Sofortige Beschwerde: Verfahrenskostenhilfe bei unklarem Aufenthaltsort des Kindes
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren, nachdem die Kindesmutter mit dem Kind umgezogen und deren Aufenthaltsort unklar war. Das Amtsgericht lehnte örtliche Zuständigkeit ab. Das OLG Hamm gab der sofortigen Beschwerde statt und bewilligte die Verfahrenskostenhilfe, weil §152 Abs.3 FamFG greift und der Aufenthalt in einem Frauenhaus keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags stattgegeben; Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt ein Gerichtsstand nach §152 Abs.1 oder Abs.2 FamFG, bestimmt §152 Abs.3 FamFG die örtliche Zuständigkeit; als Ort, an dem das ‚Bedürfnis der Fürsorge‘ bekannt wird, kommt insbesondere der Wohnsitz des Antragstellers oder des bisherigen gemeinsamen Haushalts in Betracht.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes entsteht erst mit der sozialen Eingliederung am neuen Aufenthaltsort; ein kurzfristiger Aufenthalt, insbesondere in einem Frauenhaus, begründet regelmäßig keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt; ein Zeitraum von etwa sechs Monaten kann ein Indiz für dauerhafte Eingliederung sein.
Die Unkenntnis des Aufenthaltsorts des Kindes schließt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht aus; das Gericht kann und soll Amtsermittlungen nach §26 FamFG durchführen (z. B. Einwohnermeldeauskunft), um den Aufenthaltsort festzustellen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet, wenn das Amtsgericht die örtliche Zuständigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat und die Voraussetzungen des Auffangtatbestands des §152 Abs.3 FamFG vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 115 F 3224/19
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers vom 09.09.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund- Familiengericht- vom 01.09.2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird für seinen Antrag vom 27.08.2019 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T bewilligt.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft den Umgang des Antragstellers mit seiner am 00.00.2017 geborenen Tochter B R , für die die Kindesmutter allein sorgeberechtigt ist. Der Antragsteller lebte mit der Kindesmutter und dem Kind bis zum 00.00.2019 in einer gemeinsamen Wohnung in E. Die Kindesmutter verzog dann mit B zunächst nach S, wo sie bis zum 00.00.2019 wohnhaft war. Bei der Abmeldung gab die Kindesmutter als Zieladresse die Adresse eines Frauenhauses in P an.
Das Amtsgericht Dortmund hat das Verfahren aufgrund dieser Auskunft an das Amtsgericht Otterndorf abgegeben. Das Amtsgericht Otterndorf hat die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, dass eine telefonische Auskunft beim Frauenhaus zwar ergeben hat, dass die Kindesmutter im Oktober 2019 im Frauenhaus P aufhältig gewesen sei, von dort allerdings Ende Oktober verzogen sei. Wohin sie verzogen sei, sei im Frauenhaus nicht bekannt.
Das Amtsgericht hat den Verfahrenskostenhilfeantrag am 01.09.2020 mit der Begründung zurückgewiesen, dass es nicht örtlich zuständig sei, da das Kind bei Antragstellung am 29.08.2019 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in E hatte.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss vom 01.09.2020 am 11.09.2020 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, das Amtsgericht könne es nicht dabei belassen, nicht tätig zu werden. Der Antragsteller habe keine Möglichkeiten, über ein Frauenhaus Anschriften zu erhalten. Es bestünde der Verdacht einer Kindesentziehung und die Sorge, dass das Kind ins Ausland verbracht werde. Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht sogar von Amts wegen ein Umgangsverfahren einleiten müssen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Wohnortwechsel des zweijährigen Kindes zusammen mit der allein sorgeberechtigten Kindesmutter sogleich einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt am neuen Aufenthaltsort begründe.
II.
Die form- und fristgerechte sofortige Beschwerde ist begründet, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 68 ff. FamFG.
Zwar hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass seine örtliche Zuständigkeit nicht auf die Vorschrift des § 152 Abs. 2 FamFG, die an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anknüpft, gestützt werden kann. Denn das Kind war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.08.2019 nicht mehr in E wohnhaft.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund ergibt sich hier aber aus § 152 Abs. 3 FamFG. Nach § 152 Abs. 3 FamFG ist in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit weder nach § 152 Abs. 1 FamFG (Gerichtsstand der Ehesache) noch nach § 152 Abs. 2 FamFG (Gerichtstand des gewöhnlichen Aufenthaltes) gegeben ist, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
Ein Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthaltes war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben.
Der Aufenthalt in P, sofern er denn bei Antragstellung überhaupt bereits begonnen hatte, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Grundsätzlich gilt, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes an dem Ort ist, an dem der Schwerpunkt seiner sozialen und persönlichen Bindungen, also sein Daseinsmittelpunkt liegt. Dabei gilt, dass die örtliche Veränderung jedoch nicht zwingend sogleich einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, sondern in der Regel erst mit der sozialen Eingliederung des Kindes in die Lebensverhältnisse an dem neuen Aufenthaltsort. Je kürzer die Entführung in zeitlicher Hinsicht zurückliegt, desto weniger wird eine dauernde Eingliederung erkennbar sein. Ein kurzfristiger Aufenthaltswechsel wird jedoch in der Regel nicht mehr vorliegen, wenn er sechs Monate erreicht ( vgl. Haußleiter, FamFG, 2. Auflage, § 152, Rn. 20). Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten. Ein Wechsel des Aufenthaltsorts kann auch sofort zur Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts führen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig an die Stelle des bisherigen Daseinsmittelpunkts treten soll (OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2016, BeckRS 2016, 2674).
Nach diesen Maßstäben hatte das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung keinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. Dies folgt zum einen aus der Kürze des Aufenthaltes- B hat allenfalls vom 00.00.2019 bis Ende Oktober 2019, also für einen Zeitraum von drei Monaten im Frauenhaus in P gelebt- und zum anderen aus dem Umstand, dass ein Frauenhaus in aller Regel nur kurzfristig in Krisensituationen aufgesucht wird und ein langfristiger, dauerhafter Verbleib dort nicht möglich ist.
Da die Mutter mit B bereits am 00.00.2019 aus S verzogen war, bestand für das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung auch in S kein gewöhnlicher Aufenthalt.
Da ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben war, ist die örtliche Zuständigkeit nach dem Auffangtatbestand des § 152 Abs. 3 FamFG zu bestimmen. § 152 Abs. 3 FamFG begründet einen Auffangtatbestand, um in Kindschaftssachen eine lückenlose Zuständigkeit zu gewährleisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2011, FamRZ 2011, 1888). Dabei gebietet das Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass in Umgangsverfahren, in denen anderweitige Anknüpfungspunkte nicht gegeben sind, der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers als derjenige Ort anzusehen ist, an dem das Bedürfnis nach Fürsorge i.S.v. § 152 Abs. 3 FamFG hervorgetreten ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
Der Kindesvater hatte bis April 2019 einen gemeinsamen Hausstand mit dem Kind und lebt nach wie vor in E , mit der Folge, dass E als Ort, in dem das Bedürfnis nach Fürsorge aufgetreten ist, anzusehen ist.
Dem Verfahrenskostenhilfeantrag kann auch im Übrigen die Erfolgsaussicht nicht mit dem Hinweis, dass der derzeitige Aufenthalt des Kindes und der Kindesmutter unbekannt ist, abgesprochen werden. Denn im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG kann ein Aufenthaltsort gegebenenfalls noch herausgefunden werden, zum Beispiel durch eine Einwohnermeldeauskunft der Gemeinde P.