Umgangskontaktverbot der Mutter bei Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 4 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Mutter legte befristete Beschwerde gegen ein familiengerichtliches Verbot ein, von sich aus Kontakt zu mehreren bei dem Vater lebenden Kindern aufzunehmen. Streitpunkt war, ob die Einschränkung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist. Das OLG bestätigte das Kontaktverbot, weil die Mutter Umgangskontakte überwiegend zur Inanspruchnahme der Kinder für Haushalt und Betreuung genutzt und dadurch Ängste sowie erhebliche seelische Belastungen ausgelöst hatte. Hinsichtlich der inzwischen volljährigen Tochter erklärte der Senat das Verfahren für erledigt.
Ausgang: Befristete Beschwerde gegen das Verbot eigeninitiierter Kontaktaufnahmen zu den minderjährigen Kindern zurückgewiesen; Verfahren bzgl. volljährig gewordenen Kindes erledigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB setzt eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls voraus und ist nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.
Umgang dient der Pflege der Eltern-Kind-Beziehung und der Vermeidung von Entfremdung; wird Kontakt überwiegend zur Durchsetzung elterlicher Zwecke (etwa Arbeits- oder Betreuungsleistungen) genutzt, kann dies die Kindeswohlgefährdung begründen.
Bestehen bei Kindern aufgrund des elterlichen Verhaltens Ängste, massive Enttäuschungen und behandlungsbedürftige seelische Beeinträchtigungen, kann ein zeitlich begrenztes Verbot eigeninitiierter Kontaktaufnahmen als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Umgangsausschluss gerechtfertigt sein.
Die Glaubhaftigkeit kindlicher Angaben in einem Sachverständigengutachten kann durch zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen und Anhörung der Kinder überprüft und bestätigt werden.
Regelungen zum Umgang eines Elternteils erledigen sich mit Eintritt der Volljährigkeit des betroffenen Kindes.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 44 F 401 /03
Tenor
Die befristete Beschwerde wird betreffend die Kinder A, B und C. D. zurückgewiesen. Hinsichtlich E. D. ist das Verfahren erledigt.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 3.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) war in erster Ehe mit dem Beteiligten zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe stammen die Kinder E, geb. am 00.00.1985, A, geb. am 00.00.1986, B, geb. am 00.00.1987, C, geb. am 00.00.1988, G, geb. am 00.00.1990 und die Zwillinge F und H, geb. am 00.00.1992. Noch vor Eheschließung wurde den damaligen Eheleuten D ab März 1985 von der Stadt N Einzelhilfe urid Familienberatung zur Verfügung gestellt. Von September 1987 bis Januar 1988 nahmen die damaligen Eheleut D an einer Paartherapie beim Caritasverband teil. Beginnend mit Juni 1992 erhielten sie sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) mit zunächst 20 Wochenstunden, die ab Januar 1993 auf 35 und ab Juni 1993 auf 40 Wochenstunden erhöht wurde. Wegen der Besonderheiten und Umstände aus dieser Zeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Berichte der Mitarbeiter des Caritasverbandes. Nach zum Teil gewalttätigen Auseinadersetzungen auch in Gegenwart der Kinder trennten sich die damaligen Eheleute D im April 1993. Nachdem zunächst der Beteiligte zu 2) das Sorgerecht für alle aus der Ehe stammenden Kinder für sich beantragt hatte, einigten sich die damaligen Eheleute D schließlich darauf, dass die vier älteren Kinder E, A, B und C, beim Beteiligten zu 2) und die jüngeren Kinder F, H und G bei der Beteiligten zu 1), bleiben sollten. Mit Beschluss vom 29.10.1993 (4 5 F 182/93) übertrug das Familiengericht Münster das Sorgerecht entsprechend dieser Vereinbarung der Kindeseltern für die älteren Kinder auf den Beteiligten zu 2) und für die jüngeren Kinder auf die Beteiligte zu 1) . Seine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde nahm das Jugendamt der Stadt N, das Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Beteiligten zu 1) hatte, im September 1994 mit der Begründung zurück, dass wegen der Versorgung von nur noch drei Kindern die Hoffnung bestehe, dass die Beteiligte zu 1) diese Aufgabe bewältigen könne.
Im Dezember 1993 zog die Beteiligte zu 1) mit Herrn I. J. zusammen. Sie erhielt auch weiterhin sozialpädagogische Familienhilfe bis diese zum 31.07.1994 eingestellt wurde, weil die Beteiligte zu 1) keine weitere Notwendigkeit für die Fortführung der Hilfe sah (wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht des Jugendamtes vom 22.07.1994 Bezug genommen). Die Beteiligte zu 1) sollte sich melden, wenn sie meinte, sie benötige wieder Unterstützung.
Mit Urteil vom 18.11.1994 wurde die Ehe der Beteiligten zu 1) mit dem Beteiligten zu 2) geschieden. Im Dezember desselben Jahres heirateten die Beteiligten zu 1) und I. J.. Im August 1995 wurde K. J., im Juni 1998 L. J. und im März 2000 M. J. geboren.
Nach Trennung und Scheidung vom Beteiligten zu 2) beschränkte sich der Umgangskontakt der Beteiligten zu 1) mit den bei dem Beteiligten zu 2) verbliebenen Kindern im Wesentlichen darauf, dass die Kinder weitgehend gegen ihren Willen und ihre Neigung die Beteiligte zu 1) auf ihre Aufforderung hin aufsuchten, um ihr und ihrem jetzigen Ehemann I. J. bei der Hausarbeit zu helfen und die in ihrem Hause lebenden jüngeren Geschwister und Halbgeschwister zu betreuen, um die Eheleute J zu entlasten. Diese Hilfeleistungen wurden in der Folgezeit zunächst von E abgelehnt, worauf hin die Beteiligte zu 1) vermehrt auf die anderen beim Beteiligten zu 2) verbliebenen Kinder - in Sonderheit A - zurückgriff. Ab Herbst 2001 unterband es der Beteiligte zu 2) dann, dass die Kinder von der Beteiligten zu 1) weiterhin zu Hilfsleistungen herangezogen wurden. Die Umgangskontakte wurden zeitweilig vollständig unterbrochen, obwohl die Beteiligte zu 1) immer wieder versuchte, die Kinder zu bedrängen, ihr zu helfen.
Zu einer erneuten Kontaktaufnahme zum Jugendamt durch die Beteiligte zu 1) kam es im November 2000, nachdem es in der Wohnung der Beteiligten gebrannt hatte. Das Angebot, in eine andere Wohnung zu ziehen, nahmen die Beteiligten zu 1) und I. J. nicht an. Im Februar 2001 bat die Beteiligte zu 1) um Hilfe und Entlastung, weil sie sich mit der Betreuung der bei ihr lebenden Kindern überfordert fühlte.
Das Jugendamt führte in der Folgezeit Gespräche mit den Beteiligten zu 1) und ihrem Ehemann, um abzuklären, welche Hilfen und in welchem Umfang solche erforderlich erschienen. Um den genauen Hilfebedarf zu ermitteln, sollte ein Gutachten des Sachverständigen O eingeholt werden. Gleichzeitig wurde der Gutachter damit beauftragt, die psychische und physische Situation der in diesem Verfahren betroffenen Kinder in der Familie D zu untersuchen. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen O vom 18.12.2001 Bezug genommen.
Mit einstweiliger Anordnung vom 18.12.2001 hat das Familiengericht der Beteiligten zu 1) untersagt, bis auf weiteres von ihr ausgehende Kontakte zu den älteren Kindern E, A, B und C aufzunehmen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die einstweilige Anordnung im Hauptsacheverfahren bestätigt.
Mit der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1) im Wesentlichen vor, der Entzug des Umgangsrechts stelle einen „unberechtigten schweren Eingriff„ dar, der geeignet sei, die Familienbande zwischen ihr und den betroffenen Kindern zu zerstören. Der Ausschluss des Umgangsrechts und das Kontaktverbot widersprächen dem Kindeswohl.
Der Senat hat jeweils nach Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 13 UF 143/03 [betreffend das Sorgerecht hinsichtlich der bei der Beteiligten zu 1) lebenden Kinder] die Beteiligten, die Sachverständige P sowie die Kinder E, A, C, G und F. D. angehört und den Sachverständigen O als Zeugen vernommen. Von der Anhörung der Tochter B hat der Senat wegen ihrer besonderen Situation mit Zustimmung aller Beteiligten abgesehen.
II.
Die befristete Beschwerde ist nicht begründet.
Das Familiengericht hat der Beteiligten zu 1) zu Recht untersagt, von ihr ausgehende Kontakte mit den betroffenen Kindern aufzunehmen, weil andernfalls das Wohl der Kinder gefährdet erscheint, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Grundsätzlich hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, wie jeder Elternteil das Recht und die Pflicht hat, Umgang mit dem Kind zu pflegen, § 1684 Abs. 1 BGB. Das Umgangsrecht insgesamt also sowohl aus Sicht des Kindes als auch aus Sicht des Elternteils kann nur unter den engen Voraussetzungen des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB, also dann eingeschränkt werden, wenn auch unter Beachtung der grundgesetzlich geschützten Position von Eltern und Familie einerseits und dem Recht des Kindes auf eine unbeeinträchtigte Entwicklung seiner Persönlichkeit andererseits das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Unter weiterer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen keine anderen Möglichkeiten bestehen, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, als die, den Umgang für längere Zeit oder auf Dauer gänzlich zu unterbinden.
Der Sinn und Zweck des Umgangsrechtes besteht im Wesentlichen darin, dass der mit dem Kind nicht ständig zusammenlebende Elternteil sich von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes überzeugen und die zwischen ihm und dem Kind bestehenden Bande pflegen kann. Der Umgang soll einer Entfremdung zwischen dem Elterteil und dem Kind entgegenwirken und dem Liebesbedürfnis beiderseits Rechnung tragen (vgl. BGH, NJW 1969, 422). In diesem Sinne hat die Beteiligte zu 1) die Umgangskontakte zu den nicht bei ihr lebenden Kindern E, A,B und C nicht genutzt. Vielmehr hat sie sie gegen den Willen der Kinder zu sich zitiert, um sich von ihnen in ihrem Haushalt helfen und die Geschwister und Halbgeschwister von ihnen betreuen zu lassen. Ein Umgang in dem vorbeschriebenen Sinn hat seitens der Beteiligten zu 1) nicht stattgefunden und war auch nicht Hintergrund der jeweiligen Kontaktsuche. Ein Zusammensein, mit dem Ziel einer Entfremdung vorzubeugen und dem eigenen und dem Liebesbedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen, hat es nicht gegeben. Die betroffenen Kinder haben diese Umstände ihrer Aufenthalte bei ihrer Mutter dem Sachverständigen O gegenüber so eindeutig geschildert (vgl. Gutachten des Sachverständigen vom 18.12.2001, BI. 96, 107 f, 114 und 122 d.A.).
Die Behauptung der Beteiligten zu 1) , die in dem Gutachten des Sachverständigen O berichteten Tatsachen seien erfunden und entsprächen nicht dem, was die Kinder berichtet hätten, ist nach der Überzeugung des Senats aufgrund der zeugenschaftlichen Vernehmung des Sachverständigen O und der Anhörung der Kinder E, A und C sowie G und F widerlegt. Der Sachverständige hat erläutert, dass er sich über die Angaben der Kinder und der anderen von ihm angehörten Beteiligten Aufzeichnungen gemacht hat, die dann in sein Gutachten eingeflossen sind. Es sind keine Umstände hervorgetreten, die erkennen lassen würden, dass der Sachverständige seinerzeit oder jetzt bewusst zum Nachteil der Beteiligten zu 1) handeln wollte oder gehandelt hat. Die Kinder haben letztlich ebenfalls bestätigt, dass sie die Tatsachen im Wesentlichen so berichtet haben, wie sie auch von dem Sachverständigen aufgenommen worden sind. Insoweit war zwar bei den Kindern teilweise eine Tendenz zur Abschwächung erkennbar. Diese Tendenz ist aber verständlich vor dem Hintergrund, dass die Ereignisse, über die sie Auskunft geben sollten, inzwischen zwei Jahre zurückliegen.
Den Berichten der Kinder ist zudem zu entnehmen, dass sie angesichts des teilweise aggressiven Verhaltens der Beteiligten zu 1) Angst vor ihr haben, von ihr enttäuscht sind und von sich aus den Kontakt zu ihr nicht wünschen. Das haben sie sowohl dem Sachverständigen gegenüber geäußert (vgl. Gutachten BI. 96, 98, 107 f, 122 f) als auch bei ihrer Anhörung vor dem Senat erkennen lassen (außer B, die nicht nochmals angehört worden ist). Ergänzend nimmt der Senat insoweit·auch Bezug auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses (dort BI. 14 ff), die sich in der Beschwerdeinstanz bestätigt haben.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen O haben alle betroffenen Kinder in ihrem Wunsch nach Zuwendung und Liebe seitens der Beteiligten zu 1) massivste Enttäuschungen erfahren. Sie haben wegen der Dominanz und des teilweise unbeherrschten Verhaltens der Beteiligten zu 1) Ängste ihr gegenüber entwickelt und lehnen jegliche Kontaktaufnahme zu ihr ab. Die negativen Folgen des Verhaltens der Beteiligten zu 1) zeigen sich in Sonderheit bei A und B aber auch bei C. A hat, weil er nach seiner Vorstellung den von der Beteiligten zu 1) an ihn gerichteten Anforderungen nicht gerecht geworden ist, Schuldgefühle entwickelt. Nach den Vorstellungen des Sachverständigen benötigt er eine Psychotherapie, um die Defizite und inneren Konflikte aufzuarbeiten. Bei B hat sich wegen des ambivalenten Verhaltens zu der Beteiligten zu 1) eine depressive Grundstimmung entwickelt, die zum Teil selbstzerstörerische Formen annimmt. Sie bedarf dringend therapeutischer Hilfe, um den Aufbau von Selbstsicherheit und Lebensmut zu ermöglichen. Auch bei C finden sich deutliche Defizite an Zuwendung und Aufmerksamkeit seitens der Beteiligten zu 1) , die nach der Ansicht des Sachverständigen aber noch nicht das gleiche Ausmaß erreicht hat, wie bei A.
Angesichts dieser Umstände erscheint es zunächst erforderlich, den Kontakt der Kinder mit der Beteiligten zu 1) auch für eine längere Zeit einzuschränken, weil andernfalls die seelische Entwicklung der Kinder weiter beeinträchtigt würde. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat das Familiengericht den Umgang zwischen den Kindern und der Beteiligten zu 1) nicht gänzlich untersagt, sondern lediglich bestimmt, dass es der Beteiligten zu 1) zeitlich begrenzt verboten ist, von sich aus Kontakt zu den Kindern aufzunehmen. Dagegen hat es die Möglichkeit von Kontakten und Umgang für den Fall offen gehalten, dass die Kinder von sich aus den Kontakt wünschen: Dass die Möglichkeit minder schwere Eingriffe vorhanden ist und solche geeignet erscheinen, die weitere Gefährdung der Entwicklung der Kinder zu verhindern ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit mit dem angegriffenen Beschluss auch eine Regelung des Umgangskontaktes zwischen der Beteiligten zu 1) und E. D. erfolgt ist, hat sich das Verfahren erledigt, nachdem E volljährig geworden ist. Die Beteiligten haben diesem Umstand durch entsprechende Erledigungserklärungen Rechnung getragen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 13 a FGG, 30 KO.