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Oberlandesgericht Hamm·13 UF 117/16·07.11.2016

Anhörungsrüge im Sorgerechtsverfahren: Keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss im familiengerichtlichen Verfahren zur (teilweisen) Entziehung der Sorge und Fremdunterbringung. Streitpunkt war, ob der Senat entscheidungserheblichen Vortrag bzw. Akteninhalt übergangen und damit rechtliches Gehör verletzt habe. Das OLG wies die Rüge als unbegründet zurück, weil der Senat den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe und übergangenes Vorbringen nicht ersichtlich sei. Eine Endentscheidung müsse zudem nicht den gesamten Akteninhalt referieren; entscheidungserheblich ist nur Vorbringen, das die Entscheidung möglicherweise beeinflusst hätte.

Ausgang: Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Senatsbeschluss vom 04.10.2016 als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anhörungsrüge nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist nur begründet, wenn das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

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Eine gerichtliche Endentscheidung muss nicht den gesamten Akteninhalt wiedergeben; die Begründung muss jedoch nach § 38 FamFG so beschaffen sein, dass sie die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen erkennen lässt und eine Nachprüfung ermöglicht.

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Vorbringen ist entscheidungserheblich nur dann, wenn bei seiner Berücksichtigung ein anderer Ausgang der Entscheidung möglich erscheint; eine Gehörsverletzung scheidet aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gericht auch bei Berücksichtigung des Vorbringens gleich entschieden hätte.

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Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die eigene Rechtsauffassung zu vertiefen oder die inhaltliche Bewertung der Sache erneut zu ersetzen, sondern der Beseitigung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung.

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In Verfahren betreffend Sorgerechtsentziehung und Fremdunterbringung ist für die Entscheidung maßgeblich die fortdauernde Erforderlichkeit der Maßnahme, nicht die (frühere) Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme als solcher.

Relevante Normen
§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. FamFG§ 38 FamFG§ 3 Abs. 2 GNotKG§ Art. 5 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 59 F 160/16

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 04.10.2016 wird auf Kosten der Kindesmutter zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Anhörungsrüge der Kindesmutter ist unbegründet.

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I.

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Voraussetzung für die Begründetheit der Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. FamFG, dass das Gericht den Anspruch des beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat den gesamten Akteninhalt der beiden verbundenen Akten und der beigezogenen Akten zur Kenntnis genommen.

5

Die Kindesmutter verkennt, dass in einer Endentscheidung nicht der gesamte Akteninhalt referiert werden muss (BVerfGE 96, 205; BGH NJW 2005, 1432). Für das Begründungserfordernis aus § 38 FamFG, das auch Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, ergibt sich vielmehr Folgendes: Die Begründung der Entscheidung muss nach den Umständen des Einzelfalls hinreichend sein, um zum einen die Beteiligten über diejenigen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, die der Entscheidung zugrunde liegen und zum anderen ggfls. einem Rechtsmittelgericht eine Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.

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Akteninhalt bzw. Vortrag ist bereits dann, aber auch erst dann entscheidungserheblich, wenn die Entscheidung bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre, mithin wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (BGH NJW-RR 2011, 1556/1557; NJW 2003, 3205; Gottwald in Bassenge/Roth § 44 Rn. 6; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 44 Rn. 30, 34 und 40; Elzer in Bork/Jacoby FamFG 2. Aufl. § 44 Rn. 10 und 15; HK-Familienverfahrensrecht/Simon § 44 FamFG Rn. 20).

7

II.

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Nach diesen Maßstäben hat der Senat im Beschluss vom 04.10.2016 keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen. Im Einzelnen:

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1.

10

Das (nicht unterschriebene) Schreiben von Frau A ist Gegenstand der ausgewerteten Akten (Bl. 366 GA 13 UF 139/16). Demgegenüber ist das Schreiben von Frau B vom 15.08.2016 nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Beide Schreiben enthalten keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag. Dass die Kindesmutter subjektiv das Beste für ihre Kinder versucht, hat der Senat gewürdigt (vgl. S. 24 des Beschlusses unter II. 2. B. aa.). Darin steckt auch, dass die Kindesmutter teilweise in der Lage ist, liebevoll mit den Kindern umzugehen. Der Senat ist nicht davon ausgegangen, dass die Kindesmutter die beiden Kinder physisch misshandelt. Der Senat verbleibt aber dabei, dass die Kindesmutter nicht in der Lage war, auf die Auffälligkeiten von C und D hinreichend zu reagieren, sondern vielmehr ein konfliktdysfunktionales Verhalten insbesondere gegenüber  Behörden an den Tag gelegt hat. Die Kindesmutter gerät mit den Personen in Streit, die ihr Vorschriften machen können. Dies wird durch die beiden Schreiben nicht in Frage gestellt.

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2.

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Der Senat hat auch die weiteren von der Kindesmutter angesprochenen Akteninhalte gewürdigt (vgl. Ziff. 1 der Anhörungsrüge). Hierzu im Einzelnen:

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Der Senat hat insoweit auch die schriftlichen Aussagen von Frau E vom 20.08.2015 (Bl. 104 GA 13 UF 117/16) über die heilpädagogische Förderung von D und vom 20.04.2016 (Bl. 76 GA 13 UF 139/16) berücksichtigt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Frau E ihre Praxis zum 31.12.2015 aufgegeben hat (in Zeile zwei des Schreibens vom 20.04.2016 befindet sich insoweit ein Tippfehler). Über den aktuellen Sachstand kann Frau E keine entscheidenden Angaben machen. Von einer Kindesmisshandlung geht der Senat nicht aus. Der Senat hat seine Auffassung der stark eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter in Kenntnis insbesondere des Schreibens vom 20.04.2016 gebildet. Frau E hält die Kindesmutter zwar „keinesfalls für erziehungsunfähig“. Diese verfügt aber für eine endgültige Beurteilung nicht über die hinreichende Tatsachengrundlage. Ferner ist sie als Kinderärztin für die sich stellenden Fragen nicht hinreichend sachkundig. In der Gesamtschau war und ist dieses Schreiben von Frau E nicht entscheidungserheblich.

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Auch das Schreiben von Frau F (Bl. 80 GA 13 UF 139/16) hat der Senat zur Kenntnis genommen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Sportstunden bis Sommer 2015 dauerten und der Senat die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Die tragenden Gründe der Senatsentscheidung werden hierdurch nicht in Frage gestellt.

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Auch das Schreiben von Frau G (Bl.78 GA 13 UF 139/16) hat der Senat zur Kenntnis genommen. Auch in diesem Schreiben werden teilweise Auffälligkeiten von C beschreiben. So führt Frau G aus: „… wenn es ein Time-Out gegeben hat, schafft er es meistens sich wieder einzugliedern und ganz normal mitzumachen. Manchmal fällt es ihm schwer beim gemeinsamen Spiel zu verlieren oder sich unterzuordnen, …“ Die Lehrerin führt aus: „Solange es quasi nach seinen Regeln geht, bleibt er ruhig und bestimmt. … Meine Regeln werden teilweise ignoriert oder hinterfragt…“ Dieses Schreiben stützt die Auffassung des Senats.

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Die Aussagen der Zeuginnen H, I und N hat der Senat gewürdigt.

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Auch das Schreiben von der Großmutter von C und D vom 13.08.2016 (Band IV des Verfahren 13 UF 139/16 in einer Klarsichthülle hinter dem Schreiben der Kindesmutter vom 07.08.2016 überreicht) hat der Senat gewürdigt. Er hat unmittelbar nach Eingang dieser Unterlagen dafür gesorgt, dass sämtliche Verfahrensbeteiligte sämtliche von der Kindesmutter überreichten Anlagen erhalten haben, u.a. das angesprochene Schreiben der Großmutter von C und D. Der Senat hat gewürdigt, dass beide Kinder durch die Fremdunterbringung belastet sind, weil sie nach Hause zurückkehren wollen. Auch das erstmals vorgelegte Schreiben der Großmutter von C und D vom 30.08.2016 (Bl. 428 GA) enthält keinen entscheidungserheblichen Vortrag.

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Die Zeugin I hat ausgesagt, dass die Kindesmutter selbst, erhebliche aggressive Verhaltensweise von D in Bezug auf C beschrieben hat. Insoweit wird auf S. 34 des Beschlusses (II. 2. b. cc.(I)) Bezug genommen. Auch die Zeugin H hat eine gewisse Aggressivität von D geschildert (vgl. Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 23.09.2016, Bl. 633 GA)

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3.

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Unter Ziff. 2 ihres Schriftsatzes begründet die Kindesmutter nur teilweise, die aus ihrer Sicht gegebene Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern versucht primär, ihre Rechtsauffassung zu vertiefen.

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Entgegen der Auffassung der Kindesmutter hat der Senat geprüft, ob die Fremdunterbringung derart negative Folgen für die Kinder hat, dass die Kindeswohlgefährdung zurücktreten muss. Insoweit wird auf S. 32 (II. 2. b. bb. (IV)) und S. 37 (II. 2. b. cc.(II)) Bezug genommen.

22

Die erforderlichen Fixierungen von C hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass diese aufgrund einer positiven Entwicklung von C, die aus Sicht des Senats nicht unterbrochen werden darf, nicht mehr erforderlich sind.

23

4.

24

Unter Ziff. 3 ihres Schriftsatzes rügt die Kindesmutter, dass der Senat sich nicht mit den Inhalten ihrer Beschwerdeschrift bezüglich D auseinander gesetzt hat. Dies ist falsch. U.a. unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat der Senat die Zeuginnen H, I und N vernommen. Die Kindesmutter verkennt, dass der Senat nicht darüber zu entscheiden hat, ob die Inobhutnahme Ds damals rechtmäßig war. Allein entscheidungserheblich ist, ob weiter eine teilweise Entziehung des Sorgerechts i.V. mit einer Fremdunterbringung erforderlich ist. Die insoweit erneut überreichten Anlagen zur Anhörungsrüge der Kindesmutter, die der Senat bereits berücksichtigt hatte, führen nicht zu einer anderen Bewertung.

25

5.

26

Auch die Rügen unter Ziff. 4 ihres Schriftsatzes sind nicht durchgreifend. Im Hinblick auf den Vorfall vom 25.08.2016 sind die in Bezug genommenen Aussagen der Großmutter von D und C unerheblich. Diese war unstreitig am 25.08.2016 nicht anwesend. Entgegen der Ansicht der Kindesmutter wurde der Vorfall vom 25.08.2016 in der Sitzung vom 09.09.2016 erörtert (vgl. Berichterstattervermerk, Bl. 632 der Akte 13 UF 139/16). Als Reaktion auf diese Erörterung hat die Kindesmutter ihren Strafantrag vom 27.08.2016 (Bl. 536 der Akte 13 UF 139/16) zu den Akten gereicht. Hierdurch wurde die Überzeugungsbildung des Senats nicht erschüttert.

27

6.

28

Auch unter erneuter Würdigung der Anlagen, die die Kindesmutter zur Ziff. 5 ihres Schriftsatzes überreicht hat und des diesbezüglichen Vorbringens der Kindesmutter ist nicht ersichtlich, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat. Insbesondere ist es unrichtig, dass eine Mail vorliegt, in der J angeblich geäußert haben soll, C könne nach Hause. Es liegt lediglich eine Mail vor, in der J bestätigt, dass er sich bemühen wird, gemeinsam mit der Kindesmutter einen konstruktiven Weg zu finden (Bl. 455 der Akte13 UF 117/16). Der Senat hat nicht in Abrede gestellt, dass die Kindesmutter mit der KJP teilweise gut zusammen gearbeitet hat (z.B. im Hinblick auf eine Brille für C und die für die fünfte Klasse erforderlichen Schulsachen). Vielmehr hatte er diese Aktenbestandteile bereits vor Erlass des Senatsbeschlusses zur Kenntnis genommen. Diese (partielle) Zusammenarbeit führt nicht zu einer anderen Bewertung der Kindeswohlgefährdung.

29

7.

30

Unter Punkt 6. ihres Schriftsatzes begründet die Kindesmutter nicht ihre Anhörungsrüge. Der Senat hat den Inhalt des Gutachtens Sachverständigen K mit den Beteiligten erörtert (vgl. Protokoll der Sitzung vom 23.09.2016, Bl. 622 der Akte 13 UF 139/16). Der Senat hat in dem Beschluss deutlich gemacht, dass unter Berücksichtigung der eingeschränkten Erkenntnisquellen in einem einstweiligen Anordnungsverfahren die genaue Diagnose der Erkrankung der Kindesmutter unerheblich ist. Entscheidend seien nicht die Diagnose, sondern die übereinstimmend geschilderten Auswirkungen der Erkrankung auf die Kinder. Hieran hält der Senat fest. Insbesondere hat der Senat keine Schlussfolgerungen aus der nicht gesicherten Diagnose „Borderline“ gezogen.

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8.

32

Der Senat hält daran fest, dass die Kindesmutter – wahrscheinlich krankheitsbedingt – nicht in der Lage war und ist, stets die Bedürfnisse von C und D im Blick zu halten (vgl. Ziff. 7 der Anhörungsrüge). Dies wurde sehr wohl in beiden Senatsterminen ausdrücklich erörtert, als intensiv über die wahrscheinlich krankheitsbedingten Auffälligkeiten der Kindesmutter gesprochen wurde.

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9.

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Der Senat hält daran fest, dass die Kindesmutter – wahrscheinlich krankheitsbedingt – nicht in der Lage war und ist, dauerhaft mit anderen Personen zusammen zu arbeiten, die sie als Behörde wahrnimmt oder als Person, die ihr Vorschriften machen kann. Der Senat hat vor Erlass des Beschlusses gewürdigt, dass die Zeuginnen I, H und N, wegen ihrer Professionalität als Dipl. Psych., in der Lage waren, mit der Kindesmutter zusammen zu arbeiten. Nur aufgrund dieser besonderen Ausbildung waren diese in der Lage, mit der Kindesmutter zusammen zu arbeiten. Die Zeugin I hat z.B. bekundet, dass die Kindesmutter sich auch ihr gegenüber teilweise bedrohlich bis beleidigend und abwertend geäußert hat (vgl. Berichterstattervermerk vom 23.09.2016, Bl. 629 der Akte 13 UF 139/16).

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10.

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Die Kindesmutter verkennt, dass der Senat nicht darüber zu entscheiden hat, ob die Inobhutnahme Cs damals rechtmäßig war (vgl. Ziff. 9 der Anhörungsrüge). Allein entscheidungserheblich ist, ob weiter eine teilweise Entziehung des Sorgerechts i.V. mit einer Fremdunterbringung erforderlich ist. Die Ausführungen der Kindesmutter führen nicht zu einer anderen Bewertung.

37

11.

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Entgegen der Ansicht der Kindesmutter hat der Senat auch nicht das Recht auf rechtliches Gehör in Bezug auf die (angeblichen) körperlichen Übergriffe auf C durch den Mitschüler L verletzt. Insoweit wurde im Senatstermin vom 09.09.2016 durch den Senat darauf hingewiesen, dass die körperlichen Übergriffe durch L sich laut Aktenlage anders darstellen, als dies von der Kindesmutter vorgetragen wurden. Insbesondere wurde der Brief der Eltern der Klasse 4 (..) und die Anhörung von C vom 12.05.2016 erörtert (vgl. Berichterstattervermerk, Bl. 634 GA). Auch unter Würdigung des Schriftsatzes der Bevollmächtigten der Kindesmutter vom 05.11.2015 hält der Senat an seinen Ausführungen fest. Zunächst ergibt sich aus diesem Schriftsatz gerade nicht, dass C in der Schule „schwer misshandelt“ wurde. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter nach wie vor einen Verantwortungsanteil von C außen vor läßt.

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12.

40

Die von der Kindesmutter eingestellten Videos sind in den Senatsterminen, insbesondere dem vom 09.09.2016, erörtert worden (vgl. Ziff. 11 der Anhörungsrüge der Kindesmutter).

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13.

42

Die Kindesmutter trägt wahrheitswidrig vor, wenn sie unter Ziff. 12 der Anhörungsrüge behauptet, die Kinder wären in ihrer Obhut stets vollständig krankenversichert gewesen. Ihre Beihilfeberechtigung endete mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zum 00.05.2016. D wurde erst danach am 03.06.2016 in Obhut genommen.

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Im Hinblick auf die von der Kindesmutter vorgetragene erhebliche Erkrankung von D sind die Ausführungen im Schreiben vom 20.06.2016 (Bl. 489 GA) erkennbar nicht ausreichend zumal die Kindesmutter in diesem Schreiben auch zahlreiche massive Vorwürfe gegen die Ergänzungspflegerin erhebt.

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14.

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Auch die ergänzende Begründung im Schriftsatz vom 21.10.2016 zeigt nicht auf, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Kindesmutter verletzt worden wäre. Es ist der Kindesmutter wiederholt von den beteiligten Fachleuten, z.B. dem Verfahrensbeistand und dem Gutachter mitgeteilt worden, dass das Einstellen von Videos durch die Kindesmutter für die Kinder problematisch ist. Dies war eindeutig und konnte die Kindesmutter verstehen. Eine entsprechende Auflage des Senats – soweit sie unter Berücksichtigung von Art. 5 GG überhaupt zulässig ist – war nicht angezeigt. Die Problematik mit den Videos zeigt vielmehr, dass die Kindesmutter durch Behörden und andere Personen, die sie als Autoritäten wahrnimmt, beratungsresistent ist.

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III.

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Da die Gehörsrüge keinen Erfolg hat, hat der Beteiligte zu 2) die Gerichtskosten zu tragen. Ein Verfahrenswert ist nicht festzusetzen, da eine Festgebühr gemäß Nr. 1800 KV, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG bestimmt ist.