Berufungen zurückgewiesen: Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch nach Motorradunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte nach einem Motorradunfall weiteres Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM; die Beklagte wandte sich gegen die Feststellung künftiger Ersatzpflichten. Das OLG hielt ein insgesamt 30.000 DM umfassendes Schmerzensgeld für angemessen und wies die Berufung des Klägers ab. Zugleich bestätigte es die Feststellung der Beklagtenpflicht für künftig entstehende materielle und immaterielle Schäden.
Ausgang: Beide Berufungen werden zurückgewiesen; Klägers Zusatzanspruch auf weiteres Schmerzensgeld abgewiesen, Feststellungsanspruch des Klägers bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Art, Umfang, Heilungsverlauf und dauerhaften Beeinträchtigungen; ist der zugesprochene Gesamtbetrag angemessen, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen.
Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn künftige Schadensfolgen zumindest als möglich erscheinen, auch wenn Art, Umfang und Eintritt ungewiss sind.
Bei schweren Unfallverletzungen genügen für die Bejahung eines Feststellungsanspruchs nur mäßige Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit künftiger Spätfolgen; sind solche nicht objektiv auszuschließen, ist die Feststellung zu erlassen.
Kosten- und Vollstreckungsfragen sind nach den prozessualen Vorschriften zu regeln; die Verteilung der Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit können im Urteil bestimmt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 772/98
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Be-klagten gegen das am 21. März 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld werden zurück-gewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 74 % und die Beklagte 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 10.000,-- DM und die Beklagte um 3.500,-- DM.
Tatbestand
Der damals 26-jährige Kläger erlitt als Motorradfahrer am 8. April 1997 in S einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Unfallursächlich war ein alleiniges Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten, über deren volle Haftung die Parteien einig sind. Der materielle Schaden ist nicht mehr im Streit. Die Beklagte hat vorprozessual ein Schmerzensgeld von 20.000 DM gezahlt. Das Landgericht hat dem Kläger weitere 10.000 DM zugesprochen. Gegenstand der Berufung ist ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM. Mit der (unselbständigen) Anschlußberufung wendet sich die Beklagte gegen die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die beiderseitigen Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet.
I.
Zur Berufung:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 823, 847 BGB, 3 PflVersG auf Zahlung eines weiteren, 30.000,00 DM übersteigenden Schmerzensgeldes.
1.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades mit einem geringen Hirnödem. Es kam zu einem Hörverlust links mit subjektivem Rauschen und Tinnitus. Insoweit ist inzwischen eine Besserung eingetreten, jedoch ist das Hörvermögen auf dem linken Ohr auf Dauer um 50 % gemindert. Geblieben sind Gleichgewichtsstörungen. Der Kläger erlitt des weiteren einen verschobenen Unterarmbruch rechts, der mit einer Plattenosteosynthese behandelt wurde. Die Metallplatten sind inzwischen entfernt worden. Das hat das Landgericht übersehen. Am Unterarm haben sich Narben gebildet. Unfallbedingt ist eine (dauerhafte) Versteifung des Endgliedes des rechten Zeigefingers eingetreten. Die Gebrauchstauglichkeit seines rechten Armes war zeitweise beeinträchtigt. Der Kläger sah zudem für längere Zeit Doppelbilder. Er befand sich vom 8. bis 15. April 1997 sowie (zur Plattenentfernung) vom 12. bis 18. Juli 1999 in stationärer Behandlung.
2.
Die erlittenen Verletzungen, ihre Folgen und der Heilungsverlauf lassen ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 DM als angemessen, aber auch als ausreichend erscheinen. Dabei hat der Senat neben dem (dauerhaften) Hörschaden und der Unterarmfraktur insbesondere auch berücksichtigt, daß die zur Versorgung des verschobenen Unterarmbruchs implantierten Platten inzwischen - im wesentlich komplikationslos - entfernt worden sind, bei dem Eingriff allerdings ein Schraubenelement (bewußt) im Knochen der Elle verblieben ist, weil eine Freilegung nach Angaben des behandelnden Arztes zu einer Stabilitäts- und Durchblutungsgefährdung geführt hätte.
II.
Zur Anschlußberufung:
1.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, daß die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche hinsichtlich jetzt noch nicht bekannter Schäden unterbrochen wird. Das gem. § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse liegt schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiß sind (BGH NJW 1991, 2707). Das ist hier der Fall.
2.
Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet. Es genügt, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichungen der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht. Dies trifft bei schwereren Unfallverletzungen regelmäßig zu. Der Feststellungsanspruch kann in Fällen dieser Art nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen (Senatsurt. v. 14. Juni 1999, 13 U 21/99). An die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, daß spätere Schadensfolgen eintreten können, hat die Rechtsprechung stets maßvolle Anforderungen gestellt (BGH, VersR 1991, 779). Diese sind im Streitfall erfüllt. Nach Art und Umfang der (nicht unerheblichen) Verletzungen des Klägers (Schädel-Hirn-Trauma mit anschließendem Hörschaden, verschobener Unterarmbruch) kann hier nicht zweifelhaft sein, daß Spätfolgen eintreten können. Deshalb hat das Landgericht zu Recht antragsgemäß festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren materiellen Schäden mit Ausnahme der Kosten für Wartung, Instandhaltung und Neuanschaffung eines Hörgerätes (insoweit hat die Beklagte ihre Ersatzverpflichtung vorprozessual anerkannt), und alle weiteren immateriellen Schäden, die ihm zukünftig aus dem Verkehrsunfall vom 8. April 1997 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.