Kindesunterhalt: Steuererstattung voll anzurechnen, fiktive Zinsen aus Hausverkaufserlös
KI-Zusammenfassung
Die minderjährigen Kläger begehrten im Wege der Abänderung eine Erhöhung des titulierten Kindesunterhalts ab Januar 1998. Streitpunkt war insbesondere die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Steuererstattungen, erhöhten Fahrtkosten nach Umzug sowie fiktiver Zinseinkünfte aus einem Hausverkaufserlös. Das OLG änderte den früheren Unterhaltstitel teilweise ab und sprach je nach Zeitraum unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge zu; im Übrigen wies es die weitergehende Abänderungsklage ab. Steuererstattungen wurden voll einkommenserhöhend berücksichtigt, aus dem Verkaufserlös wurden fiktive Zinsen zugerechnet; höhere Fahrt- und Kinderbetreuungskosten wurden (teilweise) anerkannt.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Unterhaltstitel ab Januar 1998 zeitabschnittsweise erhöht, weitergehende Abänderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abänderung eines Unterhaltstitels nach § 323 ZPO ist eine wesentliche Veränderung der für die letzte Entscheidung maßgeblichen Einkommens- und Belastungsverhältnisse erforderlich; weitergehende Anpassungen sind abzuweisen, wenn die Änderung nicht trägt.
Steuererstattungen sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, sofern keine tragfähigen Gründe für eine nur anteilige Zurechnung bestehen.
Ein Unterhaltspflichtiger muss Vermögenszuflüsse in einem angemessenen Umfang zur Sicherung der Leistungsfähigkeit erhalten und ertragbringend anlegen; unterlässt er dies, können ihm fiktive Zinseinkünfte zugerechnet werden (§ 287 ZPO).
Berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten können auch dann einkommensmindernd anzusetzen sein, wenn sie durch eine Änderung der Lebensumstände (z.B. Umzug zum Partner) entstehen, solange die Disposition nicht als unterhaltsrechtlich unzumutbar anzusehen ist.
Mietfreies Wohnen aufgrund freiwilliger Drittzuwendung erhöht die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen grundsätzlich nicht durch fiktive Einkommenszurechnung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 44 F 49/98
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und Abweisung der Klage im übrigen das am 9.4.1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster - 40 F 24/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 8.3.1996 - 7 UF 427/95 - verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters jeweils folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen, und zwar zuzüglich 4 % Zinsen jährlich ab Fälligkeit der jeweiligen Beträge:
1) für die Zeit vom 19.2.1998 bis einschließlich Juni 1998 565,00 DM,
2) für die Zeit von Juli bis September 1998 533,00 DM,
3) für die Zeit von Oktober bis Dezember 1998 463,00 DM,
4) für die Zeit von Januar bis Juni 1999 an den Kläger zu 1) 383,00 DM und an die Klägerin zu 2) 377,00 DM,
5) für die Zeit ab 1. Juli 1999 je Kläger 385,00 DM.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4; die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger hat zum Teil Erfolg.
Die Verhältnisse, die für die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt an den am 7. November 1982 geborenen Kläger zu 1) in Höhe von 383,00 DM und an die am 15. Juni 1984 geborene Klägerin zu 2) in Höhe von 318,00 DM maßgebend waren, haben sich so geändert, daß das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 1996 (7 UF 427/95) zugunsten der Kläger in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ab Januar 1998 abzuändern ist, die weitergehende Abänderungsklage ist unbegründet.
Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern ist zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht im Streit, sie ergibt sich weiterhin aus §§ 1601, 1603 BGB.
Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Beklagten richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit, die in dem entscheidungserheblichen Zeitraum im wesentlichen durch ihr Erwerbseinkommen geprägt wird.
Im Jahre 1998 betrug das steuerpflichtige Bruttoeinkommen der Beklagten ausweislich der Gehaltsabrechnung für Dezember 1998 mit den Jahressummen (Bl. 254 GA) 66.706,00 DM. Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verbleibt ein Nettoeinkommen von 38.151,90 DM. Die Nettoquote der vermögenswirksamen Leistungen von 936,00 DM beträgt 57 %, somit sind 533,52 DM abzusetzen. Es ergeben sich danach 37.618,38 DM : 12 = 3.134,86 DM monatlich.
Die Steuererstattung für 1997 betrug ausweislich des Bescheids vom 19. Februar 1998 (Bl. 111 GA) insgesamt 6.638,40 DM, monatlich also 553,20 DM, die entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur anteilig in Höhe von 200,00 DM, sondern voll hinzuzusetzen sind, wie im folgenden noch näher begründet wird.
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz der Beklagten betrugen von Januar 1998 bis September 1998 einschließlich unstreitig 107,80 DM.
Ab Oktober 1997 sind monatliche Fahrtkosten der Beklagten von 350,00 DM monatlich abzusetzen. Denn die Beklagte ist im Oktober 1998 zu ihrem Lebensgefährten nach M gezogen. Ausweislich des Steuerbescheids vom 15. März 1999 für das Jahr 1998 (Bl. 255 GA) beträgt die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 27 Kilometer, so daß eine Kilometerpauschale von 0,35 DM anzusetzen ist (54 Kilometer x 0,35 DM x 220 : 12 = gerundet 350,00 DM). Die monatlichen Fahrtkosten von 350,00 DM sind auch angemessen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es der Beklagten trotz ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber den Klägern nicht verwehrt, die durch den Umzug zu ihrem Lebensgefährten bedingten höheren Fahrtkosten zu ihrem Arbeitsplatz mindernd geltend zu machen, da die Änderung der Lebensumstände der Beklagten zu akzeptieren ist. Auf Dauer kann nicht in die Lebensplanung der Beklagten eingegriffen werden.
Das anrechenbare Einkommen der Beklagten ist um (fiktive) Zinseinkünfte von monatlich 175,00 DM zu erhöhen. Die Beklagte war verpflichtet, zumindest einen Betrag von 70.000,00 DM aus den 127.221,90 DM, die ihr aus dem Verkauf des Familienheimes zugeflossen sind, und zwar einschließlich des Abfindungsbetrages gemäß Ziffer 1 des Vergleichs vom 21. November 1996 (Bl. 14 ff. GA) vor dem Thüringer Oberlandesgericht in Jena, zurückzuhalten und zinsgünstig anzulegen. Damit kann dahinstehen, ob wie die Beklagte behauptet sie den gesamten Betrag zur Bezahlung von Rechtsanwaltskosten und aufwendigen Urlaubsreisen sowie für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und eines Pkws verbraucht hat. Der Senat geht deshalb gemäß § 287 ZPO davon aus, daß die Beklagte bei einem jährlichen Zinssatz von 3 % Zinsen in Höhe von 2.100,00 DM jährlich, monatlich also 175,00 DM, hätte erzielen können, die ihr ggf. fiktiv zuzurechnen sind.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, daß entgegen der Auffassung der Beklagten, die nach ihrem Vorbringen einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf des ehemaligen Familienheimes zum Ausgleich ihr erstandener hoher Anwaltskosten verbraucht haben will, die sie für das Jahr 1997 nach § 33 EStG steuerlich habe geltend machen können, dies nicht dazu führen kann, daß der sich hieraus ergebende Steuervorteil nicht zugunsten der Kläger zu berücksichtigen ist.
Der Zurechnung von Zinseinkünften aus dem Anteil der Beklagten an dem Verkaufserlös des Familienheims steht nicht entgegen, daß der 7. Senat für Familiensachen in seinem abzuändernden Urteil diesen Komplex wie die Beklagte meint außer acht gelassen habe. Denn dies trifft nicht zu.
Tatsächliche Vorteile aus dem damals leerstehenden, im Miteigentum der Beklagten und des gesetzlichen Vertreters der Kläger zu je 1/2 stehenden Familienheims hatten die Eltern der Kläger nicht. Fiktive Vorteile hat der 7. Senat für Familiensachen in seinem abzuändernden Urteil den Eltern zwar nicht zugerechnet. Der Vater der Kläger trug jedoch die Lasten der Grundbesitzung, die Unterdeckung betrug nach den Feststellungen der abzuändernden Entscheidung 810,00 DM monatlich und ist als Abzugsposten bei der Ermittlung des Einkommens des Vaters (Seite 4 des Urteils) berücksichtigt worden.
An die Stelle der Lasten ist der Kaufpreis getreten, wobei der auf die Beklagte entfallende Anteil dieser im wesentlichen im Jahre 1997 zugeflossen ist, wie sich aus der Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 6. Oktober 1998 (Bl. 78 GA) ergibt, so daß Zinseinkünfte ab Beginn des Jahres 1998 zugerechnet werden können.
Ab Oktober 1998 sind noch Kosten von 500,00 DM monatlich, die die Beklagte für die Betreuung der bei ihr lebenden Tochter der Parteien T, geboren am 6. September 1989, durch eine Kinderfrau während ihrer Arbeitszeit aufzuwenden hat, mindernd zu berücksichtigen. Angeblich weitere Kosten in Höhe von 120,00 DM für die Betreuung, deren Notwendigkeit von den Klägern bestritten wird, sind unangemessen und nicht anzuerkennen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Kläger behaupten, die Beklagte bis September 1998 mietfrei bei ihren Eltern hat leben können. Denn selbst wenn dies zugunsten der Kläger als richtig unterstellt wird, kommt eine leistungserhöhende Zurechnung deshalb nicht in Betracht, weil im vorliegenden Fall das mietfreie Wohnen der Beklagten nur als freiwillige Zuwendung eines Dritten anzusehen ist, die die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nicht erhöht (vgl. Wendl-Gerhardt, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 1 Rdn. 275).
Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Amtsgericht zu Recht außer acht gelassen, ob die Beklagte ihrem Lebensgefährten Versorgungsleistungen erbringt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen wird verwiesen.
Demnach ergibt sich in 1998 folgendes anrechenbares Einkommen der Beklagten von Januar 1998 bis September 1998 einschließlich:
Nettoeinkommen 3.134,86 DM
zuzüglich Steuererstattung 553,20 DM
zuzüglich fiktiver Zinseinkünfte 175,00 DM
3.863,06 DM.
Abzusetzen hiervon sind die Fahrtkosten in Höhe von 107,80 DM, es verbleiben also gerundet 3.755,00 DM monatlich.
Der Unterhaltsanspruch der Kläger ist gemäß der bis Juni 1998 geltenden Unterhaltstabelle 1996 entsprechend dem oben errechneten Einkommen der Beklagten der Einkommensgruppe 5 (Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 3.600,00 DM bis 4.200,00 DM) zu entnehmen. Der Tabellensatz beträgt für den am 7. November 1982 geborenen Kläger zu 1) und die am 15. Juni 1984 geborene Klägerin zu 2) (jeweils Altersstufe 12 bis 17 Jahre) 675,00 DM, so daß sich nach Verrechnung des anteiligen Kindergeldes von 110,00 DM ein Unterhaltsanspruch für jeden Kläger in Höhe von 565,00 DM monatlich ergibt.
Aufgrund der zum 1. Juli 1998 erfolgten Anpassung der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Tabellensatz für die Kläger 643,00 DM, so daß nach Verrechnung des anteiligen Kindergeldes ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Kläger für die Zeit von Juli bis September 1998 einschließlich in Höhe von 533,00 DM besteht.
Von dem Einkommen der Beklagten ab Oktober 1998 bis Dezember 1998 von rd. 3.863,00 DM sind die monatlichen Fahrtkosten von 350,00 DM sowie die Betreuungskosten für T in Höhe von 500,00 DM abzusetzen, so daß das anrechenbares Einkommen 3.012,00 DM beträgt. Mit diesem Einkommen befindet sich die Beklagte in der Einkommensgruppe 3 (Nettoeinkommen von 2.700,00 DM bis 3.100,00 DM). Der Tabellensatz beträgt für die Kläger jeweils 573,00 DM, so daß nach Verrechnung des anteiligen Kindergeldes in Höhe von 110,00 DM ein Unterhaltsanspruch von 463,00 DM verbleibt.
In 1999 hat sich das Arbeitseinkommen der Beklagten nicht wesentlich verändert, so daß das Arbeitseinkommen aus 1998 von rd. 3.135,00 DM der Unterhaltsberechnung zugrundegelegt werden kann.
Die Steuererstattung betrug jedoch ausweislich des Steuerbescheids für 1998 vom 15. März 1999 (Bl. 255 GA) nur noch 2.384,05 DM, monatsanteilig also 198,67 DM, gerundet 198,00 DM. Zuzüglich der monatlichen Zinseinkünfte von 175,00 DM monatlich ist von einem Einkommen der Beklagten in Höhe von 3.507,00 DM auszugehen. Nach Abzug der Fahrtkosten in Höhe von 350,00 DM und der Kinderbetreuungskosten von 500,00 DM verbleibt ein anrechenbares Einkommen der Beklagten von 2.657,00 DM.
Mit diesem Einkommen ist die Beklagte in Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, auch nach deren Anpassung zum 1. Juli 1999, einzustufen, da bei einer Höherstufung in die 2. Einkommensgruppe der Bedarfskontrollbetrag von 1.600,00 DM nach Abzug der Tabellensätze für die Kläger nicht gewahrt ist.
Bis Juni 1999 einschließlich beträgt der Tabellensatz für die Kläger jeweils 502,00 DM, nach Abzug des anteiligen Kindergeldes von nunmehr 125,00 DM errechnet sich ein Unterhaltsbetrag von 377,00 DM. Das abzuändernde Urteil ist damit nur hinsichtlich des Unterhalts für die Klägerin zu 2) anzupassen, da für den Kläger zu 1) ein höherer Unterhalt, nämlich 383,00 DM monatlich, ausgeurteilt ist.
Ab dem 1. Juli 1999 betragen die Tabellensätze für die Kläger 510,00 DM, nach Verrechnung des anteiligen Kindergeldes in Höhe von 125,00 DM ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Kläger von jeweils 385,00 DM.
Der Senat sieht keinen Anlaß mehr zur Herabstufung des von der Beklagten geschuldeten Kindesunterhalts wegen der Differenz zum Einkommen des Vaters der Kläger. Zum einen hat die Beklagte ihr Vorbringen als richtig unterstellt bis September 1998 einschließlich mit T zu einem günstigen Mietzins bei den Eltern leben können, und von Oktober an teilt sie sich die Wohnkosten mit ihrem Lebensgefährten. Im übrigen handelt es sich insoweit nur um eine Methode der Unterhaltsbemessung, die keine Bindungswirkung hat (vgl. z.B. BGH NJWRR 1994, 1156 f.).
Geschuldet wird der erhöhte Unterhalt ab Januar 1998. Die Voraussetzungen des Verzuges, §§ 284 ff. BGB liegen vor, da die Beklagte mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 15. Dezember 1997 aufgefordert worden ist, erhöhten Kindesunterhalt an den gesetzlichen Vertreter der Kläger zu zahlen. Damit darf das abzuändernde Urteil gemäß § 323 Abs. 3 ZPO auch für die Zeit vor Erhebung der Klage abgeändert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.