Berichtigung des Tatbestands nach §319, §320 ZPO – Teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Berichtigung des Tatbestands des am 31.01.2025 verkündeten Urteils. Das Oberlandesgericht Hamm nimmt mehrere textliche Korrekturen vor (Kürzungen, Streichungen, Ergänzung des Antrags hinsichtlich Vollstreckungsschutz) und weist weitergehende Berichtigungsbegehren zurück. Entscheidend sind die gebotene Kürze des Tatbestands, die Einbeziehung von Schriftsätzen durch Verweisung und die engen Voraussetzungen der §§319, 320 ZPO.
Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: bestimmte Textänderungen im Tatbestand vorgenommen, weitergehende Anträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand darf aus Gründen der gebotenen Kürze bestimmte inhaltliche Ausführungen weglassen; nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen werden durch Verweisung auf Schriftsätze in den Tatbestand einbezogen (§313 Abs.2 S.2 ZPO).
Eine Partei hat keinen Anspruch auf Streichung oder Abänderung bestimmter Formulierungen im Tatbestand allein aufgrund eines Interpretationsspielraums.
Eine Berichtigung nach §319 ZPO ist nur geboten, wenn ein Schreib‑ oder Übertragungsfehler das vom Gericht wirklich Gewollte oder den Rechtsspruch verfälscht; bloße typographische oder stilistische Abweichungen rechtfertigen keine Berichtigung.
Ein Berichtigungsantrag nach §320 ZPO kann teilweise stattgegeben und teilweise zurückgewiesen werden; zurückzuweisen ist er, soweit keine feststehende Unrichtigkeit des Tatbestands vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 179/22
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin vom 05.02.2025 (Bl. 662 II) wird der Tatbestand des am 31.01.2025 verkündeten Urteils gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Auf S. 2 im 2. Absatz unter I. wird der Satz „Gegen J. ist parallel vor dem Landgericht Arnsberg ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen wird, diese und weitere Gelder der Klägerin in einer Gesamthöhe von 14,5 Mio. € veruntreut zu haben“ gekürzt in "Gegen J. ist parallel vor dem Landgericht Arnsberg ein Strafverfahren anhängig, in dem ihm vorgeworfen wird, weitere Gelder der Klägerin veruntreut zu haben".
2. Auf S. 3 im 5. Absatz werden in dem Satz "Bei ihm gepfändete Beträge in Höhe von 204.296,54 € lässt sich die Klägerin auf die erste Zahlung vom Treuhandkonto aus Mai 2012 anrechnen" die ersten drei Worte "Bei ihm gepfändete" gestrichen.
3. Auf S. 9 wird der Passus "Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen" durch "Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und den Vollstreckungsschutzantrag zurückzuweisen" ersetzt.
4. Auf S. 9 wird der zweite Teil des Satzes "Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, rügt jedoch die Feststellung, dass die Entreicherung auf Seiten der Beklagten unstreitig sei" gestrichen, so dass er nur noch lautet "Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens".
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
Rubrum
Die Nichtaufnahme der klägerseits begehrten Darstellung der Ressortverteilung nach ihrer Geschäftsordnung und der Darlehensgewährung der Beklagten zu1) an die S. GmbH & Co KG ist durch die gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen ist aber durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Die geforderten Streichungen der Einschübe "anders als sie selbst" auf Seite 4 im zweiten Absatz und "für eigene Zwecke" auf Seite 5 im vierten Absatz sind nicht veranlasst. Auch diese sind durch die gebotene Kürze des Tatbestandes bedingt. Auf die Unterlassung einer bestimmten Formulierung besteht – auch wenn dieser ein Interpretationsspielraum innewohnt – kein Anspruch.
Eine Streichung des Einschubs "sogar mehrfach" auf Seite 8 im dritten Absatz kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dieser fasst den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 20.06.2024 (Bl. 363 II) – "Die Mitgeschäftsführer [...] hätten [...] bei Fragen stets auf Herrn J. verwiesen. Sobald er die Mitgeschäftsführer [...] auf das Treuhandkonto angesprochen habe, hätten diese abgewehrt [...]" – zusammen.
Keiner Korrektur bedarf daneben auch die Formulierung "begehren die Beklagten" im letzten Absatz auf Seite 8, da der Antrag auf Vollstreckungsschutz für den Beklagten zu 2) von den Beklagten und nicht ausdrücklich allein von dem Beklagten zu 2) gestellt worden ist.
Schließlich sieht sich der Senat auch nicht zu einer Berichtigung der in dem wörtlichen Zitat auf S. 11 versehentlich gesetzten geschweiften Klammer an Stelle einer runden Klammer veranlasst. Die Berichtigungsmöglichkeit des § 319 ZPO dient dazu, das vom Gericht wirklich Gewollte zum Ausdruck zu bringen und eine Verfälschung des Rechtsspruchs durch technische Fehlleistungen und banale Irrtümer zu vermeiden (vgl. Musielak/Voit/Musielak/Wolff, 21. Aufl. 2024, ZPO § 319 Rn. 1, beck-online m.w.N.). Eine Verfälschung des Rechtsspruchs ist durch den Schwung der Klammer im vorliegenden Fall nicht zu besorgen.