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Oberlandesgericht Hamm·13 W 9/00·06.06.2000

Gegenvorstellungen gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen - keine neuen Gesichtspunkte

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsbehelf/GegenvorstellungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2000. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Gegenvorstellungen zurück, weil sie keine neuen Gesichtspunkte aufzeigen. Es sah keine Veranlassung, die frühere Entscheidung zu ändern, da keine substantiierten neuen Tatsachen oder Rechtsgründe vorgetragen wurden.

Ausgang: Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen, da keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenvorstellungen gegen einen Senatsbeschluss sind zurückzuweisen, wenn sie keine neuen Gesichtspunkte darlegen, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen.

2

Die Vorlage bereits erörterter Einwände in einer Gegenvorstellung genügt nicht, um eine Abänderung des Beschlusses zu veranlassen.

3

Zur Aufnahme einer erneuten Prüfung muss die Gegenvorstellung konkrete, substantiiert dargelegte neue Tatsachen oder Rechtsgründe enthalten.

4

Ein bloß pauschales Vorbringen ohne darlegungsfähige neue Gesichtspunkte begründet keinen Anspruch auf Aufhebung oder Abänderung eines Senatsbeschlusses.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 411/99

Tenor

Die Gegenvorstellungen des Antragstellers gegen den Senatsbeschluß vom 24. Mai 2000 werden zurückgewiesen.

Sie zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf und geben auch im übrigen keine Veranlassung zu einer Abänderung der Entscheidung.