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Oberlandesgericht Hamm·13 UF 367/98·27.05.1999

Kindesunterhalt: Fortgeltung einstweiliger Anordnung und Neuberechnung bis Volljährigkeit

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte höheren Kindesunterhalt trotz fortgeltender einstweiliger Anordnung aus dem Scheidungsverbund. Das OLG Hamm verneinte eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO, weil die einstweilige Anordnung nicht rechtskraftfähig ist, und bejahte das Interesse des Kindes an einem eigenen Titel. Materiell wurde der Unterhalt nach dem jeweils bereinigten Einkommen des Vaters (Arbeitslohn/Arbeitslosengeld, Steuererstattung, Fahrtkosten) und der Düsseldorfer Tabelle gestaffelt festgesetzt. Ab (privilegierter) Volljährigkeit wurde die Barunterhaltspflicht beider Eltern anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB bestimmt; die erstinstanzliche Entscheidung wurde teilweise abgeändert.

Ausgang: Berufung führt zur teilweisen Abänderung und Staffelung des Unterhalts; im Übrigen Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 323 ZPO ist auf die Abänderung einer im Scheidungsverbund erlassenen einstweiligen Anordnung nicht anwendbar, wenn diese nicht rechtskraftfähig ist.

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Ein Kind hat trotz einer zwischen seinen Eltern ergangenen einstweiligen Anordnung ein schutzwürdiges Interesse an einem eigenen Unterhaltstitel im ordentlichen Verfahren, wenn der Pflichtige Zahlungen einstellt.

3

Fiktive Einkünfte wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit können im Unterhaltsrecht nur angesetzt werden, wenn dem Pflichtigen ein vorwerfbarer Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit zur Last fällt; ein langjähriges Stillhalten hinsichtlich höherer Forderungen kann die Erwartbarkeit einer gesteigerten Inanspruchnahme entfallen lassen.

4

Bei minderjährigen Kindern bemisst sich der Barunterhalt grundsätzlich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils; der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht regelmäßig durch Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

5

Mit Eintritt der Volljährigkeit schulden beide Eltern Barunterhalt nach Quoten gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB; der Bedarf richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen (Düsseldorfer Tabelle), und die Haftungsquote ist unter Berücksichtigung angemessener Selbstbehalte zu ermitteln.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 323 ZPO§ 620 f ZPO§ 1629 Abs. 3 BGB§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB§ 287 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheine, 13 F 72/98

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine (13 F 72/98) abgeändert und so neu gefaßt:

Der Beklagte wird in Abänderung der einstweiligen Anord-nung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim - F 156/89 (U) e.A. - vom 5. September 1999 verurteilt, an den Kläger folgenden monatlichen Kindesunterhalt zu zah-len:

1.

ab dem 1. August 1997 bis zum 30. Juni 1998 398,00 DM,

2.

ab dem 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1998 463,00 DM,

3.

für Januar 1999 und Februar 1999 448,00 DM,

4.

ab dem 1. März 1999 294,40 DM,

abzüglich am 29. August 1997 gezahlter 400,00 DM und am 28. Juli 1998, 7. August 1998 - als Rückstand gekennzeich-net -, 4. September 1998, 1. Oktober 1998, 3. November 1998, 4. Dezember 1998 jeweils gezahlter 250,00 DM.

Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familien-gericht - Sinsheim - F 156/89 (U)e.A. - vom 5. September 1989 wird aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 30 % und dem Beklagten zu 70 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.

4

I.

5

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 5. September 1999 ist kein der Rechtskraft fähiges Urteil, so daß § 323 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 323 ZPO Rdn. 10 m.w.N.). Die im Verbund erlassene einstweilige Anordnung wirkte über die Rechtskraft der Scheidung gemäß § 620 f ZPO bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung hinaus. Hier haben der Beklagte und die Mutter des Klägers eine "anderweitige Regelung" im Rahmen ihrer Unterhaltsvereinbarung ohne Datum getroffen, indem sie dort bestimmt haben, daß die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Sinsheim hinsichtlich des Kindesunterhalts aufrechterhalten bleibt, so daß diese fortgilt.

6

Die Klage des Klägers ist auch bis zur titulierten Höhe zulässig, da die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Sinsheim zwischen den Eltern des Klägers ergangen ist. Zwar wirkt die einstweilige Anordnung auch zugunsten des Klägers (§ 1629 Abs. 3 BGB); der Kläger hat jedoch ein anzuerkennendes Interesse an einem eigenen Titel im ordentlichen Verfahren, da der Beklagte die Zahlungen eingestellt hatte.

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II.

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Die auf Zahlung von noch 505,00 DM monatlichen Unterhalt ab dem 1. August 1997 gerichtete Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Für den Zeitraum vom 1. August 1997 bis zum 28. Februar 1999, in dem der Kläger noch minderjährig war, bemißt sich sein Unterhaltsbedarf allein nach dem Einkommen des Beklagten. Die sorgeberechtigte Kindesmutter hat ihre Unterhaltspflicht in dieser Zeit weiterhin durch die Pflege und Erziehung des Sohnes erfüllt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.

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1. Zeitraum ab 1. August 1997 bis 31. Dezember 1997

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Der Beklagte hatte in 1997 folgendes Einkommen:

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Ausweislich der Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers vom 25. Januar 1999 (Bl. 109 GA) betrug sein Nettoeinkommen vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 insgesamt 15.265,94 DM. Hinzu kommt das Krankengeld, das der Beklagte vom 12. Mai 1997 bis zum 15. Juni 1997 bezogen hat, und zwar täglich 76,39 DM netto x 35 Tage = insgesamt 2.673,65 DM netto. Das Nettoeinkommen des Beklagten betrug also für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 30. Juni 1997 insgesamt (15.265,94 DM + 2.673,65 DM =) 17.939,59 DM : 6 = 2.989,93 DM monatlich.

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Diesen Nettoeinkünften ist eine anteilige Steuererstattung in Höhe von 128,00 DM monatlich hinzuzusetzen. Die dem Beklagten und seiner zweiten Ehefrau für 1996 erstattete Steuer betrug ausweislich des Steuerbescheids des Finanzamts S vom 24. November 1997 insgesamt 2.061,91 DM. Im Hinblick auf die höheren Erwerbseinkünfte des Beklagten und seine höheren Werbungskosten als diejenigen seiner zweiten Ehefrau schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO den auf den Kläger entfallenden Anteil an der Steuererstattung auf 3/4 des Betrages, also auf 1.546,43 DM : 12 = 128,00 DM (abgerundet).

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In der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 hat der Beklagte, der seine bis dahin ausgeübte Tätigkeit als Sozialpädagoge aufgegeben hatte, Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 12.087,00 DM bezogen, wie sich aus dem Bescheid des Arbeitsamtes Rheine vom 2. Juli 1998 (Bl. 108 GA) ergibt. Dies entspricht einem monatlichen Betrag von 2.014,50 DM; hinzuzurechnen ist die anteilige Steuererstattung in Höhe von 128,00 DM, so daß sich die Einkünfte des Beklagten für den oben genannten Zeitraum auf 2.142,50 DM belaufen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht das frühere Arbeitseinkommen des Beklagten als fiktives Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrundegelegt werden.

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Zwar trifft den Unterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen und insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, um eine ihm zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dem Beklagten kann jedoch durch die Aufgabe seiner Arbeitsstelle nicht der Vorwurf eines unterhaltsbezogenen verantwortungslosen, zumindest leichtfertigen Fehlverhaltens gemacht werden (vgl. hierzu und zum folgenden Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl., Rdn. 582 ff.).

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Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf eines zumindest leichtfertigen Verstoßes des Beklagten gegen seine Erwerbsobliegenheit bereits deshalb entfällt, weil der Beklagte nach seinem bestrittenen Vortrag die Arbeitsstelle in M aufgegeben haben will, um mit seiner zweiten Ehefrau deren in R lebenden, pflegebedürftigen Eltern zu betreuen.

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Denn ein solcher Vorwurf scheitert hier bereits daran, daß der Beklagte aufgrund des jahrelangen Stillhaltens des Klägers nicht mit einer höheren Unterhaltsforderung des Klägers rechnen mußte. Unstreitig hat der Beklagte vom 1. August 1989 an bis Juni 1997 einschließlich eine monatliche Unterhaltsrente von 400,00 DM an den Kläger gezahlt, die er auch weiterhin, trotz seiner zum Teil gegebenen eingeschränkten Leistungsfähigkeit bis zur Volljährigkeit des Klägers zahlen will.

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Der Beklagte konnte daher seine Arbeitsstelle wechseln.

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Der Beklagte ist neben dem Kläger noch seiner am 13. Februar 1979 geborenen, in der Ausbildung befindlichen Tochter A aus der geschiedenen Ehe mit der Mutter des Klägers unterhaltspflichtig. An A zahlt der Beklagte ebenfalls aufgrund der die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Sinsheim vom 5. September 1989 bestätigenden Vereinbarung mit der Kindesmutter monatlich 400,00 DM. Die zweite Ehefrau des Beklagten hat eigene Erwerbseinkünfte, die ihren Bedarf decken.

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Der Tabellenunterhalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand ab 01.01.1996) für den Kläger bei einem Einkommen des Beklagten von 2.142,50 DM in dem oben genannten Zeitraum von 2.142,50 DM 502,00 DM (1. Einkommensgruppe, 3. Altersstufe). Davon in Abzug zu bringen ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 110,00 DM, das die Mutter des Klägers bezieht, § 1612 b BGB. Der Unterhaltsbedarf des Klägers von 392,00 DM (502,00 DM ./. 110,00 DM anteiliges Kindergeld) liegt damit sogar um 6,00 DM unter dem von dem Beklagten nicht angegriffenen Unterhaltsbedarf des Klägers von 398,00 DM monatlich.

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2. Zeitraum ab 1. Januar 1998 bis 30. Juni 1998

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In der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1998 hat der Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 11.942,38 DM : 6 = 1.990,39 DM monatlich bezogen.

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Die Steuererstattung für 1997 betrug gemäß Bescheid des Finanzamts S vom 20. März 1998 insgesamt 4.859,74 DM. Im Hinblick auf die mehr als doppelt so hohen Erwerbseinkünfte und Steuerabzüge der zweiten Ehefrau des Beklagten schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO trotz der höheren Werbungskosten des Beklagten den auf den Beklagten entfallenden Anteil an der Steuererstattung auf 1/4, so daß sich ein Betrag von 1.214,93 DM ergibt : 12 = 101,24 DM monatlich, die dem Betrag von 1.990,39 DM hinzuzusetzen sind, so daß die Einkünfte des Beklagten in dem oben genannten Zeitraum bei monatlich 2.091,61 DM liegen.

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Der Unterhaltsbedarf des Beklagten ist wiederum der untersten Einkommensgruppe 3. Altersstufe zu entnehmen und beträgt 502,00 DM abzüglich des hälftigen Kindergelds in Höhe von 110,00 DM = 392,00 DM.

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Es verbleibt damit bei der von dem Beklagten nicht angegriffenen Unterhaltsrente des Klägers in Höhe von 398,00 DM monatlich.

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3. Zeitraum ab 01.07.1998 bis 31. Dezember 1998

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Ab dem 1. Juli 1998 hat der Beklagte eine neue Arbeitsstelle gefunden und hat ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 1998 in dieser Zeit einschließlich der anteiligen Sonderzuwendung 26.233,59 DM brutto bezogen. Abzusetzen sind hiervon die einbehaltenen Steuern mit 5.459,88 DM und die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 5.561,51 DM, so daß Nettoeinkünfte von 15.212,20 DM : 6 = 2.535,36 DM verbleiben.

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Hinzuzusetzen ist die anteilige Steuererstattung in Höhe von 101,24 DM; abzusetzen sind die unstreitigen Fahrtkosten in Höhe von monatlich 39,00 DM, so daß das anrechenbare monatliche Einkommen des Beklagten 2.597,60 DM beträgt.

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Dieses anrechenbare Einkommen von rd. 2.598,00 DM monatlich des Beklagten kann auch für 1999 zugrundegelegt werden. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, daß dem Beklagten die Sonderzuwendung in 1999 voll zufließt; andererseits wird sich die Steuererstattung für 1998 nicht mehr in dieser Höhe darstellen wie für 1997. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung glaubhaft erklärt, daß derartig hohe Werbungskosten wie in 1997 für 1998 nicht anfallen werden.

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Damit ergibt sich für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1998 aufgrund des festgestellten bereinigten Einkommens des Beklagten von rd. 2.598,00 DM ein Unterhaltsbedarf des Klägers unter Höherstufung um eine Einkommensgruppe aus der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und beträgt somit 573,00 DM. Auch unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der volljährigen Tochter des Beklagten in Höhe von 400,00 DM monatlich ist bei Eingruppierung in die 3. Einkommensgruppe der Bedarfskontrollbetrag von 1.700,00 DM gewahrt.

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Von dem Unterhaltsbedarf des Klägers in Höhe von 573,00 DM monatlich ist noch das hälftige Kindergeld in Höhe von 110,00 DM in Abzug zu bringen, so daß der Unterhaltsanspruch des Klägers für den oben genannten Zeitraum 463,00 DM monatlich beträgt.

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Für Januar und Februar 1999 ergeben sich hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs des Klägers in Höhe von 573,00 DM keine Änderungen. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß sich das Kindergeld auf 250,00 DM erhöht hat, so daß das hälftige Kindergeld von 125,00 DM abzusetzen ist. Der Unterhaltsanspruch des Klägers beträgt damit 448,00 DM (= 573,00 DM ./. 125,00 DM).

34

4.

35

Da der Kläger am 6. März 1999 volljährig geworden ist, hat der Beklagte ihm ab dem 1. März 1999 nur noch den mit der Berufung nicht angegriffenen Unterhaltsbetrag von 294,40 DM zu zahlen.

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Neben dem Beklagten ist nunmehr auch die Kindesmutter zum Barunterhalt verpflichtet, auch wenn der Kläger als Schüler in ihrem Haushalt lebt und damit als privilegierter Volljähriger im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gilt. Die Haftung der Eltern für den Unterhalt des volljährigen Kindes bestimmt sich nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, also anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung auch für das nunmehr gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB privilegierte Kind, da ein Betreuungsunterhalt des Elternteils, mit dem das Kind in einem Haushalt lebt, jedenfalls mit Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich nicht mehr geschuldet wird (BR-Drs 959/96 Seite 2). Daher ist es bei der bisherigen Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB geblieben, wonach ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nur gegenüber einem minderjährigen Kind in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung erfüllt. Der Gesetzgeber hat hier bewußt "minderjähriges Kind" und nicht, wie in § 1609 BGB, "Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB" formuliert (vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 45).

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Der Bedarf des volljährigen Klägers, der im Haushalt seiner Mutter lebt, bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung (Nr. 24 HLL). Der Tabellenbetrag ist dann im Regelfall der 4. Altersstufe zu entnehmen (Nr. 18 HLL).

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Wie sich aus der Gehaltsmitteilung für Dezember 1998 mit den Jahressummen ergibt, hatte die Mutter des Klägers in 1998 ein

39

Bruttoeinkommen von 64.738,75 DM;

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abzusetzen sind hiervon:

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Lohnsteuer - 12.075,00 DM

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Kirchensteuer - 874,64 DM

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Solidaritätszuschlag - 601,31 DM

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Krankenversicherungsbeiträge - 4.589,89 DM

45

Pflegeversicherungsbeiträge 561,38 DM

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Rentenversicherung - 6.703,16 DM

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Arbeitslosenversicherung - 3.146,34 DM

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37.187,03 DM

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monatlich also 3.098,91 DM.

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Eine monatliche Steuererstattung ist nicht angefallen; Fahrkosten der Mutter macht der Kläger nicht geltend.

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Das anrechenbare monatliche Einkommen der Mutter von rd. 3.099,00 DM ist mit demjenigen des Beklagten von 2.598,00 DM zu addieren, so daß sich ein zusammengerechnetes Einkommen der Eltern von 5.697,00 DM ergibt. Der Unterhaltsbedarf des Klägers ist im Hinblick auf die zusammengerechneten Einkünfte der Eltern der 9. Einkommensgruppe zu entnehmen und beträgt 928,00 DM.

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Dieser Unterhaltsbedarf des Klägers wird nicht durch die auf ihn fallende Kindergeldzahlung reduziert. Die bisherige Praxis, die das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anrechnete, was im Ergebnis eine Anrechnung entsprechend der Unterhaltsquote der Eltern bedeutete, ist mit der neuen Regelung des § 1612 b Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren. Eine andere als hälftige Aufteilung des Kindergeldes sieht das Gesetz nicht vor.

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Grundsätzlich bestimmt sich die Haftungsquote der Eltern, die für ein volljähriges Kind unterhaltspflichtig sind, nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte (Nr. 25 HLL).

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Zur Bestimmung der Haftungsquote der Eltern des Klägers ist daher ihr jeweiliges anrechenbares Einkommen um den angemessenen Selbstbehalt von 1.800,00 DM zu reduzieren. Auf seiten des Beklagten bleibt dann ein anrechenbares Einkommen von (2.598,00 DM ./. 1.800,00 DM =) 798,00 DM, auf seiten der Mutter des Klägers ein solches von (3.099,00 DM ./. 1.800,00 DM =) 1.299,00 DM. Damit ergibt sich ein Haftungsanteil des Beklagten am Unterhaltsbedarf des Klägers von 39 %. Der Beklagte hat also dem Kläger nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 125,00 DM jedenfalls nicht mehr als den von ihm mit der Berufung nicht angegriffenen Unterhaltsbetrag von 294,40 DM monatlich zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.