Ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zur Klageabwehr bewilligt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm ändert den Beschluss des AG und bewilligt dem Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt X zur Abwehr der Klage. Entscheidungsgrund ist die Aussicht auf Erfolg der Verteidigung bei gleichzeitiger Bedürftigkeit des Beklagten. Maßgeblich ist die seit 2003 andauernde Arbeitslosigkeit und die realistisch zu erwartende Vergütung aus Zeitarbeit, vorübergehende höhere Einkünfte bleiben unbeachtlich.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten teilweise stattgegeben: ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller bedürftig ist.
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind realistisch zu erwartende Erwerbsmöglichkeiten und hierfür übliche Tariflöhne sowie der sich hieraus ergebende Nettoverdienst zu berücksichtigen.
Kurzfristig erzielte, nicht repräsentative Mehrverdienste begründen nicht ohne Weiteres die fehlende Bedürftigkeit; sie sind nur maßgeblich, wenn sie dauerhaft oder für die künftige Erwerbsfähigkeit kennzeichnend sind.
Im Rahmen der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe kann zur effektiven Verteidigung die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen, wenn die Verteidigungsaussichten dies rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Blomberg, 3 F 371/06
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichtes Blomberg vom 10.8.2007 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass dem Beklagten zur Abwehr der Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet wird.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet Aussicht auf Erfolg. Angesichts der seit 2003 andauernden Arbeitslosigkeit kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei einer Zeitarbeitsfirma eine Anstellung finden kann. Nach dem Tarifvertrag wird dort ein Stundenlohn von 7 € in 2006 und von 7,15 € in 2007 gezahlt. Dies entspricht einem Bruttoverdienst von 1167,81 € bzw. 1192,83 €, so dass der Nettolohn bei Steuerklasse I, 1 Kinderfreibetrag unter dem Selbstbehalt bzw. in den ersten sechs Monaten 2007 so knapp darüber liegt, dass Unterhalt nicht zu zahlen ist.
Gegen die Annahme eines solchen Stundenlohnes spricht auch nicht, dass der Beklagte im November/Dezember 2006 einen Stundenlohn von 9 € erhalten hat, da es sich insoweit nur um eine Tätigkeit von 100 – 120 Stunden gehandelt hat.