§ 81a BVG: Quotenvorrecht trotz Abfindungsvergleich beim Forderungsübergang
KI-Zusammenfassung
Das klagende Land verlangte aus übergegangenem Recht (§ 81a BVG) Ersatz gezahlten Versorgungskrankengeldes sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt waren Kongruenz der Leistung mit Verdienstausfall, Wirkungen eines Abfindungsvergleichs und das Quotenvorrecht des Verletzten. Das OLG bejahte Kongruenz und ließ den Vergleich wegen Kenntnis des Haftpflichtversicherers vom Anspruchsübergang (§ 407 BGB) im Verhältnis zum Versorgungsträger unberücksichtigt. Wegen des uneingeschränkten Quotenvorrechts wurde der Übergang jedoch auf den Betrag begrenzt, der den vollen Schaden übersteigt; zugesprochen wurden 10.416,09 DM und die Feststellung nur mit Quotenvorbehalt.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlungsanspruch auf 10.416,09 DM reduziert und Feststellung nur unter Quotenvorbehalt; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG ist mit einem unfallbedingten Verdienstausfallschaden kongruent, weil es als Lohnersatzleistung den Arbeitsentgeltausfall bei Arbeitsunfähigkeit ausgleicht.
Der gesetzliche Anspruchsübergang nach § 81a BVG tritt mit dem Schadensereignis ein; ein späterer Abfindungsvergleich zwischen Geschädigtem und Schädiger/Haftpflichtversicherer wirkt gegenüber dem Versorgungsträger nicht, wenn dem Schuldner der Forderungsübergang bekannt ist (§ 407 BGB).
Das Quotenvorrecht des § 81a Abs. 1 Satz 3 BVG ist uneingeschränkt; der Versorgungsträger kann übergegangene Ansprüche nur insoweit durchsetzen, als Schädigerleistungen zuzüglich Versorgungsleistungen den vollen Schaden des Verletzten übersteigen.
Bei bestehendem Abfindungsvergleich ist das Quotenvorrecht auf Grundlage des gesetzlichen, übergegangenen Schadensersatzanspruchs zu berechnen; der Vergleich ist im Verhältnis zum Versorgungsträger als unbeachtlich zu behandeln, um treuwidrige Überkompensation zu vermeiden.
Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige übergangsfähige Aufwendungen ist zulässig, muss aber wegen des Quotenvorrechts unter dem Vorbehalt erfolgen, dass und in welcher Höhe ein weiterer Anspruchsübergang tatsächlich eintritt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21 O 369/00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 17.01.2001 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an das klagende Land 10.416,09 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 6.767,54 DM seit dem 15.07.2000 und von weiteren 3.648,55 DM seit dem 25.10.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land übergangsfähige Aufwendungen zu ersetzen, welche auf den Verkehrsunfall vom 06.05.1990 in L, Kreuzung M-Straße/I-Straße/X-Straße, bei dem Herr H, geb. am 28.01.1968, verletzt worden ist, zurückzuführen sind, auf der Basis einer Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 50 % und unter Beachtung des Quotenvorrechts des Geschädigten H gem. § 81 a BVG.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen das klagende Land 40 % und der Beklagte 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert das klagende Land in Höhe von 9.890,67 DM und den Beklagten um 15.416,09 DM.
Tatbestand
Das klagende Land nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht gem. § 81 a Bundesversorgungsgesetz auf Schadenersatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch.
Der Leistungsempfänger, der frühere Bundeswehrsoldat H, verunfallte am 06.05.1990 mit seinem Motorrad auf dem Weg zu seiner Einheit in L. An dem Unfall beteiligt war der bei dem Beklagten haftpflichtversicherte X. Der Beklagte haftet für das Unfallgeschehen unstreitig dem Grunde nach mit einer Quote von 50 %. Der Leistungsempfänger H erlitt unfallbedingt schwere Verletzungen (Stammhirnkontusion, Milzriss, Darmverletzungen, Symphysensprengung, Oberschenkelfraktur links, Innenknöchelfraktur links).
Unter dem 12.02.1992 schloss der Geschädigte H mit dem Beklagten einen Abfindungsvergleich über 120.000,00 DM (Bl. 35 d.A).
Nach der Entlassung des Geschädigten aus der Bundeswehr erkannte das Versorgungsamt E2 mit Bescheid vom 19.05.1992 Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % an und gewährte eine Grundrente.
Der Beklagte zahlte im April 1993 auf Forderungen des Versorgungsträgers aus übergegangenem Recht unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % 21.437,80 DM.
Eine verletzungsbedingte Umschulungsmaßnahme von 19971999 musste der gelernte Fleischer aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Er ist seit September 1999 unfallbedingt arbeitsunfähig erkrankt und hat Ansprüche auf Zahlung von Versorgungskrankengeld. Seit dem 01.09.1999 wohnt der Geschädigte im Zuständigkeitsbereich des klagenden Landes. Mit Bescheid vom 05.04.2000 (Bl. 10, 11 d.A.) wurde seine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 60 % heraufgesetzt.
Mit der Klage hat das klagende Land Schadenersatz in Höhe von 50 % der an den Geschädigten im Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 25.07.2000 gezahlten Versorgungskrankengelder von 30.613,51 DM begehrt.
Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche in o.a. Höhe gem. § 81 a BVG übergegangen seien.
Es hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 15.306,76 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 8.539,22 DM seit Rechtshängigkeit (25.10.2000) und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 6.767,54 DM seit dem 15.07.2000 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land 50 % sämtlicher übergangsfähiger Aufwendungen zu ersetzen, welche auf den Verkehrsunfall vom 06.05.1990 in ####1 L, an der Kreuzung M-Straße/I-Straße/X-Straße, bei dem Herr H, geboren am 28.01.1968, B-Straße, ####2 E, verletzt wurde, zurückzuführen sind.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Meinung gewesen, dass ein Anspruchsübergang wegen des Abfindungsvergleichs und des Quotenvorrechts des Geschädigten nicht erfolgt sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Schadenersatzanspruch sei bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses übergegangen, weshalb der Abfindungsvergleich keine Auswirkungen auf die gegenständlichen Ansprüche habe. Zahlungen des Beklagten an den Geschädigten hätten im Verhältnis zu dem klagenden Land keine Wirkungen gehabt, weil der Beklagte Kenntnis von dem Rechtsübergang gehabt habe. Das Quotenvorrecht des § 81 a Abs. 1 S. 3 BVG stehe der Durchsetzung der Ansprüche nicht entgegen, weil das klagende Land nur den dem Mitverschuldensanteil entsprechenden hälftigen Ersatz des Erwerbsausfallschadens geltend mache.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 50 58 d.A. verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten.
Der Beklagte beruft sich auf das Quotenvorrecht des Verletzten und bestreitet das Vorbringen des klagenden Landes zu dem entgangenen Verdienst des Geschädigten H. Im Übrigen stellt er zur Überprüfung des Senats, ob das gezahlte Versorgungskrankengeld mit dem Verdienstausfallschaden des Geschädigten kongruent ist.
Der Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
Das klagende Land verteidigt das Urteil des Landgerichts. Das Quotenvorrecht des Geschädigten greife nicht ein, weil dieser aufgrund des Abfindungsvergleichs und der Leistungen hierauf keine weiteren Ansprüche habe, die durch den Anspruchsübergang gefährdet werden könnten.
Es behauptet, der Geschädigte H habe im Jahre 1996 noch in seinem erlernten Beruf als Fleischer arbeiten können. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum einen Verdienstausfallschaden von 33.063,60 DM erzielt (Einzelheiten der Berechnung Bl. 99, 100 d.A.).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und deren Beweisantritte wird im Übringen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks über den Senatstermin vom 24.10.2001 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet.
I.
Dem klagenden Land steht gegen den Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 823 Abs. 1, 842, 252 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVG aus übergegangenem Recht gem. § 81 a BVG für den Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 25.07.2000 ein Schadenersatzanspruch wegen Verdienstausfalls des Geschädigten H in Höhe von 10.416,09 DM zu.
1.
Die für einen Anspruchsübergang notwendige Kongruenz zwischen dem geleisteten Versorgungskrankengeld und dem Erwerbsschaden des Geschädigten H hat das Landgericht zutreffend bejaht, weil die Versorgungsleistung in Übereinstimmung mit dem Verdienstausfallschaden den verletzungsbedingten Lohnausfall zum Gegenstand hat:
Das Versorgungskrankengeld wird gem. § 16 BVG bei Arbeitsunfähigkeit gewährt. Es dient wie das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung dem Ersatz von Arbeitsentgelt oder sonstigem Erwerbseinkommen. Die dem Versorgungskrankengeld zukommende Lohnersatzfunktion soll den Ausfall des Arbeitseinkommens für einen begrenzten Zeitraum ausgleichen und die wirtschaftliche Basis für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit erhalten (zum Vorstehenden: Fehl/Förster/Leisner, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, Rnr. 1, 2 zu § 16 BVG).
2.
Das Landgericht hat weiterhin in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1995, 2413 zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs und BGH VersR 1984, 35 zur Kenntnis i.S.d. § 407 BGB) richtig dargelegt, dass der mit dem Geschädigten H geschlossene Vergleich im Verhältnis zu dem klagenden Land keine Wirksamkeit entfaltet, weil die Ansprüche bereits mit dem Schadensfall übergangen sind und eine Gutgläubigkeit des Beklagten i.S.d. § 407 BGB nicht bestanden hat. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu werden von der Berufung nicht angegriffen.
3.
Wegen des Quotenvorrechts des § 81 a Abs. 1 S. 3 BVG ist auf das klagende Land für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 10.416,09 DM übergegangen.
a)
Im Gegensatz zu § 116 Abs. 3 SGB X, der ein relatives Quotenvorrecht begründet, ist § 81 a BVG für den Geschädigten besser ausgestaltet, weil er ein uneingeschränktes Quotenvorrecht des Verletzten anordnet, d.h., Ansprüche können vom Versorgungsträger nur insoweit geltend gemacht werden, als die Leistungen des Schädigers zuzüglich der Versorgungsleistungen den erlittenen vollen Schaden übersteigen (vgl. BGH NZV 1989, 268, 269; GeigelPlagemann, 23. Auflage, Kap. 30, Rnr. 153; Fehl a.a.O., Rnr. 25 zu § 81 a BVG).
b)
Entgegen der Auffassung des klagenden Landes führen der Abschluss des Abfindungsvergleiches und die Leistungen des Beklagten hierauf an den Geschädigten nicht dazu, dass das Quotenvorrecht nicht mehr zu beachten ist.
aa)
Stellte man allein darauf ab, dass nach dem Vergleich dem Verletzten gegen den Beklagten keine Ansprüche wegen eines Erwerbsschadens zustehen, könnte wie das klagende Land argumentiert auch das Quotenvorrecht nicht einschränkend wirken, weil der Anspruchsübergang nicht zu einer Schmälerung der Ansprüche des Verletzten führte; diese sind durch den Vergleich und die Zahlung hierauf abgegolten.
bb)
Diese Sichtweise ist jedoch nach Auffassung des Senats nicht zutreffend; vielmehr ist auch bei Vorliegen eines Abfindungsvergleichs das Quotenvorrecht zu beachten, wobei zur Berechnung auf die übergegangenen Schadenersatzansprüche des Verletzten abzustellen ist.
Wegen der Kenntnis des Beklagten i.S.d. § 407 BGB wirkt der Vergleich nicht im Verhältnis zum Versorgungsträger. Daraus folgt, dass bezüglich der hier gegenständlichen Forderungen der Vergleich als nicht existent anzusehen ist. Hinsichtlich der Beurteilung des Quotenvorrechts ist auf den gesetzlichen, schon vor Abschluss des Vergleichs übergegangenen Anspruch abzustellen.
Jede andere Wertung führte zu einem nicht hinnehmbaren Ergebnis und verstieße gegen die Grundsätze von Treu und Glauben:
Sollte der Vergleich einzubeziehen sein, wäre der Beklagte stark benachteiligt. Er müsste wegen des Vergleichs an den Versorgungsträger in Höhe seiner Haftungsquote selbst dann zahlen, wenn nach dem Gesetz wegen des Quotenvorrechts eine solche Zahlungsverpflichtung nicht bestünde. Die von ihm erbrachten Leistungen an den Geschädigten fänden dabei keine Berücksichtigung. Dies kann zu dem Ergebnis führen, dass der Beklagte insgesamt mehr leisten muss, als dem Geschädigten Ansprüche gegen ihn zustehen.
Andererseits ist der Versorgungsträger nicht benachteiligt, wenn nur auf den gesetzlichen Anspruch abgestellt wird, weil ihm die Ansprüche verbleiben, die ihm nach dem Gesetz unabhängig vom Vergleich zustehen.
c)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat im Rahmen der Schadensschätzung gem. §§ 252 BGB, 287 Abs. 1 ZPO mit der hierfür notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass der Geschädigte H im streitgegenständlichen Zeitraum einen unfallbedingten Erwerbsschaden in Höhe von insgesamt 40.394,84 DM erlitten hat.
aa)
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte H unfallbedingt im streitgegenständlichen Zeitraum seinen erlernten Beruf als Fleischer aufgrund einer notwendigen Umschulungsmaßnahme nicht ausüben konnte.
bb)
Der Senat hält es für angemessen, die im Zeitraum von Januar bis August 1996 vor der Umschulungsmaßnahme erzielten Einkünfte des Geschädigten H der Berechnung des Verdienstes im gegenständlichen Zeitraum zugrunde zu legen.
Der Geschädigte hat in diesem Zeitraum zuletzt in seinem erlernten Beruf als Fleischer gearbeitet. Nach seiner glaubhaften Aussage war er in dieser Zeit trotz seiner Verletzungen in der Lage, zumindestens durchschnittliche Leistungen zu erbringen. Soweit der Zeuge H zu Protokoll gegeben hat, er wäre ohne den Unfall noch leistungsfähiger gewesen und hätte dementsprechend mehr verdienen können, genügt diese subjektive Einschätzung nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er ohne den Unfall sowohl 1996 als auch im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 1999 bis zum 25.07.2000 höhere Einkünfte erzielt hätte. Denn objektiv findet diese Einschätzung keine Stütze in der Gegenüberstellung des Einkommens vor dem Unfall im Verhältnis zu dem im Jahre 1996; sein Monatsverdienst im Jahr 1996 übertraf auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher jährlicher Lohnsteigerungen ganz deutlich das vor dem Unfall erzielte Einkommen im erlernten Beruf.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen die Lohnentwicklung im Fleischerhandwerk nach 1996 wegen eines allgemein wegen der BSEKrise rückläufigen Fleischabsatzes ungünstig verlief. Aus diesem Grunde hält es der Senat für angemessen, Lohnsteigerungen für die Jahre nach 1996 nicht anzusetzen.
cc)
Übergegangen sind die dem Versorgungskrankengeld entsprechenden Nettobezüge des Geschädigten und die verauslagten Sozialversicherungsbeiträge (Rentenbeiträge von 19,3 % und 6,5 % Beiträge zur Arbeitslosenversicherung), nicht hingegen ein Schadenersatzanspruch in Höhe der zu leistenden Einkommenssteuer.
Dementsprechend hat der Senat bei seiner Berechnung die ausweislich der Gehaltsabrechnungen von Januar bis August 1996 erzielten Nettoeinkünfte des Geschädigten H zugrundegelegt. Darüber hinaus wurden die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) des Geschädigten berücksichtigt. Zwar bestehen diese nicht nur aus Beiträgen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, die das klagende Land abgeführt hat, jedoch weichen prozentual die Arbeitnehmerbeiträge insgesamt nicht weit von den vom klagenden Land abgeführten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Im Rahmen einer zwangsläufig von Unabwägbarkeiten mitbestimmten Prognoseentscheidung hält es der Senat bei wertender Betrachtung für angemessen, trotz der Abweichungen nur die Arbeitnehmeranteile für den gesamten Zeitraum in die Berechnung einzubeziehen. Die Nettoeinnahmen des Geschädigten und die Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung ergeben in dem Zeitraum von Januar bis August 1996 ein Einkommen von 32.863,60 DM.
Unter Zugrundelegung von durchschnittlich 30 Tagen je Monat errechnet sich hieraus ein Tagesverdienst von 136,93 DM.
Für den streitgegenständlichen Zeitraum hat der Senat in Übereinstimmung mit der Berechnung des klagenden Landes 295 Tage angesetzt.
Hieraus errechnet sich ein entgangener Verdienst in Höhe von 40.394,84 DM.
d)
Unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Geschädigten und des Umstandes, dass der Beklagte unstreitig dem Grunde nach mit einer Quote von 50 % haftet, ist ein Betrag in Höhe von 10.416,09 DM übergegangen:
Leistungsverpflichtung der Beklagten 50 %
des Gesamtschadens (40.394,84 DM) 20.197,42 DM
zuzüglich Ersatzleistung des klagenden Landes 30.613,51 DM
= 50.810,93 DM
abzüglich Gesamtschaden von 100 % 40.394,84 DM
= übergangsfähiger Anteil 10.416,09 DM
II.
Die Ausführungen des Landgerichts zu den Zinsen werden von der Berufung nicht angegriffen. Die Abänderungen im Zinsausspruch ergeben sich aus der geänderten Hauptforderung.
III.
Für den Feststellungsantrag besteht wegen der drohenden Verjährung von Ansprüchen ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Höhe von 50 % steht außer Streit.
Allerdings ist in dem Feststellungsausspruch der Vorbehalt des Quotenvorrechts aufzunehmen, weil wegen der Wirkungen des § 81 a Abs. 1 S. 3 BVG nicht feststeht, ob und ggf. in welcher Höhe weitere Ansprüche auf das klagende Land übergegangen sind bzw. übergehen werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass das klagende Land auch bezüglich des Feststellungsantrages nur zum Teil obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.