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Oberlandesgericht Hamm·13 U 91/98·09.02.1999

Rodelhang: Haftung für unreglementiertes Reifenrodeln (Schmerzensgeld, Zukunftsschäden)

ZivilrechtDeliktsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach einem Rodelunfall begehrte die verletzte Klägerin Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schäden gegen den Betreiber/Pächter und die Eigentümerin des Hangs. Streitpunkt war, ob das Rodeln mit großen, gekoppelten Reifenschläuchen als atypische Gefahr eine weitergehende Pistensicherungs- und Überwachungspflicht auslöst. Das OLG bejahte schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzungen beider Beklagter und bestätigte Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Die Berufungen wurden zurückgewiesen; die Anschlussberufung hatte nur hinsichtlich der Verzinsung (4 % ab Rechtshängigkeit) Erfolg.

Ausgang: Berufungen der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung nur zur Verzinsung teilweise erfolgreich, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Betreiber einer Rodel- bzw. Wintersportpiste hat im Rahmen der Pistensicherungspflicht vor atypischen, nicht sportimmanenten Gefahren zu schützen; typische Risiken des Rodelsports sind hinzunehmen.

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Das Benutzen einer Piste mit nicht zuverlässig lenk- und bremsbaren Großgeräten (z.B. großdimensionierten Reifenschläuchen, erst recht in Formation) kann eine atypische Gefahr darstellen, gegen die der Betreiber durch klare Hinweise, Verbote oder organisatorische Trennung der Nutzungen vorzusorgen hat.

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Die freie Zugänglichkeit eines Hanges entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen nicht von der Pflicht, wirksame Sicherungsmaßnahmen (insbesondere Beschilderung und zumutbare Beaufsichtigung) zu treffen, wenn eine erhebliche Gefahrenlage besteht.

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Der Grundstückseigentümer bleibt im Außenverhältnis verkehrssicherungspflichtig, wenn vertraglich lediglich eine Freistellung/Haftungsübernahme vereinbart ist; eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht erfordert eine hinreichend klare Übertragung, andernfalls besteht eine eigene Sicherungs- und jedenfalls Überwachungspflicht.

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Ein Mitverschulden eines minderjährigen Geschädigten scheidet aus, wenn ihm nach Alter und Einsichtsfähigkeit die Einschätzung und Vermeidung einer konkret herannahenden atypischen Gefahrenlage nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1, 840, 847 Abs. 1, 31, 89, 249 ff., 291 BGB§ §§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB§ 2 Abs. 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten zu 2) vom 22. September 1992§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Beklagten zu 2) vom 22. September 1992§ 2 der ordnungsbehördlicher Verordnung der Beklagten zu 2) vom 22. September 1992

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 O 399/97

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das am 19. Februar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg werden zurückgewiesen.

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das genannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das von dem Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld, soweit es die Beklagten zu 2) und 3) angeht, seit dem 31. Oktober 1997 mit 4 % zu verzinsen ist.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 45 % und die Beklagten 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 18.000,- DM und die Klägerin um 15.000,- DM.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die statthaften Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) haben in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlußberufung der Klägerin ist nur hinsichtlich der ausgeurteilten Prozeßzinsen begründet.

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Die Klägerin kann von den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner neben dem durch das angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) gem. §§ 823 I, 840, 847 Abs. 1, 31, 89, 249 ff., 291 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit ihrer Klage beanspruchen. Im übrigen sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Rodelunfall vom 19. Januar 1997 zu ersetzen.

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Der Beklagte zu 3) und die verantwortlichen Organe der Beklagten zu 2) haben am Unfalltag ihre Verkehrssicherungspflichten gegenüber der Klägerin gem. §§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB schuldhaft verletzt.

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I.

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Am Unfalltag befand sich die Klägerin am Fuß des Rodelhangs ... in .... Der ehemalige Beklagte zu 1) rutschte gemeinsam mit etwa 16 Vereinskameraden auf drei aufgeblasenen, etwa treckerreifengroßen Gummischläuchen in geschlossener Formation den Hang hinunter. Im Auslaufbereich des Hanges kollidierten die Gummischläuche mit der Klägerin, die hierdurch erheblich verletzt wurde.

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1.

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Als Mitgesellschafter der nicht rechtsfähigen ... die das Gelände des Lifts und des Rodelhangs ... in ... von der Beklagten zu 2) gepachtet hat und dort entsprechende Anlagen betreibt, mußte der Beklagte zu 3) die Nutzer des Rodelhangs vor Gefahren schützen, die von dem gepachteten gegenständlichen und räumlichen Bereich ausgingen. Er war für den Zustand und den Betrieb auf dem Gelände verantwortlich. Ein Fehlverhalten seiner Vertreter und Verrichtungsgehilfen muß er sich zurechnen lassen. Der Schadensverhütungsaufwand mußte in einem angemessenen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß eines etwaigen Schadens stehen. Da eine Verkehrssicherung, die jede mögliche Verletzung von Rechtsgütern ausschließt, nicht erreichbar ist, bedurfte es solcher zumutbarer Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten durfte, um andere Personen vor Schaden zu bewahren (BGH, VersR 1986, 705, 707).

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Maßgeblich für die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht sind die Sicherheitserwartungen des Verkehrs. Anlagen müssen so beschaffen sein, daß die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben. Dies gilt auch dann, wenn von der Anlage in unbefugter oder mißbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht wird (BGH, NJW 1978, 1629). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es Kinder oder Erwachsene sind, die durch mißbräuchliche oder unbefugte Benutzung einer Anlage deren spezifischen Gefahren realisieren.

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Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsätze haftet der Betreiber einer Wintersportpiste grundsätzlich für die Pistensicherheit. Ihm obliegt die sogenannte "Pistensicherungspflicht". Er hat für die Sicherheit des Ski- bzw. Rodelverkehrs auf der Piste zu sorgen. Dabei sind nur diejenigen Gefahren ausgeschlossen, die dem Ski- bzw. Rodelsport typischerweise zu eigen sind und die der Wintersportler bewußt in Kauf nimmt, wie beispielsweise Geländeschwierigkeiten, Vereisungen, Buckel und Mulden oder schlechte Schneequalität (BGH, NJW 1985, 620 ff.). Die Verantwortung des Verkehrssicherungspflichtigen erstreckt sich damit primär auf den Schutz des Ski- oder Rodelsportlers vor atypischen Gefahren oder gar heimtückischen Objekten (BGH, NJW 1973, 1379, 1380).

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2.

14

Vorliegend kam die Klägerin dadurch zu Schaden, daß sie am Fuß des Rodelhangs von einer aus drei aufgeblasenen Gummischläuchen mit einem Durchmesser von jeweils etwa 1,6 m gebildeten Formation an- bzw. überfahren wurde, auf denen der Beklagte zu 1) gemeinsam mit etwa 16 Vereinskameraden den Hang hinuntergerutscht war.

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Nach den ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen ... denen der Senat folgt, sind aufgeblasene Reifenschläuche anders als Rodelschlitten nicht zuverlässig steuerbar. Außerdem erreichen sie wesentlich höhere Geschwindigkeiten als Schlitten, so daß auch von daher ein Ausweichen und Abbremsen erheblich erschwert ist (vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1435). Dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - 17 Personen auf drei etwa treckerreifengroßen Gummischläuchen in geschlossener Formation zu Tal fahren. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Formation, die eine Gesamtbreite von ca. 5 m aufweist, für andere Rodler aufgrund ihrer hohen Masse, ihrer Breite, ihrer Geschwindigkeit, ihrer fehlenden Lenkbarkeit und allenfalls geringen Bremsfähigkeit in erheblich höherem Maße gefährlicher ist als ein mit maximal 2 bis 3 Personen besetzter "normaler" Rodelschlitten. Befährt eine solche Formation einen Rodelhang, besteht für alle Rodler, die ihren Weg kreuzen, höchste Gefahr.

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Die Beklagten zu 2) und 3) können nicht damit durchdringen, Reifenschläuche seien nicht weniger steuer- und abbremsbar als ein Schlitten. Sie haben weder spezifiziert dargetan noch ist ersichtlich, warum die dem entgegenstehenden, überzeugenden Feststellungen des erfahrenen Sachverständigen ... zur mangelnden Lenk- und Bremsfähigkeit von Reifenschläuchen unzutreffend sein sollen. Es bedarf hierzu nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens. Der Sachverständige verfügt insoweit über umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen. Zweifel an seiner Sachkunde sind nicht gerechtfertigt.

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Der Sachverständige ... war etwa 20 Jahre als Bezirkssportwart des Nordhessischen Skibezirks tätig. Er bildet Übungsleiter für alpinen Skilauf aus. Im Rahmen dieser langjährigen Tätigkeiten hat er auch Erfahrungen mit diversen Rodelgerätschaften gesammelt. Insbesondere hat er wiederholt Rodelversuche mit Reifenschläuchen verschiedenen Durchmessers unternommen. Der Sachverständige hat zudem nachvollziehbar dargelegt, er habe bereits in anderen Rechtsstreiten Gutachten zu entsprechenden Fragestellungen erstattet.

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In der Sache sind die Feststellungen des Sachverständigen ... in seinen sorgfältig erstatteten mündlichen Gutachten vom 19. Februar 1998 und 10. Februar 1999 in sich schlüssig und ohne weiteres nachvollziehbar. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, daß der Sachverständige unzutreffende Feststellungen getroffen hat. Dies um so mehr, als es bei einer mit etwa 17 Personen besetzten Formation aus drei jeweils etwa 1,6 m großen Schläuchen naheliegt, daß ein solches Großgefährt nicht mehr steuerbar und bremsfähig ist. Das Rodeln mit derart großen Reifenschläuchen ist außerordentlich gefährlich. Dies war bereits Anfang des Jahres 1997 allgemein bekannt. Insoweit ist auch ohne Belang, daß die Reifenformation nicht von der gedachten Linie abgewichen sein soll. Jedenfalls war sie weder zuverlässig zu lenken noch abzubremsen, was der Beklagte zu 1) bei seiner erstinstanzlichen Parteianhörung und seiner Zeugenvernehmung durch den Senat eingeräumt hat.

19

3.

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Es kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, daß der "normale" Schlittenrodler die von aufgeblasenen Gummireifen dieser Größenordnung beim Rodeln ausgehende hohe Gefährdung nicht als sportimmanent bewußt in Kauf nimmt. Dies insbesondere nicht auf einem Gelände, das - bei einem Rodelhang naheliegend - ausweislich der von den Parteien vorgelegten Lichtbilder auch und gerade von vielen Kindern frequentiert wurde.

21

4.

22

Der Beklagte zu 3) war nicht nur für das Liftgelände, sondern auch für den Rodelhang verantwortlich. Von daher war er verpflichtet, klare und deutliche Hinweis-, Warn- und Verbotsschilder aufzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß normale Rodelschlitten und aufgeblasene Gummireifen nicht gleichzeitig den Hang befahren konnten. Er mußte entweder das gefährliche Rodeln mit Gummireifen ganz untersagen oder zumindest unterschiedliche, voneinander getrennte Hangbereiche für Schlittenrodler und Reifenrodler zur Verfügung stellen. Dies gilt um so mehr für das gefährliche Rodeln mit Schläuchen in der Größe von Treckerreifen und zudem in geschlossener Formation von mehreren Metern Breite.

23

5.

24

Der Beklagte zu 3) kann nicht damit durchdringen, er habe entsprechende Hinweisschilder im Bereich des Rodelhangs angebracht. Nach den Bekundungen des Zeuge ... handelt es sich einerseits um Schilder, die den Verkehr auf das richtige Verhalten am Rodellift hinweisen. Andererseits um ein Schild, das einen stilisierten Rodelschlitten zeigt mit der Aufschrift "ab hier nur für Rodler". Dieses Schild grenzt lediglich den Rodelhang vom benachbarten Skihang ab. Es weist jedoch weder auf die Gefahren des Rodelns mit Reifenschläuchen hin noch untersagt es das Reifenrodeln.

25

6.

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Der Beklagte zu 3) kann nicht damit gehört werden, er habe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen keine Möglichkeit zur Einflußnahme auf das Rodelverhalten der Wintersportler gehabt. Insbesondere habe er Reifenrodler weder abmahnen noch sie vom Rodelhang fernhalten können und dürfen.

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Den Beklagten zu 3) kann nicht entlasten, daß der Rodelhang von mehreren Seiten aus zugänglich war. Die freie Zugänglichkeit des Hanges schließt die Anbringung der notwendigen Beschilderung an geeigneten Stellen nicht aus. Vielmehr ist sie gerade deshalb erforderlich, um die Rodler klar und deutlich auf die Gefahren des Reifenrodelns aufmerksam zu machen und sie entsprechend zu sensibilisieren. Im übrigen war es dem Beklagten zu 3) entgegen seiner Ansicht sowohl möglich als auch wegen der hohen Gefährlichkeit des Reifenrodels zuzumuten, durch eine entsprechende Beaufsichtigung des Rodelbetriebs zu verhindern, daß Rodler den Hang mit Reifenschläuchen in Treckerreifengröße befuhren. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.

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Es kann keine Rede davon sein, daß der Beklagte zu 3) durch § 1 Abs. 2 S. 2 des Pachtvertrags mit der Beklagten zu 2) vom 20. März 1990 und § 2 Abs. 2 der ordnungsbehördlicher Verordnung der Beklagten zu 2) vom 22. September 1992 gehindert war, im Interesse der Sicherheit des Verkehrs die von ihm zu fordernden Maßnahmen zu ergreifen. Die Ski- und Rodelpisten der Beklagten zu 2) und damit der Rodelhang " ..." sind " ..." i.S.d. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der vorbezeichneten ordnungsbehördlichen Verordnung. Gem. § 2 der VO hat sich "in den Anlagen ... jeder so zu verhalten, daß andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden". Die Anlagen "dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden; vorübergehende Nutzungsbeschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten". Vor diesem Hintergrund ist die vertragliche Regelung unter § 1 Abs. 2 S. 2 zu verstehen, wonach "die Benutzung des Abfahrtshanges ... für alle Sportler kostenfrei" ermöglicht werden muß.

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Von daher war der Beklagte zu 3) als Pächter und Verkehrssicherungspflichtiger des Rodelhangs berechtigt und verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Zweckbestimmung des Rodelhangs, nämlich ein möglichst gefahrloses Rodeln für jedermann, insbesondere auch für Kinder zu ermöglichen, strikt und konsequent eingehalten wurde. Dies beinhaltet, das er das Rodeln mit Reifenschläuchen, zumal in Treckerreifengröße und in Formation aus mehreren solcher Gefährte, wegen der damit zwangsläufig einhergehenden manifesten Gefahren für alle anderen Rodler streng zu reglementieren bzw. zu untersagen hatte. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte gegen solche Reifenrodler, die das Landgericht zutreffend als "Rodelrowdies" bezeichnet hat, einschreiten durfte und mußte. Denn sie verstießen in gröblicher Weise gegen die "Allgemeinen Verhaltenspflichten" gem. § 2 der ordnungsbehördlicher Verordnung der Beklagten zu 2) vom 22. September 1992.

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7.

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Der Beklagte zu 3) hat schuldhaft gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

32

Die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert die Verletzung der inneren Sorgfalt bzw. hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins (BGH, VersR 1986, 765). Im übrigen ist die erhebliche Gefährlichkeit des Rodelns mit mehreren aneinandergekoppelten Reifenschläuchen in Treckerreifengröße allgemein bekannt. Sie mußte sich insbesondere dem Beklagten zu 3) als sach- und fachkundigem, professionellem Betreiber eines Rodelgeländes aufdrängen.

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Die Gefahren des Reifenrodelns mit derart großen Schläuchen waren dem Beklagten zu 3) auch durchaus bewußt. Denn im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat hat er das Rodeln in einer solchen Formation als seines Erachtens "kriminell" bezeichnet. Diese Erkenntnis hätte ihm jede Veranlassung zur entsprechenden Reglementierung des Reifenrodelns geben müssen.

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8.

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Der schuldhafte Verstoß des Beklagten zu 3) gegen seine Verkehrssicherungspflichten ist auch ursächlich für das Unfallereignis geworden.

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Hätte er hinreichend dafür Sorge getragen, daß Reifenrodler den Rodelhang nicht in der Art und Weise wie geschehen benutzen durften, wäre es nicht zum Unfallereignis gekommen. Seine Behauptung, die Nichtsteuerbarkeit der Reifenformation habe sich nicht ausgewirkt, es wäre auch zum Unfall gekommen, wenn der Beklagte zu 1) einen Schlitten benutzt hätte, ist durch nichts belegt. Die Klägerin ist zu Schaden gekommen, weil ihr der Beklagte zu 1) und seine Vereinskameraden nicht ausgewichen sind bzw. wegen der nicht gegebenen Lenkfähigkeit ihrer Reifenformation nicht ausweichen konnten. Hätten der Beklagte zu 1) und seine Kameraden nicht drei aneinandergekoppelte Reifenschläuche, sondern mehrere "normale" Rodelschlitten benutzt, wäre es gerade nicht zu dem Unfallereignis gekommen. Denn Rodelschlitten sind abbrems- und lenkfähig und erreichen erheblich geringere Geschwindigkeiten als zum Rodeln eingesetzte Reifenschläuche.

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II.

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Die Beklagte zu 2) ist als Eigentümerin des Rodelhangs originär verkehrssicherungspflichtig. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht insbesondere nicht auf die Pächterin des Geländes und damit auch auf den Beklagten zu 3) übertragen.

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Zwar können Verkehrssicherungspflichten grundsätzlich auf einen Pächter übertragen werden. Dies hat zur Folge, daß sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich Alleinverantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt. Dadurch soll sichergestellt werden, daß der Pächter die ihm übertragenen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Insoweit kann der Grundeigentümer in Grenzen darauf vertrauen, daß der Pächter seinen übernommenen Pflichten auch nachkommt. Und zwar solange nicht konkrete Anhaltspunkte hervortreten, die dieses Vertrauen erschüttern (BGH, VersR 1984, 1190).

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Vorliegend heißt es jedoch unter den §§ 4 und 6 Abs. 4 des Pachtvertrags der Beklagten zu 2) und der Brembergkopf-Skilift GbR vom 20. März 1990, "die Pächterin stellt die Verpächterin von allen Schadensersatzansprüchen frei, die sich durch den Betrieb der Anlagen ergeben könnten. ... Die Pächterin stellt die Verpächterin von der Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Gelände frei".

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Der Wortlaut dieser vertraglichen Regelung ist eindeutig und entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) keiner dahingehenden Auslegung zugänglich, sie habe ihre Verkehrssicherungspflichten auf die Pächterin delegiert. Die Beklagte zu 2) muß sich daran festhalten lassen, daß sie mit der Pächterin nur eine im Außenverhältnis zur Klägerin unbeachtliche Freistellungsvereinbarung getroffen hat. Von daher mußte die Beklagte zu 2) in ähnlichem, allenfalls leicht geringerem Pflichtenkreis wie der Beklagte zu 3) für die Sicherheit des Rodelverkehrs auf dem Rodelhang " ..." in ... Sorge tragen. Sie mußte die Rodelsportler insbesondere vor atypischen Gefahren schützen und deshalb zumindest darauf hinwirken und durch regelmäßige, sorgfältige Überwachung sicherstellen, daß die Pächterin geeignete Maßnahmen zum Schutz des allgemeinen Rodelverkehrs traf.

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Dem hat die Beklagte zu 2) keine Folge geleistet. Der Zeuge ..., der als Bediensteter der Beklagten zu 2) für die Verpachtung des Rodelhangs zuständig ist, hat ausdrücklich eingeräumt, das Rodeln mit Reifenschläuchen sei wegen der fehlenden Lenkbarkeit dieser Gefährte und der dadurch bedingten Unfallgefahr nicht zugelassen. Trotz seines der Beklagten zu 2) zuzurechnenden Wissens um die Gefährlichkeit des Reifenrodelns haben weder der Zeuge ... noch die Beklagte zu 2) gebotene Maßnahmen ergriffen, um das Reifenrodeln zu reglementieren bzw. für eine entsprechende Veranlassung durch die Pächterin hinreichend Sorge zu tragen. Vielmehr hat der Zeuge ... betont, Bedienstete der Beklagten zu 2) seinen am Rodelhang dienstlich nicht tätig geworden. Er habe die Örtlichkeit lediglich in der Saison 1998/99 in Augenschein genommen.

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Der schuldhafte Verstoß der Beklagten zu 2) gegen ihre Verkehrssicherungspflichten ist ursächlich für das Unfallereignis geworden. Hätte die Beklagte zu 2) dafür gesorgt, daß Reifenrodler den Rodelhang nicht in der Art und Weise wie geschehen benutzen durften, wäre es nicht zum Unfallereignis gekommen.

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III.

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Der Klägerin ist kein Mitverschulden anzulasten.

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Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer acht läßt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Wenn er die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfalt schuldhaft verletzt hat. Voraussetzung hierfür sind die Vorhersehbarkeit und die Vermeidbarkeit der Schädigung durch den Geschädigten. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Geschädigten ist nur anzunehmen, wenn er sich bei einer erkennbar auf ihn zukommenden Gefahrensituation nicht auf die Pflichtverletzung einstellt, obwohl er die Möglichkeit zur Gefahrvermeidung hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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Die Beklagten haben Tatsachen, die eine Selbstgefährdung der Klägerin belegen, weder substantiiert vorgetragen noch bewiesen. Insbesondere steht nicht fest, daß die Klägerin den Rodelhang im Bereich des Auslaufs unaufmerksam überquert hat und dabei zu Schaden kam. Der Zeuge ... vermochte sich nicht mehr konkret zu erinnern, woher die Klägerin gekommen sei. Es sei alles sehr schnell gegangen. Demgegenüber hat der Zeuge ... glaubhaft bekundet, die Klägerin sei beim Rodeln zunächst mit ihrem Schlitten umgestürzt. Vor der Kollision mit den Reifenschläuchen habe sie im Schnee gelegen. Sie sei nicht quer über den Hang gelaufen.

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Im übrigen war die Klägerin im Unfallzeitpunkt erst 8 Jahre 11 Monate alt. Von daher kommt ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie als Kind in diesem Alter noch nicht in der Lage war, die Gefährlichkeit und Unlenkbarkeit der schnell herannahenden Reifenformation einzuschätzen und sich folgerichtig zu verhalten.

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Daß die Eltern der Klägerin, deren Verhalten sie sich ggf. entgegenhalten lassen müßte, eine Möglichkeit zur konkreten Schadensvermeidung hatten, ist nicht spezifiziert dargetan.

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IV.

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Der Höhe nach ist das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 15.000,- DM aufgrund der durch ärztliche Atteste belegten Unfallverletzungen der Klägerin angemessen. Die weitergehenden Schmerzensgeldvorstellungen der Anschlußberufung sind übersetzt.

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Das der Klägerin zuerkannte Schmerzensgeld dient dem Ausgleich ihrer unfallbedingten Beeinträchtigungen und soll ihr Gelegenheit verschaffen, sich Annehmlichkeiten und Erleichterungen anstelle des durch die Schädigung Entgangenen leisten zu können. Bei der Bemessung waren in erster Linie das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung, insbesondere Art, Umfang und Dauer ihrer Beschwerden einschließlich der Schmerzen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen.

53

Die Klägerin hat unfallbedingt eine Felsenbeinlängsfraktur rechts, eine temporale Kalottenfraktur rechts, eine Commotio cerebri et labyrinthi sowie auf Dauer einen fast vollständigen Gehörverlust rechts mit Vestibularisausfall rechts erlitten. Sie mußte mit einem Hörgerät rechts versorgt werden, wodurch jedoch lediglich ein Sprachgewinn von 20 % unter Störstrahleinfluß erreicht werden kann. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den vorgelegten ausführlichen ärztlichen Bescheinigungen der Städtischen Kliniken ... vom 07. Februar 1997, 09. Februar 1998 und 07. April 1998. Insoweit bedarf es entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) und 3) keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens über die fortdauernden Beschwerden der Klägerin.

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In Anbetracht der von der Klägerin erlittenen körperlichen Verletzungen, der Art und Dauer der notwendigen Heilbehandlung und des verbliebenen erheblichen Dauerschadens ist unter Berücksichtigung von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochener Beträge ein zeitlich unbegrenztes Schmerzensgeld von 15.000,- DM erforderlich, aber auch ausreichend, um die Klägerin für die erlittenen und soweit möglich abzusehenden Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen. Das mit der Anschlußberufung geltend gemachte weitergehende Schmerzensgeldbegehren der Klägerin konnte nach Vorstehendem keinen Erfolg haben.

55

V.

56

Der Zinsanspruch des Klägerin beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

57

VI.

58

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet.

59

An die sachliche Begründetheit einer Feststellungsklage bezüglich materieller und immaterieller Zukunftsschäden sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen (BGH, NJW-RR 1989, 1367; 1991, 917). Es genügt, daß eine nicht entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Schäden besteht.

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Dies ist hier der Fall. Insbesondere angesichts der fortdauernden Gehörbeeinträchtigung der Klägerin ist das Entstehen materieller und immaterielle Zukunftsschäden nicht fernliegend.

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VII.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Festsetzung des Werts der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.