Berufung: Verkehrssicherungspflicht auf Friedhof – Schadensersatz und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz in einem ehemals als Toilette genutzten Raum auf dem Friedhof. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.090,00 DM sowie zur Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden. Ursache war eine verletzte Verkehrssicherungspflicht (angelehnte Tür, offene Abdeckung). Wegen eigenen sorgfaltswidrigen Verhaltens wurde der Klägerin ein hälftiges Mitverschulden angerechnet.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 3.090,00 DM und Feststellung künftiger Ersatzpflicht; übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer bzw. Betreiber baulicher Anlagen trifft eine Verkehrssicherungspflicht und muss zumutbare Maßnahmen (z. B. Verschluss, Hinweisschild, ordnungsgemäße Abdeckungen) ergreifen, um vorhersehbare Gefahren für Dritte zu vermeiden.
Die Entwidmung oder Nichtnutzung eines früher öffentlichen Raums hebt die Verkehrssicherungspflicht nicht auf, wenn erkennbar ist, dass Dritte von einer Nutzung nicht abgehalten werden.
Das Betreten verwahrloster, zugänglicher Räume kann ein erhebliches Mitverschulden des Geschädigten begründen; die Abwägung der Verursachungsbeiträge kann eine erhebliche Reduktion der Haftung, gegebenenfalls hälftig, rechtfertigen.
Ein Verdienstausfall eines Dritten (z. B. Ehegatten) ist regelmäßig ein reiner Vermögensschaden und begründet ohne Verletzung eines absoluten Rechts keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig mögliche materielle und immaterielle Schäden ist zulässig, wenn nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand deren Eintritt als möglich erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 8 O 470/94
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 6. Januar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.090,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. September 1994 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 3. Dezember 1993 auf dem Friedhof A zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 4.090,00 DM und die Klägerin um 4.930,00 DM.
Entscheidungsgründe
(Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gern.§ 543 ZPO abge sehen.)
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens einen Anspruchs aus den§§ 823 Abs. 1, 847 BGB auf Zahlung von 90,00 DM als Ersatz des materiellen Schadens und 3.000,00 DM als Schmerzensgeld.
Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie nicht dafür gesorgt hat, daß entweder die Tür zur ehemaligen Toilettenanlage des Friedhofs in A verschlossen blieb oder ein gefahrloses Betreten der Räume möglich war. Die Beklagte als Eigentümerin und Betreiberin der Friedhofskappelle hatte, da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, jedenfalls diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht gang fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohten (BGH NJW. 78, 1629, NJW 85, 1076 m.w.N.).
Die Beklagte kann der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß seit der Errichtung eines neuen Sozialgebäudes im Jahres 1981 der ehemalige Toilettenraum nicht mehr für die Öffentlich keit bestimmt war. Dadurch entfiel die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht. Denn eine solche bleibt bestehen, wenn erkennbar ist, daß sich Dritte von einer Nutzung nicht abhalten lassen (OLG Köln VersR 1992, S. 1241).
Die Beklagte mußte auch damit rechnen, daß Friedhofsbesuchre den hinter der Tür gelegenen Raum aufsuchen würden. Die Tür liegt wenn auch versteckt an dem der Öffentlichkeit allge mein zugänglichen unteren Rundweg um die Friedhofskappelle. In unmittelbarer Nähe der Tür befindet sich ein Wasserbassin, wel ches zur Nutzung durch die Friedhofsbesucher bestimmt ist. Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, daß die Entwidmung des Toilettenraums und die neuen Sanitäranlagen jedem Besucher be kannt waren, zumal im Umfeld der alten Anlage ein Hinweisschild auf die neue nicht angebracht ist. Außerdem kann bei Friedhofs besuchen ein einheitlicher Kenntnisstand bezüglich solcher An lagen auch nach längerem Zeitablauf nicht vorausgesetzt werden. Die Klägerin hatte nach ihren von der Beklagten nicht bestritttenen Angabe keine Kenntnis von den neuen Sanitärräumen. Erst seit 1992 hatte sie mit ihrem Ehemann zusammen ein Familiengrab auf dem Friedhof in A zu pflegen. Bis zu dem Unfall am 03.12.1993 hat sie sich dort nach eigenen Angaben ca. 5mal aufgehalten.
Auch der Zeuge B, der Ehemann der Klägerin, kannte die neue Toilettenanlage nach seiner glaubhaften Aussage nicht. Er hatte die alte Anlage noch im Juli 1992 benutzt und in einem zwar ungepflegten aber begehbaren und benutzbaren Zustand vor gefunden. Dies war der Klägerin auch bekannt, hat sie sich doch gerade deshalb in das Untergeschoß der Kapelle begeben, um dort in den (früheren) Sanitärräumen eine Waschgelegenheit zu suchen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bestehen keine Bedenken. Die Ausführungen des Zeugen decken sich im wesentlichen mit den Schilderungen der Klägerin, sind in sich widerspruchs frei und schlüssig.
Die Beklagte hat die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil die Tür vor dem (früheren) Toilettenraum am
3. Dezember 1993 nur angelehnt war, so daß die Klägerin das dort noch befindliche Waschbecken schemenhaft erkennen und auf den Gedanken kommen konnte, den Raum zu betreten. Der Beklagten wäre es auf einfache und zumutbare Weise möglich gewesen, ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Dazu hätte sie lediglich die Tür verschlossen halten müssen, auch das Anbringen eines entsprechenden Hinweisschildes auf die bestehenden neuen Toilettenanlagen wäre nützlich gewesen. Auch wäre es schlie߭ lieh zu dem Unfall nicht gekommen, wenn die Beklagte dafür ge sorgt hätte, daß die Abdeckplatte die Grube mit den Sanitärlei tungen ordnungsgemäß abgedeckt hätte.
Die Klägerin muß sich jedoch ein hälftiges Mitverschulden gem. § 25 4 Abs. 1 S. 1 BGB bei der Schadensentstehung anrechnen las sen. Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs und Ver schuldensbeiträge ergibt, daß die Klägerin zur Hälfte selbst für den ihr entstandenen Schaden verantwortlich ist. Durch das Betreten des hinter der Tür liegenden Raumes hat die Klägerin diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, die ein sorgfältig han delnder Mensch an den Tag legt, um sich vor Schaden zu bewahren. Wie die Klägerin selblst ausgeführt hat, hat der hinter der Tür befindliche Raum einen "verkommenen" Eindruck auf sie gemacht.
Darüber hinaus war in keiner Weise positiv etwa durch ein Schild auf die Existenz dieses Raumes als einen der Öffentlichkeit zugänglichen Raum hingewiesen worden. Angesichts dessen war höchste Vorsicht geboten. Nach der Lebenserfahrung mußte die Klägerin beim Betreten eines solchermaßen verwahrlosten Raumes erhebliche Unfallgefahren in Rechnung stellen. Dem steht auf Seiten der Beklagten eine einfache Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber. Angesichts dessen er scheint es als angemessen, eine Schadensteilung zwischen den Parteien vorzunehmen.
Ersatzfähige Schadenspositionen sind die der Klägerin entstan denen Attestkosten (20,00 DM),· die Eigenbeteiligung bezüglich der Medikamente (20,00 DM) und die Fahrtkosten zum Arzt. Un streitig hat die Klägerin bei den Fahrten zum Arzt insgesamt 400 km zurückgelegt. Die Fahrtkosten pro Kilometer können gem. § 287 ZPO jedenfalls auf O,35 .DM geschätzt werden, so daß Fahrtkosten in Höhe von 140,00 DM anfielen. Nach Abzug eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 50 % verbleibt somit ein Be trag von insgesamt 90,00 DM (50 % von 180,00 DM).
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 800,00 DM bezüglich des ihrem Ehemann entstan denen Verdienstausfalls gern.§§ 823 Abs. 1, 249, 398 BGB.
Der Anspruch scheitert daran, daß dem Ehemann der Klägerin ge gen die Beklagte wegen seines Verdienstausfalls kein Anspruch aus§ 823 Abs. 1 BGB zusteht. Denn der Verdienstausfall stellt lediglich einen Vermögensschaden dar, welcher von§ 823 Abs. 1 BGB nicht erfaßt wird. Sonstige absolute Rechte sind auf Seiten des Ehemannes der Klägerin nicht verletzt worden.
Der Klägerin steht jedoch ein Schmerzensgeld gem. §§ 823, 847 BGB in Höhe von 3.000,00 DM zu.
Unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin und der sonstigen Um stände des Falles hält der Senat diesen Betrag für angemessen. Bei dem Unfall erlitt die Klägerin ausweislich des Attestes eine Distorsion des Sprunggelenks im linken Fuß mit knöchernen Absprengungen. Demzufolge hatte die Klägerin zunächst zwei Wo chen eine Schiene und daran anschließend vier Wochen einen Gipsverband zu tragen. Bis heute leidet sie unter Beschwerden, die sich in einer eingeschränkten Belastbarkeit des Fußgelenks äußern und insbesondere bei längerem Gehen auftreten. Deswegen trägt die Klägerin nach wie vor eine Sprunggelenksbandage (Stützstrumpf).
Die Zukunftsfeststellung zugunsten der Klägerin rechtfertigt sich daraus, daß nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand weitere materielle und immaterielle Zukunftsschäden als möglich er scheinen. Die Klägerin hat nach wie vor Beschwerden im Sprung gelenk, die Beweglichkeit und Belastbarkeit des Fußes ist eingeschränkt bzw. mit Schmerzen verbunden. Das Tragen einer Sprunggelenksbandage ist erforderlich. Angesichts dessen ist es nicht fernliegend, daß der Klägerin in Zukunft weitere mate rielle und immaterielle Schäden entstehen können. Auch hin sichtlich der zukünftigen Schäden ist jedoch dem Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 50 % Rechnung zu tragen.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus§ 291 BGB, die Kosten entscheidung beruht auf§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Ent scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.