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Oberlandesgericht Hamm·13 UF 118/01·02.05.2002

Kindesunterhalt: Firmenwagenvorteil, Erwerbstätigkeit der Mutter und Haftungsquoten

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm entschied über die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil zum Kindesunterhalt für zwei minderjährige und ein privilegiert volljähriges Kind. Streitpunkt war v.a. die Einkommensbemessung des Vaters unter Einbeziehung der privaten Firmenwagennutzung sowie die anteilige Haftung beider Eltern beim Volljährigen. Der geldwerte Vorteil aus 1% des Listenpreises wurde als Einkommen berücksichtigt, die Entfernungspauschale für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte hingegen nicht. Zudem wurde das Einkommen der Mutter beim Volljährigen voll angesetzt; ein Abzug für Betreuungsleistungen gegenüber minderjährigen Geschwistern erfolgte nicht. Die Berufung hatte teilweise Erfolg; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Kindesunterhalt teilweise höher festgesetzt, im Übrigen Berufung zurückgewiesen und Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sachbezüge wie die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens sind als Einkommen im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen; ihr Wert ist nach § 287 ZPO anhand der Umstände des Einzelfalls zu schätzen.

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Der steuerrechtliche Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) erhöht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht, weil diese Fahrten einkünfteerzielungsbedingt sind und ansonsten als berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig wären.

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Beim Unterhalt eines privilegiert volljährigen Kindes ist der Bedarf grundsätzlich aus dem addierten Einkommen beider Eltern zu bestimmen; die Haftung erfolgt anteilig nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB).

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Bei der Haftungsquotelung gegenüber einem privilegiert volljährigen Kind sind beim barunterhaltspflichtigen Elternteil neben dem Selbstbehalt auch die (Tabellen‑)Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder als vorrangig gebundene Mittel zu berücksichtigen.

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Betreuungsleistungen des betreuenden Elternteils für minderjährige Geschwister mindern dessen finanzielle Leistungsfähigkeit gegenüber dem volljährigen Kind nicht; ein „Barunterhaltsabzug“ für Betreuung findet in der Quotenberechnung nicht statt.

Relevante Normen
§ 1601 ff BGB§ 1610 Abs. 1 BGB§ 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 287 ZPO§ 8 EStG

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 44 F 141/00

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 12. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht Münster (40 F 1264/01) im Ausspruch über den Kin-desunterhalt teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, folgenden monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen:

1.) an die Klägerin zu 1):

für N:

Zeitraum Mai und Juni 2000 jeweils: 518 DM

Zeitraum Juli bis Dezember 2000 jeweils: 554 DM

Zeitraum Januar 2001 bis April 2001 jeweils 590 DM

Zeitraum Mai und Juni 2001 jeweils: 630 DM

Zeitraum Juli bis Dezember 2001 jeweils: 630 DM

Ab Januar 2002 jeweils: 322,11 EUR

und für B:

Zeitraum Mai und Juni 2000 jeweils: 503 DM

Zeitraum Juli bis Dezember 2000 jeweils: 539 DM

Zeitraum Januar 2001 bis April 2001 jeweils: 575 DM

Zeitraum Mai und Juni 2001 jeweils: 615 DM

Zeitraum Juli bis Dezember 2001 jeweils: 615 DM

Ab Januar 2002 jeweils: 314,44 EUR

abzüglich folgender gezahlter Beträge:

monatlich je 1.021,00 DM (518 + 503) für Mai und Juni 2000,

monatlich je 1.093,00 DM (554 + 539) für Juli bis Oktober 2000,

monatlich je 1.000,00 DM für November 2000 bis Februar 2001,

monatlich je 1.100,00 DM für März 2001 bis April 2002.

2.) an den Kläger zu 2):

Zeitraum Mai und Juni 2000 jeweils: 484 DM

Zeitraum Juli bis Dezember 2000 jeweils: 467 DM

Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001 jeweils: 560 DM

Zeitraum Juli bis Dezember 2001 jeweils: 586 DM

Ab Januar 2002 jeweils: 281 EUR

abzüglich folgender gezahlter Beträge:

monatlich je 484,00 DM für Mai und Juni 2000,

monatlich je 250,00 DM für Juli bis Oktober 2000,

monatlich je 500,00 DM für November 2000 bis Februar 2001,

monatlich je 250,00 DM für März 2001 bis April 2002.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz tragen die Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4..

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung der Kläger ist teilweise begründet.

3

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt in der ausgeurteilten Höhe gegen den Beklagten aus §§ 1601 ff BGB.

4

Klägerin zu 1)

  1. Klägerin zu 1)
5

Die Klägerin zu 1) macht den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder der Parteien N, geb. am 19.6.1984 und B, geb. am 1.12.1987, zu Recht gemäß § 1629 III 1 BGB auch nach der inzwischen eingetretenen Rechtskraft der Scheidung im eige

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nen Namen geltend. Ihre Prozeßstandschaft gilt analog § 265 II 1 ZPO über den Abschluß des Scheidungsverfahrens bis zum Ende des Unterhaltsverfahrens hinaus fort.

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Der Bedarf der minderjährigen Kinder richtet sich nach ihrer Lebensstellung, § 1610 I BGB, die von der der Eltern abgeleitetet ist. Dabei kommt es für den Barunterhalt auf die Einkommensverhältnisse des Barunterhaltspflichtigen, also des Beklagten an.

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2000

9

Das Erwerbseinkommen des Beklagten in 2000 ist belegt in der Dezemberabrechnung mit brutto 128.964,23 DM.

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In diesem "Steuer-Brutto" sind Beträge für die zu versteuernde Möglichkeit enthalten, ein Firmenfahrzeug zu nutzen. Dem Beklagten wurde ein neuer BMW 320 zur Verfügung gestellt, ab Oktober 2000 ein VW Passat.

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Zum Erwerbseinkommen zählen auch derartige Sachzuwendungen, deren Wert unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist, wobei der steuerrechtliche Ansatz im Unterhaltsrecht nicht gelten soll (Kalt-hoener/ Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zum Höhe des Unterhalts 7.Aufl.

12

Rdnr 717).

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Bei der Bestimmung des zuzurechnenden Wertes ist zu differenzieren.

14

Zum einen wird dem Beklagten beim privat nutzbaren Firmenfahrzeug steuerrechtlich gemäß der Steuerrichtlinie zu § 8 EStG monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges zugerechnet und zum anderen eine Kilometerpauschale von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer, da das Fahrzeug auch für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz genutzt werden kann.

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Nach den monatlichen Einzelbelegen entfällt auf die Zurechnung von 1 % des Listenpreises ein Betrag von insgesamt 4.816,93 DM, auf die Zurechnung der Kilometerpauschale ein Betrag von brutto 1.919,70 DM.

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Der Betrag von 4.816,93 DM ist als Einkommen anzurechnen, der Betrag von

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1.919,70 DM dagegen nicht.

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Bei der Schätzung des Wertes der Nutzungsmöglichkeit ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer nicht nur die Kosten für die Anschaffung des Fahrzeuges spart, sondern auch die laufenden Kosten für Steuern, Versicherung, Reparaturen, Wartung etc. Der Ansatz von 1 % des Listenpreises erscheint dem Senat bei der Bewertung der ersparten Anschaffungskosten durchaus realistisch. Die Berücksichtigung von monatlich 1 % führt zu einer linearen "Abschreibung" in 8 Jahren und 4 Monaten.

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Dabei gleicht sich aus, daß der tatsächliche Wertverlust des Fahrzeuges in den ersten Jahren einerseits höher ist als in den letzten Jahren und andererseits das Abstellen auf den Listenpreis unberücksichtigt läßt, daß beim Kauf eines Pkw's - jedenfalls wenn er nicht über eine Bank des Autohauses kreditfinanziert wird - Preisnachlässe eingeräumt werden.

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Durch die steuerliche Anrechnung beim Einkommen ist der Beklagten zudem bereits höher belastet als ein Arbeitnehmer mit ansonsten gleichen Einkünften. Dies wiederum gleicht sich in etwa dadurch aus, daß der Beklagte auch die laufenden Kosten für Steuern, Versicherung, Reparaturen, Wartung einspart.

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Ein Zurechnung der steuerlich zu berücksichtigenden Entfernungspauschale ist unterhaltsrechtlich dagegen nicht gerechtfertigt. Die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit sind zur Erzielung der Einkünfte erforderlich und werden bei der Nutzung eines eigenen Pkw's als berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht. Nutzungsvorteile erhöhen insofern nicht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl. Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 9.Aufl. Rdnr 1085).

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Dieser Anteil ist daher aus dem Bruttoeinkommen herauszurechnen, allerdings nur in Höhe von 896,16 DM als Nettoquote von 1.919,70 DM.

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In Abzug zu bringen sind zudem 1.717,07 DM, die der Beklagte als Eigenanteile dem Arbeitgeber zu erstatten hatte.

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Auszugehen ist somit von einem anrechenbaren Bruttoeinkommen einschließlich der Sachzuwendung Nutzungsmöglichkeit Firmenfahrzeug in Höhe von 126.351,00 DM

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(128.964,23 DM abzüglich 1.717,07 DM Eigenanteil abzüglich 896,16 DM Nettoanteil Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte).

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Hiervon verbleiben dem Beklagten netto:

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Bruttoeinkommen126.351,00 DM
abz. Lohnsteuer42.130,18 DM
abz.Kirchensteuer3.316,59 DM
abz.Solidaritätszuschlag2.026,80 DM
abz. Rentenversicherung9.958,80 DM
abz. Arbeitslosenversicherung3.354,00 DM
abz.Krankenversicherung5.379,36 DM
abz. Pflegeversicherung657,96 DM
Nettoeinkommen59.527,31 DM
Nettoquote47%
Nettoquote d. VL936,00 DM440,97 DM
restliches Nettoeinkommen59.086,34 DM
Anzahl der Monate12
Monatlich4.923,86 DM.
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Zu berücksichtigen sind Steuernachzahlungen des Beklagten. Er hat unter dem 7.7.2000 zwei Steuerbescheide erhalten, die (für 1998) eine Nachzahlung von 1.422,70 DM und (für 1997) eine Erstattung von 346,89 DM festgesetzt haben, per saldo eine Nachzahlung von 1.075,81 DM, monatsanteilig also 89,65 DM.

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Abzuziehen sind zudem unstreitig monatlich 600 DM, die der Beklagte zum Ausgleich zweier überzogener Girokonten bei der E und der W mit jeweils 300 DM zahlt.

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Unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden können Kosten für ein Toupet, die der Beklagte mit monatlich 200 DM geltend macht

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Auch wenn der Beklagte psychisch unter seiner Vollglatze leiden sollte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, daß er das Toupet aus medizinischen Gründen benötigt, so daß die Kosten mit denen für Medikamente entgegen der Auffassung des Beklagten nicht vergleichbar sind. Sie sind aus den verbleibenden Einkünften des Beklagten zu tragen.

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Damit ergibt sich ein anrechenbares Einkommen des Beklagten in 2000 in Höhe von 4.234,21 DM:

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Erwerbseinkommen: 4.923,86 DM abzüglich Steuernachzahlung: 89,65 DM abzüglich Kreditraten: 600,00 DM

34

anrechenbares Einkommen: 4.234,21 DM

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Damit unterfällt der Beklagte in Zeitraum Mai und Juni 2000 der Einkommensgruppe 6 (3900 - 4300). Angesichts von Unterhaltsbelastungen für 4 Personen (Ehefrau und 3 Kinder) ist er um eine Gruppe herabzustufen, also in Gruppe 5.

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Dies führt bezüglich der Kinder N und B, beide Alterstufe 3, zu einem Tabellenunterhalt von jeweils 653 DM, von denen nach Abzug des Kindergeldanteils von 135 DM bzw. 150 DM noch 518 DM bzw. 503 DM verbleiben, also die vom Amtsgericht zuerkannten Beträge.

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Ab dem 1.7.2000 ist der Beklagte nur noch drei Personen unterhaltspflichtig, so daß eine Herabstufung nicht erfolgt. Eine Höhestufung ist allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) ebenfalls nicht angebracht, da auch die Tabellensätze auf Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen zugeschnitten ist. Der Tabellenbetrag gemäß Einkommensgruppe 6 beträgt 689 DM, die Zahlbeträge 554 DM und 539 DM, also weiterhin die zuerkannten Beträge.

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2001

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Entsprechend der Berechnung für 2000 ist zunächst auszugehen von einem Brutto-

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einkommen des Beklagten in Höhe von 126.195 DM "Steuerbrutto" abzüglich

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1.344,51 DM als Nettoquote von 2.430 DM für die steuerliche Zurechnung der Position "Fahrt Wohnung-Arbeit", also 124.850,49 DM.

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Damit ergeben sich Erwerbseinkünfte in Höhe von:

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Bruttoeinkommen124.850,49 DM
abz. Lohnsteuer33.486,00 DM
abz.Kirchensteuer2.661,58 DM
abz.Solidaritätszuschlag2.137,90 DM
abz. Rentenversicherung9.970,20 DM
abz. Arbeitslosenversicherung3.393,00 DM
abz.Krankenversicherung5.441,88 DM
abz. Pflegeversicherung665,52 DM
Nettoeinkommen67.094,41 DM
Nettoquote54%
Nettoquote d. VL936,00 DM503,00 DM
Restliches Nettoeinkommen66.591,41 DM
Anzahl der Monate12
Monatlich5.549,28 DM
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Ein Steuerbescheid ist in 2001 nicht ergangen.

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Abzüglich der Schuldlasten von 600 DM verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 4.949,28 DM.

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Ab dem 1.1.2001 unterfällt der Beklagte damit der Einkommensgruppe 8 (4.700 - 5.100). Dies führt in Altersstufe 3 zu monatlich 765 DM Tabellenbetrag und geschuldeten Zahlbeträgen von 630 DM bzw. 615 DM.

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Ab dem 1.7.2001 und nach Änderung der Düsseldorfer Tabelle ergeben sich aus Gruppe 8 (4.890 - 5.480) Tabellensätze von 788 DM und Zahlbeträge von 673 DM bzw. 638 DM, von denen allerdings nur 630 DM bzw. 615 DM geltend gemacht sind.

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2002

50

Ab dem 1.1.2002 entspricht ein anrechenbares Einkommen des Beklagten von 4.949,28 DM (siehe oben) einem Betrag von 2.530,53 EUR. Dabei ergeben sich aus Einkommensgruppe 8 (2500 - 2800) Tabellensätze von 404 EUR und Zahlbeträge nach Abzug von jeweils 77 EUR Kindergeldanteil in Höhe von 327 EUR. Geltend gemacht sind allerdings nur 630 DM bzw. 615 DM, was 322,11 EUR bzw. 314,44 EUR entspricht.

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Kläger zu 2)

  1. Kläger zu 2)
52

Zeitraum Mai und Juni 2000

53

Für den volljährigen Kläger zu 2) ergeben sich in den Monaten Mai und Juni 2000 nach dem Einkommen des Beklagten bei Herabstufung um eine Einkommensgruppe Tabellensätze aus Einkommensgruppe 5 (siehe oben) von 754 DM und ein Zahlbetrag von jeweils (754 - 270) 484 DM, wie vom Amtsgericht zuerkannt

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Zeitraum Juli bis Dezember 2000

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Zur Recht rügt der Kläger zu 2), daß das Amtsgericht seinen Bedarf nicht nach dem addierten Einkommen der Eltern berechnet hat, die nunmehr beide erwerbstätig sind. Zu berücksichtigen ist vielmehr auch das Einkommen der Klägerin zu 1).

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Sie hat ausweislich ihrer Dezemberabrechnung im zweiten Halbjahr 2000 verdient:

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Bruttoeinkommen30.334,89 DM
abz. Lohnsteuer5.004,14 DM
abz.Kirchensteuer306,25 DM
abz.Solidaritätszuschlag187,13 DM
abz. Rentenversicherung2.927,30 DM
abz. Arbeitslosenversicherung985,86 DM
abz.Krankenversicherung2.108,28 DM
abz. Pflegeversicherung257,84 DM
Nettoeinkommen18.558,09 DM
Nettoquote61,18%
Nettoquote d. VL78,00 DM47,72 DM
restliches Nettoeinkommen18.510,37 DM
Anzahl der Monate6
Monatlich3.085,06 DM
58

Die Parteien sind sich darüber einig, daß auf Seiten der Klägerin zu 1) bis Ende Juni 2002 ein eheprägender Kredit mit monatlich 250 DM anzurechnen ist, so daß ein Einkommen in Höhe von 2.835,06 DM verbleibt.

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Es ergibt sich ein addiertes Einkommen der Eltern in Höhe von 7.069,27 DM (4.234,21 DM + 2.835,06 DM). Der Bedarf aus der entsprechenden Einkommensgruppe 11 (6.500 - 7.200) beträgt 1.061 DM.

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Für diesen Bedarf haften die Eltern gemäß § 1606 III 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

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Maßgeblich für die Haftungsquote ist dabei ihre jeweilige Leistungsfähigkeit, die von den für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Mitteln abhängt.

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Für die Haftungsquote ist vom Einkommen der Pflichtigen dabei abzuziehen, was für den eigenen Unterhalt benötigt wird und was ansonsten nicht für den Unterhalt des volljährigen Kindes zur Verfügung steht. Dies sind neben den schon bei der Ein-

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kommensberechnung beim Bedarf berücksichtigten Abzügen für Schulden, der eigene Selbstbehalt, der gegenüber dem privilegierten Kläger zu 2) 1.500 DM beträgt, und Unterhaltszahlungen an die minderjährigen Kinder. Letzteres gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats (OLG Hamm FamRZ 1999, 1018, 1019) in Übereinstimmung mit den Leitlinien (Nr. 24 II Hammer Leitlinien, Stand 1.7.2001) auch beim privilegierten Volljährigen. Beim Beklagten sind daher zu berücksichtigen:

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Anrechenbares Einkommen: 4.234,21 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.500,00 DM Abzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 689 DM): 1.378,00 DM Einzusetzendes Einkommen: 1.356,21 DM

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Auf Seiten der Klägerin zu 1) ist vom anrechenbaren Einkommen lediglich der eigene Selbstbehalt abzuziehen und ein unstreitiger und vom Amtsgericht zuerkannter Betreuungsbonus von 300 DM.

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Ein Umrechnung der gegenüber den minderjährigen Kindern N und B erbrachten Betreuung in einen Barunterhalt und dessen Abzug kommt dagegen nicht in Betracht. Bei der Haftungsverteilung ist auf die Leistungsfähigkeit und damit auf die den Eltern jeweils zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel abzustellen. Diese werden beim betreuenden Elternteil durch die Betreuung als solche nicht geschmälert (BGH FamRZ 1988, 1039; Wendl/Scholz 5.Aufl. § 2 Rdnr 298).

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Aus § 1606 III 2 BGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger nichts anderes. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß Bar- und Betreuungsunterhalt im Rahmen der Haftungsverteilung "gleichwertig" sind, sondern lediglich, daß der betreuende Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind durch die Betreuung nachkommt.

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Der Haftungsanteil ist auch nicht deswegen zu reduzieren, weil die Klägerin zu 1), wie sie meint, überobligatorisch arbeite.

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Dadurch, daß die Klägerin zu 1) die minderjährigen Geschwister des Klägers zu 2) betreut, erfüllt sie ihre Unterhaltsverpflichtungen nur gegenüber diesen Kindern . Sie ist aber auch dem Kläger zu 2) unterhaltspflichtig, der nach Eintritt der Volljährigkeit auf keine nennenswerten Betreuungsleistungen mehr angewiesen ist.

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Ihm gegenüber bleibt es bei der Barunterhaltspflicht und die Klägerin zu 1) ist ihm

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gegenüber daher grundsätzlich erwerbspflichtig (vgl. Wendl/Scholz 5.Aufl., § 2

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Rdnr. 315; Kalthoener/ Büttner/Niepmann 7.Aufl. Rdnr 916 ff; vgl. auch die soge-nannte "Hausmannrechtsprechung" des BGH FamRZ 1996, 796).

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Bei der Frage, in welchem Umfang neben der Betreuung der Geschwister eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist, ist eine umfassende Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmen.

74

Auf die Grundsätze, die beim Ehegattenunterhalt im Rahmen von §§ 1570 und 1361 BGB gelten, kann dabei nicht abgestellt werden.

75

In die Zumutbarkeitsprüfung sind allerdings auch die Interessen der Geschwister einzustellen (vgl. BGH FamRZ 1984, 374, 377; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1117, 1118; Kalthoener/ Büttner/Niepmann 7.Aufl. Rdnr 659), wobei zu beachten ist, daß zwischen den Geschwistern der gleiche Unterhaltsrang besteht.

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Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu 1) dem Kläger zu 2), der bei ihr im Haushalt lebt und noch die Schule besucht, gemäß § 1603 II BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist und sie zudem ihre Tätigkeit ohne Not aufgenommen hat, womit eine Vermutung für die Zumutbarkeit der Tätigkeit spricht, ist ihre Erwerbstätigkeit gegenüber dem Kläger zu 2) nicht als überobligationsmäßig einzustufen und sind die Einkünfte voll anzurechnen.

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In die Haftungsverteilung einzustellen ist daher ein Betrag in Höhe von 2.835,06 DM abzüglich 1.500 DM Selbstbehalt abzüglich 300 DM Betreuungsbonus und somit 1.035,06 DM.

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Das einzusetzenden Einkommen des Beklagten von 1.356,21 DM entspricht einer Haftungsquote von 56,72 % (1.356,21 : [1.356,21 + 1.035,06 =] 2.391,27), die wiederum zu einem Anspruch des Klägers zu 2) gegen den Beklagten in Höhe von 1.061 DM

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x 56,72 % = 601,80 DM führt, also rund 602 DM. Abzüglich 135 DM Kindergeldanteil verbleiben 467 DM.

80

Zeitraum Januar 2001 bis Juni 2001

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Die Abrechnung der Klägerin zu 1) für Dezember 2001 weist ein Einkommen aus in Höhe von 3.224,63 DM:

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Bruttoeinkommen62.750,11 DM
abz. Lohnsteuer10.022,56 DM
abz.Kirchensteuer626,26 DM
abz.Solidaritätszuschlag382,72 DM
abz. Rentenversicherung5.992,66 DM
abz. Arbeitslosenversicherung2.039,35 DM
abz.Krankenversicherung4.361,15 DM
abz. Pflegeversicherung533,36 DM
Nettoeinkommen38.792,05 DM
Nettoquote61,82%
Nettoquote d. VL156,00 DM96,44 DM
restliches Nettoeinkommen38.695,61 DM
Anzahl der Monate12
Monatlich3.224,63 DM
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Nach Abzug der Kreditlasten von 250 DM verbleiben 2.974,63 DM.

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Dies führt zu einem addierten Einkommen der Eltern in Höhe von 7.923,91 DM (4.949,28 DM + 2.974,63 DM). Dies entspricht Einkommensgruppe 12 (7.200 - 8000) und führt zu einem Tabellenbetrag von 1.120 DM.

85

Die einzusetzenden Einkünfte betragen entsprechend der Berechung für 2000:

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Beklagter: Anrechenbares Einkommen: 4.949,28 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.500,00 DM Abzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 765 DM): 1.530,00 DM Einzusetzendes Einkommen: 1.919,28 DM

87

Klägerin zu 1)

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Anrechenbares Einkommen: 2.974,63 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.500,00 DM Abzüglich Betreuungsbonus: 300,00 DM

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Einzusetzendes Einkommen: 1.174,63 DM Die Haftungsquote des Beklagten beträgt 62,03 % (1.919,28 : [1.919,28 + 1.174,63 =] 3.093,91), und führt zu einem Anspruch des Klägers zu 2) gegen ihn in Höhe von 1.120 DM x 62,03 % = 694,74 DM, also rund 695 DM, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil also 560 DM.

90

Zeitraum Juli 2001 bis Dezember 2001

91

Die zum 1.7.2001 geänderte Düsseldorfer Tabelle führt zu folgender Berechnung:

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Der Bedarf ergibt sich aus Einkommensgruppe 12 (7.820 - 8.610) mit einem Tabellenbetrag von 1.152 DM.

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Die einzusetzenden Einkünfte betragen: Beklagter: Anrechenbares Einkommen: 4.949,28 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.640,00 DM Abzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 788 DM): 1.576,00 DM

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Einzusetzendes Einkommen: 1.733,28 DM

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Klägerin zu 1)

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Anrechenbares Einkommen: 2.974,63 DM Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 1.640,00 DM Abzüglich Betreuungsbonus: 300,00 DM

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Einzusetzendes Einkommen: 1.034,63 DM Die Haftungsquote des Beklagten beträgt nunmehr 62,62 % (1.733,28 : [1.733,28 + 1.034,63 =] 2767,91), und führt zu einem Anspruch von 1.152 DM x 62,62 % =

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721,38 DM, also rund 721 DM, abzüglich 135 DM Kindergeldanteil 586 DM.

99

Zeitraum ab Januar 2002

100

Beim Beklagten ist nunmehr auszugehen von einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 2.530,53 EUR (siehe oben). Bei der Klägerin zu 1) entsprechen 2.974,63 DM 1.520,90 EUR. Das addierte Einkommen der Eltern beträgt 4.051,43 EUR. Dies entspricht Einkommensgruppe 12 (4.000 - 4.400) und führt zu einem Bedarf in Höhe von 591 EUR. Die einzusetzenden Einkünfte betragen: Beklagter: Anrechenbares Einkommen: 2.530,53 EUR Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 840,00 EUR Abzüglich Tabellenunterhalt minderjährige Kinder (2 x 440 EUR): 880,00 EUR Einzusetzendes Einkommen: 810,53 EUR

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Klägerin zu 1)

102

Anrechenbares Einkommen: 1.520,90 EUR Abzüglich eigener Selbstbehalt gegenüber privilegiertem Volljährigen: 840,00 EUR Abzüglich Betreuungsbonus (300,00 DM = 153,39 EUR; rund) 153,00 EUR

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Einzusetzendes Einkommen: 527,90 EUR Die Haftungsquote des Beklagten beträgt nunmehr 60,56 % (810,53 : [810,53 + 527,90

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=] 1.338,43), und führt zu einem Anspruch von 591 EUR x 60,56 % = 357,91 EUR, also rund 358 EUR. Abzüglich 77 EUR Kindergeldanteil verbleiben 281 EUR.

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Wie sich Änderungen, die zum 1.7.2002 eintreten werden, auswirken werden, kann derzeit nicht ausreichend beurteilt werden. Dies hängt insbesondere davon ab, ob der Kläger zu 2) sich weiterhin in der allgemeinen Schulausbildung befinden wird, was noch nicht feststeht.

106

In Höhe der geleisteten Zahlungen ist Erfüllung eingetreten.

107

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I , 97 I, 515 III 1 ZPO sowie § 708 Nr. 11, 713 ZPO.