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Oberlandesgericht Hamm·13 WF 148/17·30.08.2017

Beschwerde unzulässig: Wechsel von § 1686 BGB zu § 1686a BGB nicht zulässig

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Auskunft über ein Kind; ursprünglich als rechtlicher Vater nach § 1686 BGB. Nach Erlöschen der rechtlichen Vaterschaft wurde die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller stützt die Beschwerde nun allein auf § 1686a BGB. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil damit in der Beschwerdeinstanz ausschließlich ein neuer, in erster Instanz nicht geltend gemachter Verfahrensgegenstand verfolgt wird.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung des Auskunftsbegehrens als unzulässig verworfen, weil nur ein neuer, in erster Instanz nicht verfolgter Anspruch geltend gemacht wird.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB und das Auskunftsrecht des (nur) leiblichen Vaters nach § 1686a BGB bilden unterschiedliche, voneinander zu unterscheidende Verfahrensgegenstände.

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Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeinstanz ausschließlich einen neuen Anspruch geltend macht, der in erster Instanz nicht Gegenstand des Verfahrens war.

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Verliert der leibliche Vater während des Verfahrens seine rechtliche Vaterschaft, kann er die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines auf § 1686 BGB gestützten Auskunftsrechts nicht damit begründen, dass ihm nunmehr ein Anspruch nach § 1686a BGB zustehe.

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Für die Auskunftsrechte nach § 1686 BGB und § 1686a BGB gelten unterschiedliche Verfahrensgrundsätze und teils besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie abweichende Zuständigkeitsregelungen (z. B. Richter- vs. Rechtspflegerzuständigkeit).

Relevante Normen
§ 1686 BGB, § 1686a BGB§ 1686 BGB§ 1686a BGB§ 1755 BGB§ 1668a BGB§ 167a FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 121 F 117/15

Leitsatz

1. Bei dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB einerseits und dem Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB andererseits handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände.

2. Verliert der leibliche Vater während des laufenden Verfahrens seine rechtliche Vaterschaft, kann er seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines auf § 1686 BGB gestützten Auskunftsrechts nicht darauf stützen, dass ihm nunmehr nach § 1686a BGB ein Auskunftsrecht zustehe.

3. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel sein in erster Instanz zum Gegenstand des Verfahrens erhobenes Begehren zumindesst teilweise weiterverfolgt. Stell er im Beschwerdeverfahren ausschließlich einen neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung, ist die Beschwerde unzulässig.

Tenor

I.

Der Kindesmutter wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte N Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mbB zur Abwehr der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

II.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 27.04.2017 als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang, insbesondere auch dazu, ob die Beschwerde – auch aus Kostengründen – zurückgenommen wird.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt von der Kindesmutter Auskünfte über das Kind B.

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Nach erfolgter Samenspende des Antragstellers und von der Lebenspartnerin der Kindesmutter durchgeführter Insemination wurde die Kindesmutter schwanger; B wurde im November 2012 geboren.  Die Vaterschaft des Antragstellers ist gerichtlich festgestellt worden.

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Während des laufenden Verfahrens wurde die Zustimmung des Antragstellers in die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter gerichtlich ersetzt. Anschließend wurde in einem weiteren Verfahren die Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin der Kindesmutter ausgesprochen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den geltend gemachten Auskunftsanspruch des Antragstellers mit der Begründung zurückgewiesen, dass diesem nach dem Erlöschen seiner (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1755 BGB kein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB zustehe.

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Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der hiermit sein Auskunftsbegehren nicht mehr auf § 1686 BGB, sondern auf den Auskunftsanspruch eines (nur) leiblichen Vaters nach § 1686a BGB stützt. Er macht geltend, dass ihm ein solcher Auskunftsanspruch zustehe. Die Vorschrift des § 1686a BGB sei gerade für solche Fälle wie den vorliegenden vom Gesetzgeber geschaffen worden.

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II.

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Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht die Beseitigung der aus dem angefochtenen Beschluss folgenden Beschwer begehrt, sondern in der Beschwerdeinstanz ausschließlich einen neuen Antrag stellt, der nicht Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war.

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Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ausschließlich das Auskunftsrecht des Antragstellers als – damals noch – rechtlicher Vater nach § 1686 BGB.

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Nachdem seine rechtliche Vaterschaft nach § 1755 BGB erloschen ist, verfolgt der Antragsteller mit seiner Beschwerde – richtigerweise – dieses Auskunftsrecht nicht mehr weiter. Vielmehr begehrt er nunmehr als leiblicher Vater Auskunft nach § 1668a BGB.

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Bei diesem Auskunftsrecht und dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB handelt es sich indes um zwei grundsätzlich verschiedene Rechte und Verfahrensgegenstände. Sie sind nicht nur wesensverschieden, sondern schließen sich – naturgemäß - einander aus. Das Auskunftsrecht, welches nicht nur dem Vater, sondern auch der Mutter zusteht, setzt nach § 1686 BGB - bei Antragstellung durch den Vater - zwingend die rechtliche, nicht aber die leibliche Vaterschaft voraus. Das Auskunftsrecht nach § 1686a BGB hingegen setzt zwingend neben der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers die rechtliche Vaterschaft einer anderen Person voraus.

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Für die beiden Auskunftsrechte gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze und - teilweise – sogar besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. § 167a FamFG).

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Selbst die Zuständigkeit für die beiden Auskunftsrechte kann unterschiedlich sein. So ist für das Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters (§ 1686 BGB) grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig, § 3 Nr. 2 a) RpflG. Diese Zuständigkeit erstreckt sich zwar grundsätzlich auch auf das Verfahren bzgl. des Auskunftsrechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters (§ 1686a BGB). Wenn der (nur) leibliche Vater neben

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dem Auskunftsrecht auch ein Umgangsrecht geltend macht, ist aber wegen des Richtervorrangs der Richter auch für das Auskunftsrecht zuständig (Borth/Grandel in Musielak/Borth, Kommentar zum FamFG, 5. Aufl., § 167a, Rn.7). Die Richterzuständigkeit soll sogar selbst dann gegeben sein, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich ein Auskunftsrecht ist, im Rahmen dieses Verfahrens aber inzident die Vaterschaft festzustellen ist, da die hiermit verbundenen Eingriffe dem Richtervorbehalt unterliegen (vgl. Hennemann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 1686a BGB, Rn. 36).

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Handelt es sich nach alledem bei dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach

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§ 1686 BGB einerseits und dem Auskunftsrecht des (nur) leiblichen Vaters nach                § 1686a BGB andererseits um verschiedene Verfahrensgegenstände, hat dies die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge.

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Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel sein in erster Instanz zum Gegenstand des Verfahrens erhobenes Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt. Stellt er hingegen im Beschwerdeverfahren ausschließlich einen neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. KG  FamRZ 2011, 827 ff zum Auskunftsanspruch eines weiteren Kindes sowie OLG Hamm FamRZ 2012, 321 ff und Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG,          2. Aufl., § 59, Rn. 8).

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Die Beschwerde des Kindesvaters wird daher auf seine Kosten zu verwerfen sein.