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Oberlandesgericht Hamm·13 WF 540/03·05.01.2004

Beschwerde gegen weitergehendes Umgangsrecht bei Dauerpflege: Zurückweisung

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen, einen Antrag auf weitergehendes Umgangsrecht eines in Dauerpflege untergebrachten Einjährigen abzulehnen, wird zurückgewiesen. Zentrale Frage ist die Angemessenheit von Umfang und Häufigkeit der Umgangskontakte. Das OLG bestätigt, dass einmaliger Umgang alle vier Wochen (als obere Grenze) in der konkreten Situation ausreichend ist, konkrete Anknüpfungstatsachen für weitergehende Maßnahmen oder ein Sachverständigengutachten fehlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf weitergehendes Umgangsrecht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Sachverständigenbegutachtung im Umgangsverfahren setzt das Vorliegen konkreter Anknüpfungstatsachen voraus; pauschale oder unsubstantiiert vorgetragene Hinweise genügen nicht.

2

Bei dauerhafter Unterbringung in einer Pflegefamilie können Umgangskontakte einmal alle vier Wochen als oberes angemessenes Regelmaß gelten; auch Abstände von vier, sechs oder acht Wochen sind üblich und sachgerecht.

3

Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht eines Antrags auf weitergehendes Umgangsrecht richtet sich nach der von der Vorinstanz darzulegenden und nachvollziehbaren Würdigung der Umstände; fehlt eine solche Begründung nicht, ist die Beschwerde unbegründet.

4

Die Zustimmung oder Ablehnung der Pflegefamilie sowie die Stellungnahme des Jugendamtes sind für die Entscheidung über weitergehenden Umgang gewichtige Tatsachen, solange keine konkreten Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit vorliegen.

5

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet, wenn die Beschwerde unbegründet bleibt.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 568 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 15 F 1164/03

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 22.10.2003 (15 F 1164/03) wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach den §§ 127 Abs. 2 S.'e 2, 3, 568 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags auf weitergehendes Umgangsrecht verneint.

4

Den Antragstellern wird, nachdem ihr jetzt gut 1-jähriges Kind inzwischen in einer Dauerpflegefamilie untergebracht ist, vom Antragsgegner Umgang jeweils einmal alle vier Wochen eingeräumt, (BI. 10, 19 d.A.).

5

Das liegt bereits an der Obergrenze. Üblich sind in der gegebenen Situation Besuchskontakte einmal alle vier, sechs oder acht Wochen.

6

Das genannte Regelmaß reicht nach den langjährigen Erfahrungen des Senats aufgrund vergleichbarer, mit fachkundigen Beteiligten geführter Verfahren aus, um einer Entfremdung des Kindes entgegenzuwirken, aber auch dem mit dem Umgang verbundenen Aufwand Rechnung zu tragen.

7

Die Antragsteller führen keine konkreten Erkenntnisse an, die in diesem Fall etwas anderes ergeben, so daß es an Anknüpfungstatsachen für die beantragte Sachverständigenbegutachtung fehlt.

8

Ferner trägt nach der Stellungnahme des Jugendamtes die Dauerpflegefamilie weitergehenden Umgang nicht mit. Es besteht kein Anhalt für Zweifel, daß dies den Tatsachen entspricht.

9

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.