VKH abgelehnt: Kein nachehelicher Krankenunterhalt wegen Vorrang nach § 1609 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren über monatlichen nachehelichen Krankenunterhalt ab Mai 2011. Das Amtsgericht lehnte VKH mangels Erfolgsaussichten ab; die sofortige Beschwerde wies das OLG Hamm zurück. Begründend galten vorrangige Unterhaltsansprüche der Tochter und der jetzigen Ehefrau (§1609 BGB) sowie das Fehlen einer langen Ehe i.S.v. §1609 Nr.2 BGB.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des VKH-Antrags als unbegründet abgewiesen; VKH gemäß §114 ZPO mangels Erfolgsaussichten versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe wird versagt, wenn das beabsichtigte Verfahren nach § 114 ZPO keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Nacheheliche Unterhaltsansprüche nach § 1572 BGB sind hinter vorrangigen Unterhaltsansprüchen gemäß § 1609 BGB (z.B. gegenüber minderjährigen Kindern und einer neuen Ehegattin) zurückzustellen.
Für die Einstufung einer Ehe als ‚lang‘ i.S.v. § 1609 Nr.2 BGB ist nicht nur die kalendarische Dauer maßgeblich; es sind insbesondere Vertrauensschutz sowie eingetretene wirtschaftliche Verflechtungen und ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen.
Behauptete gesundheitliche Beeinträchtigungen oder kausale Zusammenhänge, die einen Unterhaltsanspruch stützen sollen, sind substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 56 F 165/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die am 7. Dezember 2005 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem 11. Mai 2011 rechtskräftig geschieden (AG Münster 56 F 189/10). Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Unterhaltsverfahren, mit dem sie den Antragsgegner auf monatlichen nachehelichen Krankenunterhalt in Höhe von 115,- € ab Mai 2011 in Anspruch nehmen will. Der Antragsgegner beruft sich demgegenüber auf fehlende Leistungsfähigkeit wegen Unterhaltsansprüchen seiner am 9. April 2011 geborenen Tochter X sowie deren Mutter, seiner jetzigen Ehefrau.
Mit dem angegriffenen Beschluss, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 22 – 23 GA), hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, weil sie eine Unterhaltsbedürftigkeit der jetzigen Ehefrau des Antragsgegners nicht hinreichend konkret bestritten habe (Bl. 26 Rückseite GA).
II
1.
Die „Beschwerde“ der Antragstellerin ist als sofortige Beschwerde zu behandeln, da dies das gem. §§ 112 Nr.1, 113 Abs.1 FamFG; 127 Abs.2 S.2 ZPO statthafte Rechtsmittel ist. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
2.
Die sofortige Beschwerde bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss im Ergebnis zutreffend den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO zurückgewiesen.
Unterhaltsansprüche der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus § 1572 BGB bestehen nicht, weil der Antragsgegner vorrangig gemäß § 1609 Nr.1, Nr.2 BGB seiner Tochter und seiner jetzigen Ehefrau, deren Mutter, unterhaltsverpflichtet ist, während Unterhaltsansprüche der Antragstellerin erst im dritten Rang gemäß § 1609 Nr.3 BGB zu berücksichtigen wären. Der Antragsgegner hat substantiiert vorgetragen und durch Vorlage von Unterlagen untermauert, dass seine jetzige Ehefrau über keine eigenen Einkünfte verfügt und deswegen von ihm unterhalten wird.
Aufgrund der vorrangig zu erfüllenden Unterhaltsansprüche besteht auf der dritten Rangstufe aber keine Leistungsfähigkeit des Antragsgegners mehr. Die fehlende Leistungsfähigkeit des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin ist angesichts der Höhe seiner Erwerbseinkünfte unabhängig davon, ob die von ihm behaupteten Darlehensbelastungen bestehen und ob sie gegebenenfalls unterhaltsrechtlich relevant sind. Soweit die Antrag
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelte es sich bei der – kinderlos gebliebenen - Ehe der Beteiligten nicht um eine solche von langer Dauer im Sinne des § 1609 Nr.2 BGB. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine lange Ehedauer im Sinne dieser Vorschrift handelt, ist maßgeblich insbesondere der Regelungszweck der Gewährleistung von Vertrauensschutz, so dass neben der zeitlichen Dauer der Ehe auch andere Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drucks. 16/1830, S. 24). Ausschlaggebend ist insoweit letztlich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit im Interesse der Verfolgung eines gemeinsamen Lebensziels wirtschaftliche und finanzielle Verflechtungen und Abhängigkeiten eingetreten sind (BT-Drucks, a.a.O.).
a)
Die rein kalendarische Zeitdauer der Ehe kann nicht als lang bewertet werden.
Zwischen der Heirat im Dezember 2005 und der Zustellung des Scheidungsantrages am 27. August 2010 lagen weniger als fünf Jahre. Dass es sich daher nicht um eine kurze Ehe im Sinne des § 1579 Nr.1 BGB handelte – von einer kurzen Ehe wird in der Regel bei einer Ehedauer von weniger als zwei bis drei Jahren ausgegangen - , bedingt nicht im Gegenzug die Einstufung der Ehe als lang im Sinne des § 1609 Nr.2 BGB. Eine Ehe ist nicht zwangsläufig entweder kurz im Sinne des § 1579 Nr.1 BGB oder aber lang im Sinne des § 1609 Nr.2 BGB. Die beiden Vorschriften stehen im Gesamtgefüge der Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt in jeweils unterschiedlichem Regelungszusammenhang und haben unterschiedliche Zielrichtungen. Zwischen ihnen besteht deswegen kein Regelungszusammenhang in dem Sinn, dass die Verneinung einer kurzen Ehe im Sinne des § 1579 Nr.1 BGB systematisch und zwangsläufig die Bejahung einer langen Ehe im Sinne des § 1609 Nr.2 BGB bedingt und umgekehrt. Parallel zum Gebrauch der Begriffe „kurz“ und „lang“ in der Alltagssprache gibt es vielmehr eine Vielzahl von Ehen, deren Dauer weder als kurz gemäß § 1579 Nr.1 BGB noch als lang im Sinne des § 1609 Nr.2 BGB eingestuft werden kann. Eine solche Konstellation ist auch im vorliegenden Fall mit einem Zeitraum von weniger als vier Jahren und neun Monaten zwischen Heirat und Zustellung des Scheidungsantrages der Fall.
b)
Auch unter den gemäß § 1609 Nr.2 BGB maßgeblichen ergänzenden Wertungsaspekten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung von Vertrauensschutz (vgl. oben) kann die Ehe nicht als lang im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden. Es liegen keine Kinderbetreuungszeiten vor, und es ist nicht wegen des Vorliegens ehebedingter Nachteile gem. §§ 1609 Nr.2, 1578 b Abs.1 S.2 BGB abweichend von der rein kalendarischen Ehedauer eine modifizierende Betrachtung geboten. Es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse Nachteile für ihre Fähigkeit zum eigenständigen Unterhalt erlitten hat. Die Antragstellerin war während des ehelichen Zusammenlebens durchgehend uneingeschränkt erwerbstätig. Sie hat daher durch die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse keine Nachteile hinsichtlich der Höhe der jetzt von ihr bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese wäre ohne die Ehe nicht höher.
Dass die eingetretene Erwerbsunfähigkeit kausal auf den Umständen der Trennung der Beteiligten beruht, wird von der Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt. Es bedarf daher keiner Klärung, ob und gegebenenfalls inwieweit ein solches etwaiges Kausalitätsverhältnis im Rahmen der Rangeinstufung gemäß § 1609 BGB relevant ist.