Zurückweisung des VKH-Gesuchs bei erfolgsaussichtsloser Beschwerde zur gemeinsamen elterlichen Sorge
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beantragt Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das OLG Hamm weist das Gesuch zurück, da die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Bloße Unterhaltsrückstände oder frühere stationäre Behandlungen begründen keine Kindeswohlgefährdung. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bleibt bestehen.
Ausgang: Gesuch um Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Übertragung der elterlichen Sorge wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Bei Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vorträgt.
Unterhaltsrückstände oder frühere stationäre Behandlungen des Elternteils begründen nicht ohne konkreten Sachvortrag eine Kindeswohlgefährdung.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Sorgefähigkeit, ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen.
Nach § 81 FamFG kann das Familiengericht aus Billigkeitsgründen die Kosten der Verfahren derjenigen Partei auferlegen, deren Verhalten das Verfahren veranlasst hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Blomberg, 3 F 184/13
Tenor
Das Gesuch der Antragsgegnerin (C) um Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Blomberg vom 10./11.09.2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf von drei Wochen eine Entscheidung über die Beschwerde ohne mündlichen Anhörungstermin beabsichtigt ist.
Gründe
Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist, sind nicht erfüllt. Verfahrenskostenhilfe ist danach nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat nach der vorläufigen Würdigung durch den Senat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat zu Recht die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs. 2 BGB den Eltern gemeinsam übertragen. Danach überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass weder die jüngere Erwerbsbiographie des Antragstellers noch dessen fehlende Unterhaltszahlungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen würden. Auch in der eventuellen psychischen Erkrankung des Kindsvaters liege keine Gefährdung des Kindeswohls, die eine anderweitige Regelung der elterlichen Sorge erforderlich machen würde, zumal der Vater den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter akzeptiere und diesbezüglich keine Veränderung anstrebe. Die Kosten des Verfahrens hat es nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass der Antragsteller sich „unbestritten“ nicht um das Kind kümmere und dass er wegen psychischer Probleme stationär in einer Klinik behandelt worden sei. Da die Diagnose nicht bekannt sei, hätte das Amtsgericht ermitteln müssen, ob der Antragsteller in der Lage sei, die elterliche Sorge überhaupt auszuüben. In jedem Fall hätte das Amtsgericht aber eine andere Kostenentscheidung treffen müssen.
Nach der im Verfahren zur Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gebotenen vorläufigen Würdigung erscheinen diese Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung nicht durchgreifend. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, die der Übertragung der gemeinsamen Sorge entgegen stehen. Zunächst ist keineswegs unstreitig, dass der Antragsteller sich nicht um sein Kind kümmert. Vielmehr hat dieser unbestritten vorgetragen, dass er seit der Trennung der Beteiligten jeden Mittwoch und jedes Wochenende Umgang mit seinem Kind hat, ohne dass es zu Schwierigkeiten gekommen ist. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller möglicherweise unter einer psychischen Erkrankung leidet und bereits einmal stationär behandelt wurde, führt nicht zu der Annahme einer Kindeswohlbeeinträchtigung. Es ist eine Vielzahl von Krankheitsbildern denkbar, die der Übertragung der elterlichen (Mit-)Sorge nicht entgegenstehen, zumal der Antragsteller an dem Umstand, dass das Kind im Haushalt der Antragsgegnerin und allein durch diese betreut und versorgt wird, ausdrücklich nichts ändern will. Da die Antragsgegnerin trotz entsprechender Möglichkeit keine konkrete Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Ausübung der elterlichen (Mit-)Sorge vorgetragen hat, bestand für das Amtsgericht auch kein Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen zu betreiben.
Damit war die elterliche Sorge schon nach den bereits dem Amtsgericht bekannten Umständen auf beide Eltern zu übertragen. Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin einen schweren Verkehrsunfall erlitten und musste in ein künstliches Koma versetzt werden. Aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustands der Antragstellerin – der sie jedenfalls derzeit faktisch an der Ausübung des Sorgerechts hindert - entspricht es erst recht dem Kindeswohl, dass die Eltern die Sorge gemeinsam ausüben.
Unter Billigkeitsgesichtspunkten hat das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ihr auch nach § 81 FamFG die Kosten auferlegt. Der Antragsteller hat diese mehrfach erfolglos gebeten, der Übertragung der elterlichen Sorge zuzustimmen, so dass durch ihr Verhalten das Verfahren überhaupt erst veranlasst wurde.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Angesichts der vorliegenden Versagung von Verfahrenskostenhilfe erhält die Antragstellerin zur Vermeidung etwaiger weiterer Kosten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, ob die Beschwerde zurückgenommen wird.