Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen Senatsbeschluss abgewiesen; Aktenzeichen korrigiert
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter rügt nach § 44 FamFG Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss. Der Senat hält die Rüge für unbegründet und weist sie auf Kosten der Kindesmutter zurück. Er bestätigt, dass er das Vorbringen geprüft hat, aber nicht jeder Einzelpunkt ausdrücklich zu bescheiden ist. Zudem wird ein vertauschtes Aktenzeichen berichtigt.
Ausgang: Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Aktenzeichen des Beschlusses korrigiert
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG setzt voraus, dass das Vorbringen der Partei entscheidungserheblich übergangen worden ist; bloße Unzufriedenheit mit der Entscheidung reicht nicht aus.
Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, müssen aber nicht jeden einzelnen Vortragspunkt ausdrücklich bescheiden.
Eine Eingabe, die keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Argumente vorträgt, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung im Rahmen einer Anhörungsrüge.
Offenkundige oder bloß formale Fehler in der Rubrik eines Beschlusses (z. B. vertauschtes Aktenzeichen) sind zu berichtigen, um Klarheit über den Verfahrensgegenstand herzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 59 F 119/16
Tenor
Das Aktenzeichen des Beschlusses vom 07.02.2016 wird dahingehend korrigiert, dass es 13 WF 7/17 lautet. Es wird klargestellt, dass dieses Beschwerdeverfahren die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 17.11.2016 betrifft.
II.
Die Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Senatsbeschluss vom 07.02.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Die Kindesmutter hat zutreffend gerügt, dass die Aktenzeichen in den Senatsbeschlüssen vom 07.02.2016 und vom 10.02.2016 vertauscht wurden.
II.
Die gem. § 44 FamFG statthafte Gehörsrüge der Kindesmutter ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 07.02.2016 das Vorbringen der Kindesmutter in vollem Umfang geprüft, ist aber im Ergebnis der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt.
Auch das weitere Vorbringen der Kindesmutter in ihrem Schreiben vom 16.02.2017 führt nicht zu einer anderen Bewertung.