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Oberlandesgericht Hamm·13 WF 126/17·15.06.2017

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe im Unterhaltsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Unterhaltsverfahren. Zentral ist die Frage nach den hinreichenden Erfolgsaussichten gemäß § 113 Abs.1 S.2 FamFG i.V.m. § 114 ZPO. Das OLG verneint diese, da die Einkünfte und Belastungen der Kindesmutter sowie das Einkommen ihres Ehemanns nicht substantiiert dargelegt sind. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, ergänzte Unterlagen vorzulegen und erneut VKH zu beantragen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Unterhaltsverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 113 Abs.1 S.2 FamFG i.V.m. § 114 ZPO voraus.

2

Bei einem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig; der Anspruchsteller muss daher die Einkünfte beider Elternteile substantiiert darlegen.

3

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil verheiratet, sind Angaben zum Einkommen des Ehegatten erforderlich, da ein Familienunterhaltsanspruch die Leistungsfähigkeit der Mutter beeinflussen kann.

4

Fehlende oder unzureichend substantiiert vorgetragene Angaben zu eigenen Einkünften und Belastungen führen zur Versagung von Verfahrenskostenhilfe; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Antragsteller, eine spätere Ergänzung ist zulässig.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheine, 8 F 85/17

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine vom 05.05.2017 wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Gründe

3

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Unterhaltsverfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO sind nicht erfüllt.

4

Das beabsichtigte Unterhaltsverfahren hat  keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO.

5

Grundsätzlich sind bei Volljährigkeit eines Kindes beide Elternteile barunterhaltspflichtig (Wendl/Dose/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. 2015, § 2 Rdn. 560). Da das volljährige Kind den Haftungsanteil des in Anspruch genommenen Elternteils darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, gehört hierzu auch  Vortrag über die Einkünfte beider Elternteile. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, muss er auch Angaben zum Einkommen des Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten machen (BGH, FamRZ 2011, 21). Eine Leistungsfähigkeit der Kindesmutter kann sich nämlich auch daraus ergeben, dass ihr Ehemann Familienunterhalt schuldet und hierdurch ihr eigener angemessener Selbstbehalt gedeckt ist (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rdn. 574). Wenn nach Prüfung ein Familienunterhaltsanspruch der Kindesmutter bejaht würde, hätte die Kindesmutter nicht die Einkünfte Ihres Ehemannes, sondern nur ihre eigenen Einkünfte für Unterhaltszwecke einzusetzen (vgl. Wendl/Dose/Klinakhammer, a.a.O., § 2 Rdn. 555, 574).

6

Die eigenen Einkünfte und Belastungen der Kindesmutter sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dass es sich bei den vorgetragenen Belastungen um Finanzierungslasten für die Immobilien, aus denen Mieteinkünfte erzielt werden, handelt, ergibt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Auch eine Notwendigkeit, Bauspardarlehen, jeweils Vertragsbeginn 31.03.2017, aufzunehmen, ist nicht dargelegt. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 31.05.2017 Bezug genommen. Inwieweit ein Anspruch der Kindesmutter auf Zahlung von Familienunterhalt gegeben ist, kann ebenfalls nicht entschieden werden, weil die Einkünfte des Ehemannes der Kindesmutter nicht dargelegt sind. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers.

7

Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Einkommensverhältnisse seiner Mutter substantiiert und nachvollziehbar darzulegen und zu belegen und einen neuen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Die Bestandskraft dieses Beschlusses steht dem nicht entgegen.