Versorgungsausgleich: Unfallruhegehalt mit Entschädigungscharakter nicht auszugleichen
KI-Zusammenfassung
Die Generalzolldirektion legte Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein, nachdem der Soldat wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt und ein erhöhtes Unfallruhegehalt bewilligt worden war. Streitpunkt war, ob die nach Ehezeitende mitgeteilte Erhöhung bei der Bewertung des Anrechts zu berücksichtigen ist. Das OLG berücksichtigte zwar den tatsächlichen Ruhestandseintritt, schloss aber die unfallbedingten, entschädigungsähnlichen Bestandteile vom Ausgleich aus. Eine grobe Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) lehnte es trotz langer Trennungszeit ab, zumal die Ehegatten den Ausgleichzeitraum vertraglich begrenzt hatten.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Ausgleichswert angepasst (ohne unfallbedingte Erhöhungen), Hilfsantrag auf Ausschluss nach § 27 VersAusglG zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf das Ehezeitende abzustellen (Stichtagsprinzip, § 5 Abs. 2 VersAusglG).
Nach Ehezeitende eintretende tatsächliche oder rechtliche Veränderungen sind zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 1 S. 2 VersAusglG).
Bestandteile einer Versorgung mit Entschädigungscharakter, insbesondere unfallbedingte Erhöhungen eines Unfallruhegehalts, sind keine auszugleichenden Anrechte im Sinne von § 2 VersAusglG.
Bei der Bewertung eines Versorgungsanrechts ist der tatsächliche Ruhestandseintritt zugrunde zu legen, um fiktive Berechnungen nach Möglichkeit zu vermeiden (§ 41 Abs. 2 VersAusglG).
Für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ist nur in Ausnahmefällen Raum; eine lange Trennungszeit genügt hierfür regelmäßig nicht, erst recht nicht bei bereits vereinbarter Begrenzung des Ausgleichszeitraums.
Vorinstanzen
Amtsgericht Warendorf, 9 F 150/23
Leitsatz
Im Versorgungsausgleich sind die Anteile eines Unfallruhegehalts, die der Soldat aufgrund Dienstunfähigkeit bezieht, wegen ihres Entschädigungscharakters keine im Sinne des § 2 VersAusglG auszugleichenden Bestandteile (wie OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2019 - II-10 UF 154/19).
Haben die Ehegatten bei langer Trennungszeit eine Vereinbarung getroffen, dass die in der Trennungszeit erworbenen Anrechte nur bis zu einem festgelegten Zeitpunkt ausgeglichen werden sollen, ist daneben für die Anwendung von § 27 VersAusglG kein Raum.
Tenor
Auf die Beschwerde der Generalzolldirektion vom 26.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf vom 11.06.2024 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 Abs.4 wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Generalzolldirektion SG H. (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.830,48 Euro monatlich, bezogen auf den 30.04.2023, übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss.
Der Hilfsantrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gegeneinander aufgehoben und außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.100 € festgesetzt.
Rubrum
1.
Die Beteiligten heirateten am 00.00.1984 und trennten sich bereits im Januar 2011. Mit Antrag vom 13.04.2023 reichte die Antragstellerin den Scheidungsantrag ein. Dieser wurde dem Antragsgegner am 06.05.2023 zugestellt.
Die Eheleute einigten sich durch gerichtlichen Vergleich vom 18.01.2024 aufgrund der langen Trennungszeit, dass der Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten nur für den Zeitraum vom 01.07.1984 bis 31.10.2018 durchgeführt werden soll. Für den Zeitraum vom 01.11.2018 bis 30.04.2023 haben die Beteiligten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und haben diesen Verzicht auch gegenseitig angenommen.
Der am 00.00.1962 geborene Antragsgegner war Berufssoldat und ist auf einen Mitte 2024 gestellten Antrag, mit Ablauf des 31.08.2024 und damit einen Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.
Mit Schreiben vom 02.05.2024 hat die Generalzolldirektion – noch ohne Berücksichtigung dieses Antrags - Auskunft über die Versorgungsanwartschaft erteilt. Der in der Ehezeit erworbene und in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Betrag wurde unter Berücksichtigung der Vereinbarung mit 3.661,70 € und der Ausgleichswert mit 1.830,85 € angegeben. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt laut Auskunft 407.870,43 €.
Mit Beschluss vom 11.06.2024 hat das Amtsgericht Warendorf die Scheidung der Beteiligten ausgesprochen und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hinsichtlich der Anwartschaft des Beschwerdeführers hat es unter Ziff. 2 Abs.4 folgendes beschlossen:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Generalzolldirektion SG H. (Vers. Nr. N01) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.830,85 Euro monatlich, bezogen auf den 30.04.2023, übertragen.
Mit der Beschwerde vom 26.07.2024 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Ausspruch zum Versorgungsausgleich. Die Höhe der Anwartschaft habe sich durch den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 31.08.2024, statt zum 30.09.2024, verändert.
Mit Schreiben vom 25.11.2024 erteilte die Beschwerdeführerin eine neue Auskunft. Demnach liegt der Ehezeitanteil bei 5.129,63 € und der Ausgleichswert bei 2.564,82 €. Der korrespondierende Kapitalwert liegt bei 571.381,47 €. Der Antragsgegner hat seit dem 01.09.2024 einen Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 27 SVG a.F. (§ 42 SVG n.F.) i.V.m. § 37 BeamtVG.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Versorgungsausgleich gemäß der neuen Auskunft durchzuführen sei. Die Dienstunfähigkeit bzw. die Zurruhesetzung nach § 44 Abs.3 SG beruhe überwiegend auf belastenden Ereignissen während Auslandseinsätzen in den Jahren 1999 bis 2010.
Es sei unerheblich, dass der Verschlimmerungsantrag erst nach dem Ende der Ehezeit gestellt wurde.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Versorgungsausgleich auf Grundlage der neuen Auskunft durchzuführen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
den Ausgleich dieser Anrechte vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
Die Antragstellerin schließt sich dem Antrag der Beschwerdeführerin an.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass lediglich auf den Stand der Ruhegehaltsbezüge zum Ende der Ehezeit abzustellen sei und nicht auf die jetzt nachträglich mitgeteilte Berechnung der Beschwerdeführerin.
Der Antragsgegner sei als Berufssoldat sowohl in Q., in O. und im G. eingesetzt gewesen. Seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei auf die G.-Einsätze 1999/2000 zurückzuführen.
Die bestehenden Beeinträchtigungen des Antragsgegners seien aber erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, konkret 2024, eingetreten. Der Antragsgegner habe daher Mitte 2024 einen Verschlimmerungsantrag gestellt, und damit mehr als ein Jahr nach dem versorgungsausgleichsrechtlichen Ende der Ehe. Erst diese, die Ehe nicht mehr prägende Verschlimmerung habe zu einer Neuberechnung der Ruhestandsbezüge des Antragsgegners geführt, die infolgedessen aber nicht auszugleichen sei.
Zu berücksichtigen sei ferner die außerordentlich lange Trennungszeit der Beteiligten, die ja durch die zu beachtende Vereinbarung der Beteiligten vom 18.01.2024 in der Weise berücksichtigt worden sei, dass sämtliche Anrechte, die zwischen dem 01.11.2018 und dem 30. April 2023 erworben wurden, vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen seien. Es sei daher unbillig, wenn die Verschlimmerung, welche erst viele Jahre nach der Trennung und nach dem gesetzlichen Ehezeitende entstanden sei, nunmehr im Versorgungsausleich berücksichtigt würde.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass es unerheblich sei, wann der Verschlimmerungsantrag gestellt worden sei. Ausschlaggebend sei, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die G.-Einsätze in den Jahren 1999/2000 zurückzuführen seien, daher innerhalb der Ehezeit und vor der Trennung liegen würden. Daher seien die Anrechte, wie die Beschwerdeführerin mit der neuen Auskunft mitgeteilt hat, auszugleichen. Die Verschlimmerung durch die G.-Einsätze habe die Antragstellerin bereits während der Ehezeit mitgetragen.
Die Beschwerdeführerin hat, nach Aufforderung durch den Senat, mit Schreiben vom 17.04.2025 eine neue Auskunft erteilt, bei der eine Berechnung des Anrechts ohne Dienstunfähigkeit des Antragsgegners und mit dem Ruhestandseintritt mit Ablauf des 31.08.2024 erfolgte. Gemäß dieser Auskunft liegt der Ehezeitanteil bei 3.660,96 €, der Ausgleichswert bei 1.830,48 € und der korrespondierende Kapitalbetrag bei 407.787,78 €.
2.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Grundsätzlich ist für die Bemessung des Versorgungsausgleiches das Ende der Ehezeit gemäß § 5 Abs.2 S.1 VersAusglG der maßgebliche Zeitpunkt. Es gilt das sogenannte Stichtagsprinzip.
Allerdings sind abweichend vom Stichtagsprinzip tatsächliche oder rechtliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit zu berücksichtigen, wenn die Veränderungen auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs.1 S.2 VersAusglG).
Danach ist ein Ehezeitbezug immer dann zu bejahen, wenn die Anrechtssteigerung in der Ehezeit bereits angelegt, ersessen, erkauft oder erarbeitet ist, dagegen nicht, wenn sie erst nach dem Ehezeitende angelegt, ersessen, erkauft oder erarbeitet ist (Norpoth/Sasse in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 5 VersAusglG, Rn. 8).
Vorliegend beruht die Veränderung der Versorgungsanwartschaft aber im Wesentlichen auf dem bewilligten erhöhten Unfallruhegehalt nach § 42 SVG i.V.m. § 37 BeamtVersG und ist nicht auszugleichen. Die Veränderungen beruhen auf Leistungen mit Entschädigungscharakter, welche nicht zu berücksichtigen sind. Der Antragsgegner bezieht, bedingt durch ein Unfallereignis, ein Ruhegehalt von 80 % statt von 62,71 %. Dieses richtet sich auch nach der übernächsten Besoldungsgruppe. Dies beruht auf § 63 d SVG i.V.m. § 32 BeamtVG. Leistungen aufgrund Entschädigungscharakters sind keine Leistungen i.S.d. § 2 VersAusglG, weil diese weder durch Vermögen noch durch Arbeit erzielt worden sind (OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2019 – II-10 UF 154/19 – juris Rn.2; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 361).
Daher ist das Anrecht nur ohne das erhöhte Unfallruhegehalt auszugleichen, allerdings unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ruhestandsversetzung. Letzteres folgt aus § 41 Abs.2 VersAusglG. Hinter dieser Regelung steht der gesetzgeberische Wille, nach Möglichkeit nicht fiktive, sondern reale Anrechte gerecht zu teilen (Norpoth/Sasse a.a.O., § 41 VersAusglG, Rn. 7). Ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 17.04.2025 ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Parameter ein Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts von 3.660,96 € und ein Ausgleichswert von 1.830,48 €. In dieser Höhe findet der Versorgungsausgleich statt.
Der Hilfsantrag des Antragsgegners, den Versorgungsausgleich bezüglich der strittigen Versorgungsanwartschaft auszuschließen, hat keinen Erfolg.
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (§ 27 VersAusglG).
Um die Gesamtumstände bewerten zu können, müssen zuallererst sämtliche Anrechte zum Versorgungsausgleich geklärt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 - XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238 m.w.N.), darüber hinaus muss eine Einbeziehung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten/Lebenspartner erfolgen (BGH, Beschluss vom 31.01.2024 – XII ZB 259/23, FamRZ 2024, 63; BGH, Beschluss vom 09.09.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, 35; Erman/Norpoth/Sasse a.a.O.,§ 27 VersAusglG, Rn. 5 m.w.N.).
Der Ausnahmecharakter des § 27 VersAusglG ist bei der Auslegung der groben Unbilligkeit zu beachten. Die Herabsetzung oder ein Ausschluss sind nur in seltenen Fallgestaltungen gegeben. Ein Wegfall oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches kommt nur bei besonders groben Verstößen in Betracht. Die Durchführung des Versorgungsausgleiches muss für die Anwendung des § 27 VersAusglG dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, eine dauerhafte gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen (BGH, Beschluss vom 31.01.2024 – XII ZB 259/23, FamRZ 2024, 763 – juris Rn. 9; vgl. auch Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 27 VersAusglG (Stand: 28.04.2025), Rn. 9 m.w.N.).
Grundsätzlich führt eine lange Trennungszeit nicht notwendig dazu, dass der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die nach der Trennung erworbenen Anrechte unbillig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2018 - 8 UF 36/17 - juris). Auch bei einer Trennungszeit von 16 Jahren kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht grob unbillig sein (OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.07.2024 - 13 UF 28/24 - juris). Eine grobe Unbilligkeit wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn bei einer langen Trennungsdauer sich die Eheleute wirtschaftlich verselbstständigt haben und kein schützenswertes Vertrauen des Ausgleichsberechtigten in den Fortbestand der durch die Ehe gewährten Versorgung vorliegt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020 - 15 UF 185/19).
Vorliegend sind die nicht unerheblichen Anrechte des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin mit einem Kapitalwert von rund 407.000 € gegeben und beide Ehepartner haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dabei verliert die Antragstellerin saldiert rund 8 Entgeltpunkte, mit einem Kapitalwert von rund 69.000 €, in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als sie erhält. Insgesamt gewinnt die Antragstellerin somit Anrechte mit einem Kapitalwert von rund 340.000 € hinzu. Dabei ist die sehr lange Ehezeit von Juli 1984 bis April 2023, somit 38 Jahre und 9 Monate, zu berücksichtigen. Der langen Trennungszeit von 2011 bis 2023, mithin 12 Jahren, haben die Beteiligten im Versorgungsausgleich bereits Rechnung getragen, indem sie mit einem gerichtlichen Vergleich die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit nach dem 01.11.2018 ausgeschlossen haben. Somit wird der Versorgungsausgleich nur für einen Zeitraum von 34 Jahren und 3 Monaten durchgeführt. Im Verhältnis zu den über 34 Jahren ist die Trennungszeit von 2011 bis 2018 von rund 7 Jahren als nicht erheblich einzustufen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner nach dem unstreitigen Vortrag der Antragstellerin die lange Trennungszeit befürwortet hat, um erhöhte Bezüge in Anspruch nehmen zu können. Insofern hat er von der langen Trennungszeit auch finanziell profitiert.
Daher reicht die Trennungszeit auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände für eine grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG nicht aus. Weitere Umstände, die für einen Ausschluss sprechen, sind nicht ersichtlich und werden bisher auch nicht vorgetragen.
Da von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 68 Abs.3 S.2 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 150 Abs.1, Abs.3 FamFG, 40 Abs.1, 50 Abs.1 S.2 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).