Berufung gegen Auskunftsverurteilung im Zugewinnausgleich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Auskunft zum Endvermögen im Zugewinnausgleich; der Beklagte leistete nur unvollständige Angaben und bestritt nicht die Auskunftspflicht. Das OLG bestätigt, dass nach §1379 BGB ein unterschriebenes, geordnetes Verzeichnis mit konkreten Angaben zum Stichtag erforderlich ist. Unbestimmte Hinweise genügen nicht. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Beklagte, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Teilurteil wegen unzureichender Auskunft als unbegründet zurückgewiesen; Beklagter trägt Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beendigung des Güterstandes sind die Parteien nach §1379 BGB verpflichtet, ein unterschriebenes, geordnetes Verzeichnis des Endvermögens mit zusammenfassender Darstellung der Einnahmen, Ausgaben sowie Aufschlüsselung nach Einzelbeträgen zum Stichtag vorzulegen.
Allgemeine oder unbestimmte Angaben über Vermögensbestandteile (z. B. pauschale Hinweise auf gemeinsame Konten oder ‚fast ausschließlich‘ bestehendes Vermögen) erfüllen die Auskunftspflicht nicht; Auskünfte müssen vollständig und konkret sein.
Zur Erfüllung der Auskunftspflicht gehören Angaben zu Aktiva und Passiva sowie zu einzelnen Vermögensgegenständen (z. B. Pkw: Fabrikat, Baujahr, Kilometerstand zum Stichtag); das Fehlen solcher Angaben kann die Verurteilung zur ergänzenden Auskunft begründen.
Erfolgt die Auskunftserteilung nicht in der geforderten Form, ist die Berufung gegen ein Teilurteil, das die Auskunftspflichten festsetzt, als unbegründet abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO und die Entscheidung kann nach §708 ZPO vorläufig vollstreckbar sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 40 F 6/98
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.04.98 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster (40 F 6/98) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Parteien ist auf den am 15. September 1994 zugestellten Scheidungsantrag seit dem 15. September 1995 rechtskräftig geschieden.
Nunmehr möchte die Klägerin Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Beklagten geltend machen. Sie hat deshalb am 17.06.1997 Auskunftsklage erhoben.
Der Beklagte hat im Wege der Widerklage einen entsprechenden Auskunftsanspruch geltend gemacht, den die Klägerin anerkannt hat.
Entsprechend sind beide Parteien durch Teilurteil des Amtsgerichts Münster vom 03.04.1998 zu den beantragten Auskünften verurteilt worden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er im wesentlichen geltend macht, die Klägerin sei über die gemeinsamen Konten und das den Parteien gemeinsam gehörende Hausgrundstück informiert.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Gemäß § 1379 BGB sind die Parteien bei Beendigung des Güterstandes (hier Zustellung des Scheidungsantrags am 15. September 1994 § 1384 BGB) verpflichtet, sich gegenseitig über den Bestand des Endvermögens Auskunft zu erteilen. Dies hat in Form eines unterschriebenen geordneten Verzeichnisses mit einer zusammenfassenden Darstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögens aufgeschlüsselt nach Einzelbeträgen zum Stichtag zu geschehen. Das Endvermögen ist nach Aktiva und Passiva zu ordnen. Bei einem Pkw gehört beispielsweise Fabrikattyp, Baujahr, Kilometerstand zum Stichtag dazu. Diesen Anforderungen genügen die Angaben des Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht. Zwar kennt die Klägerin die Kontostände der gemeinsamen Konten. Richtig ist auch, daß sie den Wert des den Parteien gemeinsam gehördenen Grundstücks kennt. Der Beklagte sagt jedoch nichts konkretes dazu, ob er neben diesen gemeinsamen Konten noch eigene Konten hat. Erst auf den Hinweis der Klägerin, daß ein weiteres Konto existieren müsse, hat der Beklagte eingeräumt, daß er bei der Spardabank N ein weiteres Konto hat und dessen Stand zum Stichtag im Senatstermin offengelegt. Unbestimmt ist auch der allgemeine Hinweis in der Berufung, das Endvermögen des Beklagten bestehe "fast ausschließlich" aus dem Miteigentumanteil an dem Hausgrundstück. Ferner wird lediglich allgemein hingewiesen auf die gemeinsamen Konten. Konkrete Auskünfte über die Vollständigkeit werden nicht gemacht. Auch fehlen Angaben zu dem Pkw. Hier wird lediglich erklärt, daß er irgendwann nach dem Stichtag verkauft sei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbart ergibt sich aus § 708 Ziffer 10 ZPO.