Gehörsrüge und Gegenvorstellung in Familiensache vom OLG Hamm zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner erhob eine Gehörsrüge und stellte Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss in einem familienrechtlichen Verfahren. Streitpunkt war, ob sein Vorbringen und privatgutachterliche Stellungnahmen unberücksichtigt blieben und ob Verfahrensfehler vorliegen. Das Oberlandesgericht hält die Rügen für unbegründet und weist beides zurück, weil kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde und Rechtsanwendungsfehler keine Gehörsverletzung begründen.
Ausgang: Gehörsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 15.2.2016 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gehörsrüge nach § 44 FamFG ist nur begründet, wenn das angegriffene Ersuchen auf einem Gesichtspunkt beruht, zu dem die Partei keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, oder wenn entscheidungserhebliches Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben ist.
Ein rein fehlerhafter Vollzug der Rechtsanwendung oder eine für falsch erachtete Tatsachenwürdigung begründet nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Gericht muss nicht jedes einzelne Vortragselement wortwörtlich in den Entscheidungsgründen abarbeiten; es genügt, dass die wesentlichen Kernpunkte zur Kenntnis genommen und erkennbar erwogen wurden.
Die unterschiedliche Gewichtung gerichtlicher gegenüber privatgutachterlichen Stellungnahmen stellt nur dann eine Gehörsverletzung dar, wenn die Privatsachverständigen auf eigenen, gleichwertigen Erkenntnisgrundlagen beruhten und dennoch unberücksichtigt blieben.
Eine Gegenvorstellung gegen eine Rechtsmittelentscheidung ist aussichtslos, wenn das die Entscheidung treffende Gericht seine eigene Rechtsmittelentscheidung grundsätzlich nicht abändern darf.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 59 F 58/14
Tenor
Die Gehörsrüge sowie die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen den Senatsbeschluss vom 15.2.2016 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gehörsrüge des Antragsgegners gegen den nicht rechtsmittelfähigen Beschluss des erkennenden Senats ist gemäß § 44 FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das rechtliche Gehör des Antragsgegners ist nämlich durch die angegriffene Entscheidung nicht verletzt worden. Sie ist weder auf einen Gesichtspunkt gestützt worden, zu dem er während des gesamten Verfahrens keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte, noch ist ein tatsächlich erfolgtes Vorbringen bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt geblieben.
Zu den einzelnen Rügen:
zu 1.
Bei der Feststellung des beständigen Willens des Kindes A rügt der Antragsgegner selbst keine Gehörsverletzung, sondern nur sachliche Fehler.
Bei der Feststellung, dass die Anordnung von Umgangskontakten gravierende psychische Schäden bei A zur Folge hätte, rügt der Antragsgegner die Übergehung seines Vortrages, dass hierfür eine tragfähige Begründung und kinderpsychologische Feststellungen fehlten, und seines Antrages, die Begutachtung fortzusetzen. Allerdings verpflichtet der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht nur, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, jedes einzelne Vorbringen in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur wenn auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrages nicht eingegangen wird, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen (vgl. BVerfG NJW 2015, 1746, Juris-Rn. 15). Dass bei der Übernahme sachverständiger Ausführungen deren Überzeugungskraft zu prüfen ist, ist eine Selbstverständlichkeit, ohne dass deswegen bei jeder Einzelfeststellung erwähnt werden müsste, dass dies geschehen ist. Im Übrigen hat der Senat ausdrücklich ausgeführt, dass er den gesamten Inhalt des fraglichen Schriftsatzes vom 9.2.2016 zur Kenntnis genommen hat, und ebenso die privatgutachterliche Stellungnahme der C, und dass er dennoch die Einschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht als erschüttert ansieht, weil diese auf eigenen Untersuchungen und Eindrücken beruhten. Dabei ist zu bedenken, dass gerade auf dem Gebiet der Psychologie Einschätzungen über die Auswirkung bestimmter Ereignisse auf die psychische Befindlichkeit eines Menschen nur begrenzt einer logischen Begründung zugänglich sind, und es sich daher von selbst versteht, dass der Sachverständige hierbei sein fachlich geschultes und auf Erfahrungen gestütztes persönliches Urteilsvermögen angewendet hat.
Für die Prognose gravierender Verhaltensauffälligkeiten bei dem Kind B gilt das gleiche.
Soweit der Antragsgegner im weiteren rügt, der Senat habe die Maßstäbe der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht beachtet, wäre dies eine schlicht fehlerhafte Rechtsanwendung, aber keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
zu 2.
Die Rüge, ein Antrag auf Entziehung des Gesundheitsfürsorgerechts der Mutter sei übergangen worden, betrifft wiederum den Schriftsatz vom 9.2.2016, den der Senat wie gesagt vollständig zur Kenntnis genommen hat. Auch hier handelte es sich nicht um einen Kernbereich des Vorbringens des Antragsgegners, der ausdrücklich in den Beschlussgründen hätte abgehandelt werden müssen. Das gilt umso mehr, als eine derartige Maßnahme überaus fernliegend war. Anlass zu der Annahme, dass die Mutter die Gesundheitsfürsorge für die beiden Kinder unzureichend wahrnehmen könnte, bestand nicht, insbesondere nicht deswegen, weil sie die Kinder nicht therapeutisch behandeln lässt zur Abwendung von Schäden, die erst durch die Durchsetzung von Umgangskontakten gegen ihren Willen überhaupt eintreten können. Soweit das BVerfG in einer Entscheidung die Möglichkeit angesprochen hat, eine Therapieauflage zu erteilen (FamRZ 2012, 1127, Juris-Rn. 34), steht das im Widerspruch zu der – zutreffenden – Rechtsprechung, auch des BVerfG selbst (FamRZ 2011, 179), wonach die gerichtliche Anordnung einer Psychotherapie einen unzulässigen Grundrechtseingriff darstellt. Im Übrigen war dem Senat das Sorgerecht, von dem das Gesundheitsfürsorgerecht einen Teilbereich darstellt, auch gar nicht zur Entscheidung angefallen.
Soweit der Antragsgegner im weiteren Diskrepanzen zwischen dem schriftlichen Gutachten und dessen mündlicher Ergänzung rügt, hat der Senat hierzu durchaus Stellung genommen und ausgeführt, dass die geänderte Empfehlung der Sachverständigen in ihrem mündlichen Gutachten nachvollziehbar auf veränderten Voraussetzungen, nämlich der Nichterzwingbarkeit einer Mediation, beruhte.
zu 3.
Bezüglich der Motivation der Kinder für ihre ablehnende Haltung rügt der Antragsgegner wiederum nur Rechtsanwendungsfehler, nicht aber Gehörsverstöße.
Bezüglich der Dokumentation des Antragsgegners über seine Kommunikation mit den Kindern ist die von ihm zuletzt vorgelegte E-Mail As vom 7.1.2016 in dem Senatsbeschluss ausdrücklich erwähnt worden. Dass der Senat ihr in Übereinstimmung mit der Sachverständigen nicht die Bedeutung beigemessen hat, die der Antragsgegner ihr beimessen möchte, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Ebensowenig war eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten D unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs zwingend geboten, zumal dieses nicht auf eigenen Untersuchungen insbesondere der Mutter und der Kinder beruhte und deshalb in seiner Aussagekraft den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen von vornherein unterlegen war.
Bezüglich der Bewertung von Verhaltensweisen des Antragsgegners durch den Senat werden keine Gehörsverstöße, sondern lediglich sachliche Fehler gerügt.
Bezüglich der Feststellung eines von der Mutter unbeeinflussten Willens der Kinder stellte es keinen Gehörsverstoß dar, auf den Vortrag auf S. 5 des Schriftsatzes vom 9.2.2016 nicht ausdrücklich einzugehen, wonach die Sachverständige ein lediglich taktisches Wohlverhalten der Mutter verkannt habe. Dass die Ablehnung einer Mediation durch die Mutter für eine Beeinflussung der Kinder gegen den Antragsgegner sprechen könnte, war und ist fernliegend. Soweit der Antragsgegner weiter rügt, der Senat habe in diesem Punkt die privatgutachterliche Stellungnahme C unbeachtet gelassen, trifft das ausweislich der Beschlussgründe nicht zu. Der Senat ist der Stellungnahme allerdings wegen der besseren Erkenntnisgrundlage des gerichtlichen Gutachtens nicht gefolgt.
Die Rüge, der Senat habe eine in der Beschwerdebegründung vorgetragene Beeinflussung des Kindeswillens durch den Jugendamtsmitarbeiter, den Verfahrensbeistand sowie den erstinstanzlichen Richter – jeweils bei Anhörungen – nicht ausdrücklich als solche aufgeklärt, kann keine Gehörsverletzung begründen, weil es sich nicht um einen Kernpunkt des Antragsgegnervorbringens handelte. Wesentlich war es hier vielmehr, dass sich die gerichtliche Sachverständige einen eigenen Eindruck von dem Kindeswillen verschafft hat.
zu 4. und 5.
Die gerügte Nichtberücksichtigung verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung durch den Senat ist kein Gehörsverstoß und ist es auch nicht dadurch geworden, dass der Antragsgegner diese Rechtsprechung schriftsätzlich zitiert haben mag.
zu 6.
Auch die nicht ausdrückliche Bescheidung des Antrages auf S. 4 des Schriftsatzes vom 9.2.2016, eine weiteres und nunmehr „lösungsorientiertes“ Gutachten einzuholen, begründet keinen Gehörsverstoß. Die Möglichkeit, einem Sachverständigen gemäß § 163 Abs. 2 FamFG die Hinwirkung auf ein Einvernehmen aufzugeben, bedeutet so offensichtlich keine Unverwertbarkeit eines ohne diese Anordnung eingeholten Gutachtens, dass es eines ausdrücklichen Eingehens hierauf nicht bedurfte.
Dass einem Antrag auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft oder Umgangsbegleitung nicht stattzugeben war, ergibt sich aus der getroffenen Entscheidung von selbst.
zu 7.
Ebenso fernliegend war die Verhängung von „Auflagen und Sanktionen“ gegen die Mutter, so dass es auch hierzu keiner ausdrücklichen Bescheidung bedurfte.
zu 8.
Die Nichtberücksichtigung von EGMR-Rechtsprechung wäre wiederum keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners.
zu 9.
Bei der Kostenentscheidung hat der Senat in angemessenem Umfang begründet, warum er die Kosten der ehemaligen Sachverständigen E nicht niedergeschlagen hat. Eine noch eingehendere Begründung war nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs erforderlich.
Nach allem beruht der Senatsbeschluss vom 15.2.2016 nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners. Ob die vom Senat vorgenommene rechtliche Würdigung des Antragsgegnervorbringens zutreffend ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die indes im Gehörsrügeverfahren nicht zu prüfen ist.
II.
Die Gegenvorstellung hat gleichfalls keinen Erfolg. Da eine Gegenvorstellung auf Abänderung einer Entscheidung durch das sie erlassende Gericht selbst gerichtet ist, kann sie in Fällen, in denen diesem keine Abänderungsmöglichkeit eröffnet ist, von vornherein keinen Erfolg haben. Das ist hier der Fall, weil ein Beschwerdegericht seine eigenen Rechtsmittelentscheidungen grundsätzlich nicht abändern darf (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., Rn. 20 zu § 48), soweit dies nicht ausnahmsweise, wie eben für den Fall einer erfolgreichen Gehörsrüge, zugelassen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.