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Oberlandesgericht Hamm·13 WF 348/04·28.12.2004

Beschwerde gegen PKH-Verweigerung für Auskunftsklage wegen Unterhalt zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für eine Auskunftsklage. Streitpunkt war, ob ein Auskunftsanspruch besteht, obwohl die materiellen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nicht ausreichend dargelegt wurden. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück, weil die Klage aussichtslos erschien; es fehlten substantiierte Angaben zu Krankheit, Einsatzzeitpunkt und Erwerbsfähigkeit.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für eine Auskunftsklage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Ein Auskunftsanspruch geschiedener Ehegatten nach §§ 1580, 1605 BGB setzt die Darlegung eines konkreten Unterhaltstatbestandes voraus; der Auskunftsanspruch dient nur der Feststellung von Bestehen und Höhe eines Unterhaltsanspruchs.

3

Der auf Treu und Glauben beruhende Auskunftsanspruch ist ausgeschlossen, soweit unabhängig von Einkünften und Vermögen ein Unterhaltsanspruch nicht in Betracht kommt.

4

Bei Geltendmachung von Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) ist der Zeitpunkt des Einsatzes sowie Art, Umfang und Auswirkung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit substantiiert vorzutragen.

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Für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) muss dargelegt werden, inwieweit die Ausbildung und Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten eine Leistungsfähigkeit zur Deckung des ehelichen Bedarfs ausschließen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 1580, 1605 BGB§ 1572 BGB§ 1573 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Warburg, 12 F 77/04

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – Warburg vom 5. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, seine beabsichtigte Auskunftsklage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Insoweit beruft sich die Antragsgegnerin zu Recht darauf, der Auskunftsanspruch sei mangels Darlegung eines Unterhaltstatbestandes nicht gegeben. Zwar sind geschiedene Ehegatten nach §§ 1580, 1605 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches erforderlich ist. Andererseits verbietet es aber der Grundsatz von Treu und Glauben, auf dem die Auskunftspflicht beruht, den geschiedenen Ehegatten auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, wenn unabhängig von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch gegen ihn nicht in Betracht kommt. Die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches wird dem Gläubiger durch den Auskunftsanspruch nur insoweit erleichtert, als Einkünfte und Vermögen des in Anspruch genommenen Ehegatten für das Bestehen und die Höhe des Unterhaltsanspruches von Bedeutung sind. Im Übrigen verbleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die Anspruchsvoraussetzungen. Es müssen deshalb auch diejenigen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches vorliegen, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind ( BGHZ 85, 16ff ( 29 ) ). Diese Voraussetzungen können hier nicht festgestellt werden.

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Der seit Jahren erwerbslose Antragsteller macht mit seiner Stufenklage allein Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB geltend. Sein Vortrag ist jedoch weder zum Vorliegen eines Einsatzzeitpunktes, noch zu Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ausreichend. Obwohl die Antragsgegnerin darauf bereits in ihrer Stellungsnahme zum Prozesskostenhilfeantrag hingewiesen hat, hat der Antragsteller seinen Vortrag nicht ergänzt, sondern sich nur auf die Vernehmung des Zeugen C berufen, die jedoch ohne weiteren Sachvortrag eine Ausforschung sein würde.

6

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB sind ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der Antragsteller hat unstreitig während der Ehe durch seine Tätigkeit als Polizeibeamter ein deutlich höheres Einkommen als die Antragsgegnerin erzielt. Zwar wurde er aus dem Polizeidienst entlassen; es ist aber unklar geblieben, über welche Ausbildung er verfügt und ob er mit dieser Ausbildung nicht in der Lage ist, auch weiterhin ein Einkommen zu erzielen, mit dem er zumindest den ehelichen Bedarf decken könnte.