Beschwerde gegen interne Teilung: Kein Wertausgleich für ausgezahltes Anrecht
KI-Zusammenfassung
Die T.-Versorgung beschwert sich gegen die interne Teilung eines ehezeitlichen Kapitalanrechts, das vor Rechtskraft vollständig an den Ehegatten ausgezahlt worden war. Das OLG Hamm gibt der Beschwerde insoweit statt: Ein bereits zwischen Ehezeitende und Entscheidung ausgezahltes Anrecht kann nicht mehr im Wertausgleich berücksichtigt werden. Eine Billigkeitskorrektur nach §27 VersAusglG wird verneint, da ein anderweitiger Ausgleich möglich erscheint.
Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers gegen interne Teilung insoweit stattgegeben; Wertausgleich für ausgezahltes Anrecht entfällt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anrecht kann nur in den Wertausgleich einbezogen werden, wenn es zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich beim Versorgungsträger noch besteht.
Ist ein ehezeitliches Anrecht zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft ausgezahlt worden, scheidet dessen Berücksichtigung im Wertausgleich bei der Scheidung aus.
§ 27 VersAusglG (Billigkeitskorrektur) greift nicht, wenn der Ausgleich des bereits ausgezahlten Anrechts anderweitig möglich ist, etwa nach §§ 22, 23 VersAusglG oder durch Zugewinnausgleich.
Eine interne Teilung beim Versorgungsträger setzt voraus, dass das auszugleichende Anrecht bei diesem Träger noch existent und teilbar ist; eine vertraglich erfolgte Auszahlung macht die interne Teilung unmöglich.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 65 F 1846/24
Leitsatz
Wird ein betriebliches Anrecht auf Kapitalzahlung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich fällig und ausbezahlt, kann es nicht mehr im Wertausgleich bei der Scheidung berücksichtigt werden.
Für die Anwendung des § 27 VersAusglG auf Gegenanrechte der ausgleichsberechtigten Person ist dann kein Raum, wenn ein Ausgleich des ausbezahlten Anrechts in anderer Form (§§ 22, 23 VersAusglG oder Zugewinnausgleich) möglich ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der T.-Versorgung vom 06.06.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 12.05.2025 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 Abs.4 wie folgt abgeändert:
Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der T.-Versorgung (Vers. Nr. N01) nicht statt.“
Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Der Wert für das Beschwerdeverfahren auf wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 12.05.2025 hat das Amtsgericht Münster die am 00.00.1997 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und, soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, unter Ziff. 2 Abs. 4 eine Entscheidung über den für die Ehezeit durchzuführenden Versorgungsausgleich wie folgt getroffen:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der T.-Versorgung (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 43.742,50 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der T.-Versorgung, bezogen auf den 31.10.2024, übertragen.
Gegen diesen Ausgleich des vom Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin erworbenen Anrechts richtet sich die Beschwerde vom 06.06.2025. Bei dem Anrecht handelt es sich um ein Anrecht aus einer Kapitallebensversicherung, welche aber bereits zum 01.02.2025 ausgelaufen ist und vollständig an den Antragsgegner ausgezahlt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt, dass aufgrund der Beendigung des Vertrages und der Auszahlung eine Teilung, wie vom Amtsgericht ausgesprochen, nicht möglich sei.
Bereits mit Schreiben vom 25.02.2025 (Bl.140 Akte 65 F 1846/24) hatte die Beschwerdeführerin ihre Ansicht mitgeteilt, dass dieses Anrecht nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei, da für den Antragsgegner keine Ansprüche aus dieser Versicherung mehr bestehen würden. Nach Aufforderung hatte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.03.2025 (Bl.213 Akte 65 F 1846/24) mitgeteilt, dass der Antragsgegner in der Ehezeit vom 01.12.1997 bis 31.10.2024 einen Ehezeitanteil von 87.485 € erworben hat und dies zu einem Ausgleichswert von 43.742,50 € führen würde. Auf dieser Grundlage hat das Familiengericht das Anrecht geteilt.
Der Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 08.07.2025 die vertretene Rechtsauffassung und die beabsichtigte Entscheidung mitgeteilt. Die Beteiligten haben von ihrer Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die gem. §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der T.-Versorgung hat Erfolg.
Grundsätzlich hat das Anrecht zum Ende der Ehezeit, also zum 31.10.2024, noch bestanden und fällt in den Versorgungsausgleich (§ 5 Abs. 2 VersAusglG). Aber in den Wertausgleich können nur Anrechte einbezogen werden, die auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch existieren (BGH 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697 Rn 10; BGH 6.11.2013 - XII ZB 22/13, 2014, 104; BGH 18.4.2012 - XII ZB 325/11, 2012, 1039 Rn 11 mwN). Dies war vorliegend jedenfalls in einer für den Wertausgleich bei der Scheidung erforderlichen Weise nicht mehr der Fall. Die Versicherungssumme wurde vollständig, einschließlich des Ehezeitanteils, an den Antragsgegner ausgekehrt, und zwar gemäß ihrer vertraglich festgelegten Bestimmung. Damit existierte das auszugleichende Anrecht jedenfalls nicht mehr bei dem Versorgungsträger, bei dem das Amtsgericht die interne Teilung durchgeführt hat.
Der Senat sieht keine Anhaltspunkte für eine Billigkeitskorrektur des Versorgungsausgleichs im Übrigen nach § 27 VersAusglG (dazu vgl. JurisPK/Breuers, § 29 VersAusglG Rn.26 f. mwN). Er geht davon aus, dass ein Ausgleich des bereits ausgezahlten Anrechts anderweitig erfolgen kann. Dabei kann dahinstehen, ob dies über die §§ 22, 23 VersAusglG im Wertausgleich nach der Scheidung oder über den Zugewinnausgleich möglich ist. Auf den entsprechenden Hinweisbeschluss vom 08.07.2025 erfolgte kein weiterer Vortrag der Beteiligten.
Da von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs.3 S.2 FamFG im schriftlichen Verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2022 – XII ZB 74/20 Rn.42 f. juris) sowie auf § 20 FamGKG. Es entspricht in dem vorliegenden Verfahren billigem Ermessen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.