Beschwerde von Pflegeeltern: Verbleibensanordnung abgelehnt, Kostenentscheidung teilweise geändert
KI-Zusammenfassung
Die Pflegeeltern beschwerten sich gegen die Ablehnung einer Verbleibensanordnung und gegen die Kostenentscheidung. Das OLG Hamm bestätigt die Ablehnung, da die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 4 nicht vorliegen und das Jugendamt nicht als Träger sorgerechtlicher Befugnisse gleichzustellen ist. Im Kostenpunkt hat die Beschwerde teilweise Erfolg: Gerichtskosten werden nicht erhoben, die Antragsteller tragen jedoch ihre eigenen Anwaltskosten; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500 €.
Ausgang: Beschwerde der Pflegeeltern im Kostenpunkt teilweise stattgegeben; Verbleibensanordnung und übriges Rechtsmittel zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 ist nur gegenüber Eltern oder sonstigen Trägern sorgerechtlicher Befugnisse möglich; das Jugendamt ist nicht automatisch gleichzustellen.
Ein Anspruch auf Verpflichtung des Jugendamtes, Kinder ohne Einwilligung der Eltern nicht von Pflegeeltern wegzunehmen, besteht ohne spezielle Rechtsgrundlage nicht.
Nach § 81 Abs. 2 FamFG kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser die mangelnde Erfolgsaussicht seines Begehrens hätte erkennen müssen.
Bei der Kostenbemessung kann das Gericht die besondere Rolle der Pflegeeltern und ein nur geringes Verschulden berücksichtigen und die Kostentragung auf z. B. eigene Anwaltskosten beschränken.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 113 F 2325/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dortmund vom 3.6.2014 im Kostenpunkt teilweise abgeändert.
Für das erstinstanzliche Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat nur im Kostenpunkt teilweise Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Erlass der begehrten Verbleibensanordnung zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 1632 Abs. 4 nicht vorliegen. Die Eltern wollen die Kinder nicht von den Antragstellern wegnehmen, und das Jugendamt, das derartiges möglicherweise beabsichtigen mag, ist nicht als Vormund oder Pfleger Träger sorgerechtlicher Befugnisse und damit nicht Eltern im Sinne der Vorschrift gleichzustellen.
Zutreffend hat das Amtsgericht auch eine Verpflichtung des Jugendamtes, die Kinder nicht ohne Einwilligung der Eltern von den Antragstellern wegzunehmen, mangels Rechtsgrundlage abgelehnt.
Für die Kostenentscheidung ist davon auszugehen, dass die Antragsteller die mangelnde Erfolgsaussicht ihres Begehrens i. S. d. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG erkennen mussten. Da sie anwaltlich vertreten und mithin rechtlich beraten waren, wäre ihnen der Umstand, dass eine Verbleibensanordnung nur gegenüber einem Herausgabebegehren von Eltern oder anderen Trägern sorgerechtlicher Befugnisse möglich ist, bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen. Sodann hätten sie entweder über das Jugendamt oder über die Mutter, mit deren Rechtsanwalt sie vorgerichtlich in Kontakt standen (vgl. Anlage 3 zur Antragsschrift), die sorgerechtliche Situation ermitteln können.
Allerdings kann das Gericht bei Vorliegen der Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG die Kosten nach seinem Ermessen ganz oder teilweise dem betreffenden Beteiligten auferlegen. Dabei kann durchaus der Gesichtspunkt berücksichtigt werden, dass die Antragsteller als Pflegeeltern keine eigenen, sondern die Interessen der betroffenen Kinder wahrnehmen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2012, 1401, Juris-Rn. 13). Ferner ist das Verschulden, aufgrund dessen sie die mangelnde Erfolgsaussicht ihres Begehrens nicht erkannt haben, nicht als grob zu bewerten. Daher erscheint es angebracht, sie nicht mit Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten sämtlicher Beteiligter zu belasten, aber andererseits auch nicht unangemessen, wenn sie zumindest ihre eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den gleichen Erwägungen sowie dem Teilerfolg im Kostenpunkt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.