Versagung von Prozesskostenhilfe für negative Feststellungsklage im Insolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt PKH für eine negative Feststellungsklage, mit der sie bestreiten will, dass eine in der Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht. Landgericht und Oberlandesgericht lehnen PKH ab, weil dem Schuldner kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Vorwegnahme zusteht und der Widerspruch nach §178 InsO ausreichenden Schutz bietet. Die Klage wird als mutwillig i.S. von §114 ZPO bewertet.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; PKH wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und Mutwilligkeit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine negative Feststellungsklage des Schuldners gegen die in der Insolvenztabelle angemeldete Begründung einer Forderung ist nicht zulässig, wenn der Bestand der Forderung unstreitig ist und § 184 InsO die positive Feststellungsklage des Gläubigers vorsieht.
Der Widerspruch nach § 178 Abs. 2 InsO ist in die Tabelle einzutragen und verhindert die Zwangsvollstreckung aus dem Feststellungseintrag, solange der Gläubiger kein tituliertes Feststellungsurteil vorlegt.
Fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Prozessführung, ist Prozesskostenhilfe zu versagen; dies gilt insbesondere, wenn der Widerspruch einen ausreichenden Schutz bietet und die Klage daher mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 1 ZPO erscheint.
Das bloße Interesse des Schuldners an vorzeitiger Klärung, insbesondere wenn durch den Widerspruch die Vollstreckungshindernisse bestehen, begründet kein Feststellungsinteresse während des Insolvenzverfahrens.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 2 O 197/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Über das Vermögen der Antragstellerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antragsgegner hat gegenüber der Antragsstellererin im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine Forderung in Höhe von 709.052,21 € angemeldet. Dabei hat er geltend gemacht, daß die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe. Dem hat die Antragstellerin widersprochen. Gem. § 178 Abs. 2 InsO ist der Widerspruch in die Tabelle eingetragen worden.
Mit der beabsichtigten Klage, für die die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe beantragt, erstrebt sie die Feststellung, daß die Forderung der Antragsgegnerin nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß vom 28.02.2003, nicht abgeholfen durch Beschluß vom 04.09.2003 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert, der Klageführung fehle das erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, weil es dem Schuldner nach § 184 InsO nicht zustehe, dem zögernden Gläubiger durch eine negative Feststellungsklage zuvorzukommen. Allein der Wunsch des Schuldners, möglichst rasch Klarheit zu gewinnen, genüge nicht, das Feststellungsinteresse zu begründen. Das gelte auch dann, wenn sich der Widerspruch - wie hier - nicht gegen den Grund und/oder die Höhe richte, sondern allein gegen die in der Forderungsanmeldung enthaltene Behauptung des Gläubigers, die Forderung sei durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung begründet. Denn auch insoweit finde allein die positive Feststellungsklage des Gläubigers gem. § 184 InsO statt.
II.
Die nach § 127 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Der beabsichtigten Prozeßführung fehlt das notwendige Rechtschutzbedürfnis und bietet deshalb keine hinreichend Aussicht auf Erfolg. Der Senat schließt sich der vom Landgericht vertretenen Auffassung an, daß der Gesetzgeber allein die positive Feststellungsklage nach § 184 InsO zugunsten des Gläubigers vorgesehen hat und der Schuldner sich nicht im Wege der negativen Feststellungsklage gegen die Anmeldung einer Forderung wenden kann, wenn der Bestand der Forderung unstreitig ist und lediglich darüber Streit besteht, ob die Forderung der Restschuldbefreiung unterfällt. Wie das Landgericht unter Bezug auf die einschlägige Kommentarliteratur (vgl. Kohte/Ahrens/ Grothe, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 2. Aufl., § 302 Rn. 11; Kübler/Brütting/Pape, Kommentar zur Insolvenzordnung, Stand November 2002, § 174, Rn. 46; Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, Stand Juli 2002, § 184, Rn. 15; Stephan in MüKo. InsO, § 302, Rn. 19) zutreffend ausführt, hat der Widerspruch die Wirkung, dass eine spätere Vollstreckung aus der Tabelle gehindert ist, solange der Gläubiger nicht ein entsprechendes Feststellungsurteil vorlegt, das diesen Widerspruch beseitigt. Gestützt wird diese Auffassung auch von der Kommentierung in Uhlenbruch/Vallender, InsO, 12. Aufl. 2003, § 302, Rn. 24). Dort wird ausgeführt: Die Eintragung des Widerspruchs verhindert, daß der Gläubiger den Feststellungseintrag nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gem. § 201 Abs. 2 InsO zur Zwangsvollstreckung benutzt. Er muß sich in diesem Falle einen Titel gegen den Schuldner persönlich beschaffen. Beschränkt der Schuldner seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung", ist die Forderung selbst nicht streitig. Eine Feststellungsklage analog § 184 InsO kommt demnach nicht in Betracht (Graf-Schlicker/Remmert NZI 2001, 569, 572). Dieser Klage würde im übrigen das Rechtschutzinteresse fehlen. Vielmehr kann sich der Schuldner im Falle einer Vollstreckung mit der Klage aus § 767 ZPO wehren und einwenden, die Forderung sei durch die ihm erteilte Restschuldbefreiung erloschen.
Der Schuldner ist demnach hinreichend durch seinen Widerspruch geschützt. Denn auch im Falle der bei Uhlenbruch angesprochenen Vollstreckungsgegenklage muß der Gläübiger beweisen, dass der Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Will der Gläubiger die Wirkung nach § 302 Nr. 1 InsO gegen den Widerspruch erreichen, ist er gehalten, dagegen Vorzugehen ( § 184 InsO ). Das bloße Interesse, frühzeitig Klarheit darüber zu gewinnen, ob auch die Forderung des Gläubigers von der Restschuldbefreiung erfaßt wird oder nicht, wird durch die insoweit eindeutige Regelung des § 184 InsO während des Insolvenzverfahrens gesetzlich nicht anerkannt. Dafür besteht im Rahmen und während des Insolvenzverfahrens nach der dargelegten gesetzlichen Systematik vor allem auch kein Bedürfnis.
Die Prozesskostenhilfe ist ferner deshalb zu versagen, weil die beabsichtigte Prozessführung zu diesem Zeitpunkt und lediglich aufgrund der Anmeldung der Forderung als solcher aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung mutwillig i. S. d. § 114 Abs. 1 ZPO ist ( vgl. Zöller – Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 , Rn 34 ). Eine bemittelte Partei in der Lage der Antragstellerin würde wegen des dargelegten Schutzes, den der Widerspruch bietet, und aus Kostengründen davon absehen, den Streit über den Rechtsgrund der Forderung noch während des Insolvenzverfahrens zu klären. Ob die Antragsgegnerin nach Widerspruch letztlich mit eigenen Rechtsbehelfen den Anspruch und die Vollstreckungsmöglichkeit nach § 201 Abs.2 InsO durchsetzen wird, ist noch völlig offen. Die Verfolgung einer eventuellen Restschuld durch den Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens hängt nämlich von vielen weiteren Faktoren ab, nicht allein von dem Bestand der Forderung als solcher. Sieht der Gläubiger etwa wegen ihrer Durchsetzbarkeit davon ab, wegen einer Restschuld nachträglich gegen den Schuldner vorzugehen, kann darin immerhin auch die Aufgabe der bisher eingenommenen Rechtsposition liegen, die folglich nicht mehr selbständig im Wege der negativen Feststellungsklage angefochten werden müßte. Sein Ziel erreicht der Schuldner dann auf einem wesentlich einfacheren und billigeren Weg.
Eine Kostenentscheidung war nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.