater erklärt hat, längere Zeit keinen Umgang ausüben zu können. Das OLG bestätigt die Aufhebung als zulässig, verweist auf das Kindeswohl und die Unvollstreckbarkeit einer vagen Vorratsregelung; die Kostenentscheidung trifft § 84 FamFG.
Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die ersatzlose Aufhebung der Umgangsregelung zurückgewiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die ersatzlose Aufhebung einer Umgangsregelung ist gerechtfertigt, wenn der umgangsberechtigte Elternteil erklärt, auf nicht absehbare Zeit keine Umgänge wahrnehmen zu können und dies substantiiert begründet ist.
Die Durchsetzung von Umgangskontakten gegen den erklärten Willen des umgangsberechtigten Elternteils kann dem Kindeswohl zuwiderlaufen und steht einer Erzwingbarkeit entgegen.
Eine Regelung ‚auf Vorrat‘ mit ungewissem zukünftigen Beginn ist wegen Mangels an Bestimmtheit nicht vollstreckbar und daher nicht zulässig.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren des Familienrechts richten sich nach § 84 FamFG; die obsiegende Partei kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 86 F 230/15
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bochum vom 28.9.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Wie bereits in dem Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des erkennenden Senats vom 11.1.2016 ausgeführt, hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die zuvor bestehende Umgangsregelung ersatzlos aufgehoben, nachdem der Vater geäußert hat, Umgangskontakte „für längere Zeit“ nicht wahrnehmen zu „können“, und dazu „organisatorische, finanzielle, zeitliche und räumliche“ Gründe sowie „emotionelle psychische Reize“ angeführt hat (vgl. die vom Verfahrensbeistand mitgeteilte E-Mail vom 16.9.2015). Auch aus seiner Beschwerdeschrift ergibt sich keine Änderung dieser Haltung in dem Sinne, dass er nunmehr, d. h. im gegenwärtigen Zeitpunkt, Umgänge mit seinem Kind ausüben will. Die Festsetzung und damit Erzwingbarkeit von Umgangskontakten gegen den Willen des umgangsberechtigten Vaters aber widerspräche dem Kindeswohl. Ebenfalls nicht in Betracht kommt eine Regelung „auf Vorrat“ mit ungewissem, in der Zukunft liegendem Beginnzeitpunkt, weil eine solche dem Bestimmtheitsgebot widersprechen würde und nicht vollstreckbar wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.