Berufung zurückgewiesen: Kein Erstattungsanspruch für Heilbehandlungskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Erstattung von Heilbehandlungskosten und wendet sich gegen die Abweisung durch das Landgericht. Das OLG Hamm hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos und beabsichtigt, sie nach §522 Abs.2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Materiell fehlt ein Anspruch aus §812 BGB, weil die Beklagte nicht Kostenschuldnerin ist und §116 SGB X keinen Forderungsübergang privater Versicherungsansprüche begründet. Auch eine nachträgliche Tilgungsbestimmung führt nicht zum Anspruch gegen die Beklagte.
Ausgang: Berufung der Klägerin wird im Beschlusswege nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erstattungsanspruch auf Ersatz von Heilbehandlungskosten aus §812 Abs.1 S.1 BGB setzt voraus, dass der Empfänger der Leistung zugleich der ersatzpflichtige Kostenschuldner ist.
Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen gehen nicht kraft gesetzlichen Forderungsübergangs gem. §116 SGB X auf Sozialleistungsträger über.
Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung, die eine irrtümliche Eigenleistung dem ersatzpflichtigen Dritten zurechnet und Bereicherungsansprüche ausschließen soll, ist nur unter Beachtung von Treu und Glauben (§242 BGB) und nur dann zulässig, wenn keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen bestehen.
Das Berufungsgericht kann die Berufung im Beschlusswege nach §522 Abs.2 ZPO zurückweisen, wenn die Berufung offensichtlich erfolglos ist, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 368/21
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Mitteilung, ob die Berufung aufrecht erhalten wird.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin und begehrt die Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrer erstinstanzlichen Anträge.
II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Heilbehandlungskosten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu. Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin als gesetzlicher Unfallversicherungsträger hier nicht eintrittspflichtig gewesen wäre und der Versicherte damit ungerechtfertigt bereichert ist, offen bleiben. Es kann zudem offen bleiben, ob die Klägerin hinsichtlich der Zahlung der Behandlungskosten ihre Tilgungsbestimmung nachträglich ändern konnte. Eine Änderung der Tilgungsbestimmung mit dem angestrebten Inhalt, nämlich, dass die Leistungen als für die Beklagte erbracht gelten sollen, kann auch nach den höchstrichterlich aufgestellten Grundsätzen hier nicht erreicht werden.
a) Das Bereicherungsrecht unterliegt in besonderem Maße dem Gebot der Billigkeit. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat für Bereicherungsansprüche besondere Bedeutung. Es kann daher im Einzelfall zulässig sein, bei irrtümlicher Eigenleistung nachträglich eine Tilgungsbestimmung mit dem Inhalt zu treffen, dass auf Bereicherungsansprüche gegen den Gläubiger verzichtet werden und die Leistung als für den ersatzpflichtigen Schuldner erbracht gelten soll, wenn schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. vom 15.05.1986 – VII ZR 274/85, juris Rn. 8 ff.).
b) Unterstellt, dass eine solche nachträgliche Tilgungsbestimmung hier zulässig wäre, ergäbe sich jedoch gleichwohl kein Anspruch gegen die Beklagte, denn sie ist nicht der ersatzpflichtige Schuldner. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schäden (wesentlich) auf das Unfallereignis zurückzuführen waren. Auch dann, wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der Versicherte selbst, nicht aber die Beklagte der wahre Kostenschuldner. Im Rahmen der privaten Krankenversicherung ist der Versicherte Schuldner der Heilbehandlungskosten. Er hat (im Rahmen der Bestimmungen seines mit dem Versicherer geschlossenen Vertrages) einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Dadurch wird jedoch der Versicherer nicht selbst der Schuldner. Eine Abtretung des Anspruchs ist nicht erfolgt. Der Anspruch (sein Bestehen hierfür unterstellt) ist auch nicht durch gesetzlichen Forderungsübergang infolge der Regelung in § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen. Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen sind nicht übergangsfähig, weil diese durch die Versicherungsprämien erworben sind und keine Schadensersatzansprüche darstellen (BeckOGK-SGB X/Kater, Stand: 01.05.2021, § 116 Rn. 40; BeckOK-Sozialrecht/von Koppenfels-Spies, Stand: 01.12.2022, § 116 SGB X Rn. 7).
Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, über den das Bundessozialgericht entschieden hat (BSG, Urt. vom 03.04.2014 – B 2 U 21/12 R, juris). Der bejahte Erstattungsanspruch des Krankenversicherers richtete sich dort gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der selbst für die Heilbehandlung verantwortlich und daher auch Kostenschuldner ist (vgl. § 26 SGB VII). Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der in Anspruch genommene unterhaltsverpflichtete Vater selbst der Kostenschuldner für die Heilbehandlungskosten seiner 11jährigen Tochter (BGH, Urt. vom 15.05.1986 – VII ZR 274/85, juris Rn. 15).
2. Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – das Berufungsgericht das Urteil der Vorinstanz nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung bestätigen will (OLG Köln, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – I-4 U 82/19, juris Rn. 32 mwN).
3. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, kommt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege in Betracht.
Hierzu erhält die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV GKG Nr. 1222).