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Oberlandesgericht Hamm·13 WF 83/02·28.02.2002

Beschwerde gegen vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge nach §§1666,1666a BGB zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten 1) und 2) legten Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Familiengerichts ein, ihnen vorläufig die elterliche Sorge zu entziehen. Zentrale Frage war, ob die Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls (§§1666, 1666a BGB) gerechtfertigt ist. Das OLG wies die Beschwerde ab, da Jugendamtsbericht und psychologisches Gutachten anhaltende Vernachlässigung und Gewalt belegten und eine Rückführung den Kindern schaden würde; weitere Gutachten sind anhängig.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten gegen den vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dringender Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht nach §§1666, 1666a BGB auch vor der Endentscheidung einstweilige Maßnahmen, einschließlich des vorläufigen Entzugs der elterlichen Sorge, treffen.

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Für die Rechtfertigung eines vorläufigen Entzugs der elterlichen Sorge reichen belastbare Erkenntnisse von Jugendamt und Sachverständigen aus, die eine anhaltende Vernachlässigung oder Gewaltbeeinträchtigung der basalen Kinderbedürfnisse nahelegen.

3

Die Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung ist gemäß §19 FGG zulässig; sie kann jedoch ohne erneute Anhörung zurückgewiesen werden, wenn das Kindeswohl eine sofortige Rückführung in die frühere Umgebung ausschließt.

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Bei noch anhängigen weiteren Feststellungen (z.B. ergänzend in Auftrag gegebenes Gutachten) ist zu vermeiden, die Kinder aus einer stabilen neuen Umgebung zu entfernen, wenn dies dem Kindeswohl widerspräche.

Relevante Normen
§ 131 KostO§ 1666, 1666a BGB§ 19 FGG§ 13a FGG§ 30 KostO

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 44 F 2278/01 SH

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 19.12.2001 gegen den Beschluss des Familiengerichts Münster vom 17.12.2001 wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewerte von 3.000 € zurückgewiesen.

Für die Beschwerde wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben, § 131 KostO.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen die einstweilige·Anordnung, zu der das Familiengericht im Falle der Dringlichkeit einer Maßnahme auch vor der Endentscheidung gemäß §§ 1666, 1666 a BGB nach ständiger Rechtsprechung befugt war, ist zulässig, § 19 FGG. Sie bleibt im Ergebnis aber ohne Erfolg.

3

Das Familiengericht hat den Beteiligten zu 1) und 2) mit der angefochtenen Entscheidung die elterliche Sorge für die eingangs genannten Kinder vorläufig entzogen. Hierzu bestand nach dem Bericht des Jugendamtes N im Rahmen der Antragsschrift vom 17.12.01 und dem Familienpsychologischengutachten des Sachverständigen H vom selben Tage hinreichende Veranlassung. Der Sachverständige kommt aufgrund intensiver Exploration und nachvollziehbarer Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die „basalen Bedürfnisse der Kinder ... seit langem nicht annähernd befriedigt werden„ und dass „gewaltförmige Handlungen ... und eine permanente Unterversorgung in allen Lebensbereichen den Alltag der Kinder„ bestimmen.

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Es war daher angezeigt, durch eine einstweilige Maßnahme dafür Sorge zu tragen, dass das stark gefährdet erscheinende Wohl der Kinder nicht weiter beeinträchtigt wird.

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Nachdem die Kinder aus dem Einflussbereich der Beteiligten zu 1) und 2) herausgenommen worden sind, die Beteiligten, der Sachverständige und weitete Zeugen im Termin vom 07.01.2002·angehört worden sind und das Familiengericht ein weiteres Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beteiligten zu 1) und 2) in Auftrag gegeben hat, das bis Mitte April 2002 vorliegen soll, erscheint es auch ohne erneute Anhörung der Beteiligten angezeigt, die unbegründete (s.o.) Beschwerde zurückzuweisen. Es widerspricht dem Kindeswohl, die Kinder jetzt aus der neuen Umgebung, in der sie Kontakte zu anderen Beziehungspersonen aufbauen, herauszureißen, sie wieder der Obhut der Beteiligten zu 1) und 2) zu übergeben, um dann ggf. nach Abschluss des Hauptverfahrens die Kinder wieder in eine andere Umgebung zu geben.

6

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 13 a FGG, 30, 131 KostO.