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Oberlandesgericht Hamm·13 UF 402/97·27.04.1998

Berufung zurückgewiesen: Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Erhöhung des in einer Jugendamtsurkunde von 1992 festgesetzten Unterhalts von 65 DM auf 180 DM und erhob Abänderungsklage; das OLG weist die Berufung zurück. Zentrale Frage ist, ob sich die Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass ein Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar wäre (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Die Klägerin trägt Darlegungs- und Beweislast und hat keine konkreten, nachvollziehbaren Angaben zu den früheren Vereinbarungsgründen und den aktuellen Veränderungen vorgelegt. Mangels schlüssiger Darlegung wird das Begehr abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Abänderungsklage auf Erhöhung des Unterhalts mangels schlüssiger Darlegung geänderter Verhältnisse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abänderungsklage gegen eine Jugendamtsurkunde ist nach § 323 Abs. 4 ZPO zulässig, wenn die Klagepartei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darlegt.

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Bei einer Jugendamtsurkunde sind für die Abänderung nicht die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO maßgeblich; entscheidend sind die Regeln des materiellen Rechts, insbesondere der Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.d. Treu und Glauben (§ 242 BGB).

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Für die Geltendmachung einer Abänderung wegen geänderter Verhältnisse trifft die klagende Partei die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die maßgeblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vereinbarung als auch für deren nachträgliche, wesentliche Veränderung.

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Pauschale Behauptungen über gestiegene Lebenshaltungskosten oder Währungsinflation genügen nicht; die beantragte Erhöhung des Unterhalts ist durch konkrete Tatsachen und eine nachvollziehbare Berechnung zu belegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 323 Abs. 1 ZPO§ 323 Abs. 4 ZPO§ 242 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 20 F 1524/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Oktober 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen (20 F 1524/96) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin zu 2. ist unbegründet.

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Die von ihr erhobene Abänderungsklage ist zulässig. Bei der Urkunde des Kreisjugendamtes ... vom 07.07.1992 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, in der Leistungen der in § 323 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art übernommen worden sind. Da die Klägerin zu 2. eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für das Leistungsversprechen des Beklagten bestimmend waren, geltend macht, ist sie grundsätzlich nach § 323 Abs. 4 ZPO berechtigt, die Abänderung im Wege der Klage zu verlangen.

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Die Abänderungsklage ist allerdings nicht begründet.

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Handelt es sich - wie hier - bei dem abzuändernden Titel um eine Jugendamtsurkunde, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO vorliegen. Maßgebend sind vielmehr die Regeln des materiellen Rechts. Es ist zu entscheiden, ob in den Verhältnissen; die die Parteien zur Grundlage des Titels gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, daß nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde und daher nicht mehr zumutbar wäre.

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Der Klägerin zu 2., die von dem Beklagten die Erhöhung der zu ihren Gunsten in der Urkunde des Kreisjugendamtes ... vom 07.07.1992 festgesetzten Unterhalt verlangt, obliegt aber auch aber der Abänderung dieses außergerichtlichen Titels die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die eine höhere Unterhaltspflicht des Beklagten begründen sollen.

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Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin zu 2. nicht ausreichend nachgekommen.

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Insoweit ist von ihr zu verlangen, daß sie sämtliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die zur Vereinbarung des Unterhaltsbetrags von 65,00 DM monatlich in der am 7.7.1992 errichteten Urkunde geführt haben. Hierzu gehören in erster Linie die Einkommensverhältnisse und zu berücksichtigende Schuld- und weitere Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt, ihre eigenen Lebensverhältnisse und die Lebenshaltungskosten in ... im Jahre 1992 sowie Angaben zu Kaufkraftunterschieden und Geldwertparitäten in ... und ... Darüber hinaus hätte die Klägerin konkret vortragen und unter Beweis stellen müssen, in welchem Ausmaß und Umfang sich diese Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der vereinbarten Leistung und für die Dauer ihrer Entrichtung maßgeblich waren, zwischenzeitlich verändert haben, um den begehrten Unterhalt von nunmehr 180,00 DM monatlich zu rechtfertigen.

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Insoweit reicht der alleinige Vortrag nicht aus, der bisher vereinbarte Unterhaltsbeitrag sei nicht ausreichend, um ihren Bedarf in ... zu decken, wobei in diesem Zusammenhang der inflationäre Verfall der ... Währung ebenso zu berücksichtigen sei wie eine ständige Erhöhung der Lebenshaltungskosten in ....

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Dieser nur pauschale Vortrag läßt weder erkennen, welche Umstände damals zur Festlegung des monatlichen Unterhalts von 60,00 DM geführt haben, noch, daß und insbesondere wie sich die Lebensverhältnisse der Klägerin und die Lebenshaltungskosten in ... zwischenzeitlich verändert haben, so daß ein monatlicher Unterhalt von 180,00 DM gerechtfertigt ist. Dieser Betrag erscheint ohne konkrete Tatsachenbehauptungen, wie er sich im einzelnen errechnet, völlig willkürlich zu sein.

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Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist somit nicht schlüssig dargelegt mit der Folge, daß das Abänderungsbegehren der Klägerin unbegründet ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.,