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Oberlandesgericht Hamm·13 UF 31/14·01.02.2016

Berichtigung des Kostenausspruchs im Beschwerdeverfahren (FamFG)

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat hat den am 18.12.2015 verkündeten Beschluss im Kostenausspruch gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 319 FamFG berichtigt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/3 vom Antragsteller und zu 2/3 von der Antragsgegnerin getragen. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt unberührt, da sie von keiner Partei angegriffen wurde. Eine Streichung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit nach § 116 Abs. 3 FamFG wurde nicht vorgenommen; das Verbot der reformatio in peius greift insoweit nicht.

Ausgang: Senatsbeschluss im Kostenausspruch berichtigt; Kosten des Beschwerdeverfahrens 1/3 Antragsteller, 2/3 Antragsgegnerin; erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Senatsbeschlusses im Kostenausspruch ist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 319 FamFG zulässig, wenn der ursprüngliche Tenor eine Lücke aufweist.

2

Sind erstinstanzliche Kostenentscheidungen von keiner Partei angegriffen worden, bleibt hinsichtlich dieser Kosten bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu verbleiben.

3

Die Zuweisung der Kosten eines Rechtsmittelverfahrens kann durch Berichtigung des Kostenausspruchs konkretisiert werden, ohne die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu verändern.

4

Das Verbot der reformatio in peius findet in dem hier erörterten Zusammenhang der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 116 Abs. 3 FamFG keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V. mit § 319 FamFG§ 116 Abs. 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 63 F 2/12

Tenor

wird die Beschlussformel des am 18.12.2015 verkündeten Senatsbeschlusses im Kostenausspruch gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. i.V. mit § 319 FamFG wie folgt berichtigt:

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.

Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Gründe

2

Der am 18.12.2015 verkündete Senatsbeschluss enthält im Hinblick auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung eine Lücke. Es sollte hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung verbleiben. Der Antragsgegner verweist insoweit zutreffend darauf, dass die erstinstanzliche Kostenentscheidung (Verbund) von keinem Beteiligten angegriffen worden ist.

3

Der Berichtigung nicht zugänglich ist die vom Antragsgegner angeregte Streichung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gem. § 116 Abs. 3 FamFG. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass insoweit das Verbot der reformatio in peius nicht greift (vgl. MükoFamFG-Fischer, 2. Aufl. 13, § 69 Rn. 33).