Ratenfreie PKH zur unbefristeten Titulierung von Kindesunterhalt bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt ratenfreie Prozesskostenhilfe, um den Antragsgegner in Abänderung einer Urkunde des Jugendamtes zeitlich unbeschränkt zu Unterhalt zu verurteilen. Das Oberlandesgericht ändert den Beschluss der Vorinstanz dahingehend ab und bewilligt die ratenfreie PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Es stellt fest, dass ein Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Titulierung des Unterhalts besteht; ein späteres Entfallen des Unterhalts erfordert eine Abänderungsklage des Verpflichteten.
Ausgang: Antrag auf ratenfreie PKH zur unbefristeten Titulierung von Kindesunterhalt stattgegeben; Beiordnung eines Rechtsanwalts
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Titulierung eines Kindesunterhalts kann zeitlich unbeschränkt auch über das Erlangen der Volljährigkeit hinaus tituliert werden.
Entfällt der Unterhaltsanspruch zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Unterhaltsverpflichtete gehalten, die Abänderung des Titels zu beantragen.
Die Tatsache, dass in einem späteren Abänderungsverfahren dem Volljährigen die Darlegungs- und Beweislast für das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs obliegt, berührt nicht das Recht auf zunächst unbefristete Titulierung.
Prozesskostenhilfe kann ratenfrei bewilligt werden, soweit sie der Durchsetzung eines Antrags auf unbefristete Titulierung von Unterhaltsansprüchen dient.
Vorinstanzen
Amtsgericht Rheine, 13 F 229/08
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichtes Rheine vom 16.5.2008 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er beantragt, den Antragsgegner in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes M vom 9.5.2008 (Az. ############ AH M1) zeitlich unbeschränkt zu dem dort genannten Kindesunterhalt zu verurteilen.
Ihm wird Rechtsanwalt F zu den Bedingungen eines in S ansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
Gründe
Der Antragsteller hat Anspruch auf eine zeitlich nicht begrenzte Titulierung seines Unterhaltsanspruches auch über die Zeit seiner Minderjährigkeit hinaus. Sollte der Unterhaltsanspruch zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt entfallen, muss sich der Unterhaltsverpflichtete um eine Abänderung des Titels bemühen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in einem solchen Verfahren den Volljähriggewordenen die Darlegungs- und Beweislast für ein Fortbestehen des Unterhaltsanspruches trifft.