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Oberlandesgericht Hamm·13 U 76/2000·22.10.2000

Berufung zu Schmerzensgeld nach Airbag‑Schaden bestätigt; Feststellungsanspruch bejaht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld wegen Hörschäden und Tinnitus sowie die Feststellung zukünftiger Ersatzpflicht. Streitpunkt sind Kausalität der Verletzungen und die Höhe des Schmerzensgeldes sowie das Feststellungsinteresse. Das OLG bestätigt das Landgericht: 7.000 DM Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch; HNO‑Gutachten begründet die unfallbedingten Hörschäden, Hauterkrankungen nicht ursächlich.

Ausgang: Berufung des Klägers und Anschlussberufung der Beklagten als unbegründet abgewiesen; Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 DM und Feststellungsantrag bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Körperschäden infolge eines Verkehrsunfalls kann dem Geschädigten gemäß § 847 BGB Schmerzensgeld zugesprochen werden; Höhe bemisst sich nach Art, Schwere und Dauer der Verletzungen sowie vergleichbaren Entscheidungen.

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Eine unfallbedingte Hörschädigung ist anzunehmen, wenn ein sachverständiges HNO‑Gutachten die Schädigung als unfallursächlich beurteilt und keine belastbaren Anhaltspunkte für eine vorbestehende Erkrankung vorliegen.

3

Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und späterer Hauterkrankung begründet keine Kausalität; unter Berücksichtigung des § 287 ZPO ist für eine ursächliche Verknüpfung eine substantiierte medizinische Begründung erforderlich.

4

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die konkreten Einschränkungen im Alltags‑ und Berufsleben (z. B. Hörminderung, Beeinträchtigung des Telefonierens, Belastung durch Tinnitus) zu berücksichtigen.

5

Für die Feststellung künftiger Ersatzpflicht genügt ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse, wenn eine nicht fernliegende Möglichkeit künftiger, voraussehbarer Gesundheitsschäden besteht.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 287 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 546 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 408/98

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 18. Januar 2000 verkündete Ur-teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen werden zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt ver-teilt:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 2) 52 %, die Klägerin zu 1) 8 % und die Beklagten 40 %.

Die Klägerin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser 57 % und die Beklagten 43 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagten in Höhe von 6.000,00 DM und den Kläger zu 2) um 8.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

2

Der Kläger zu 2) verlangt nach einem Verkehrsunfall vom 25.07.1997 Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Bei dem Unfall, für den die Beklagten unstreitig in vollem Umfang eintrittspflichtig sind, führte das Platzen des Airbags zu Verletzungen beim Kläger, die im einzelnen streitig sind. Der Kläger führt einen Hörverlust mit Tinitus und Ätzwunden mit nachfolgender Dermatitis auf den Unfall zurück.

3

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.000,00 DM für gerechtfertigt gehalten und auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu 2) stattgegeben. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

4

Die Berufung des Klägers zu 2) und die Anschlußberufung der Beklagten sind unbegründet.

5

1.

6

Dem Kläger steht gemäß § 847 BGB aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.07.1997 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 DM zu. Das Landgericht hat daher dem Kläger zu 2) über die vorprozessual bereits gezahlten 4.000,00 DM zu Recht weitere 3.000,00 DM nebst Zinsen zugesprochen.

7

a)

8

Der Kläger hat infolge des Platzens des Airbags ein Knalltraume erlitten, das zu einem Hörverlust rechts von 20 % und links von 10 % geführt hat. Dies steht aufgrund des vom Landgericht eingeholten HNO-Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ... fest. Entgegen den Darlegungen der Beklagten lag vor dem Unfall keine Hochtonschwerhörigkeit vor. Allein der Hinweis im Attest der HNO-Ärzte Dr. .../Prof. Dr. ... vom 08.08.1997 auf "vorbestehende Hochtonschwerhörigkeit beidseits" belegt dies nicht. Der Kläger selbst hat angegeben, vor dem Unfall keine Hörprobleme gehabt zu haben. Er sei insoweit auch bei keinem HNO-Arzt in Behandlung gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat nach Auswertung aller Unterlagen, insbesondere auch der Audiogramme der HNO-Praxis Dr. .../Prof. Dr. ... die jetzigen Hörschäden als unfallursächlich beurteilt. Dem schließt sich der Senat an.

9

Zu einer weiteren Beweisaufnahme besteht keine Veranlassung. Der Sachverständige hat das Hörvermögen jetzt als stabil bezeichnet. Es entsprach bei seiner Untersuchung in etwa dem Hörvermögen, das im Audiogramm vom 31.07.1997 (Praxis Dr. .../Prof. Dr. ...) dokumentiert ist. Eine erneute Verschlechterung des Hörvermögens ist nicht festgestellt worden und nach den Darlegungen des Sachverständigen auch nicht zu erwarten, da eine solche am ehesten bei erheblichen primären Verletzungen mit Hörverlusten von 80 dB und mehr eintritt. Ein solcher Hörverlust hatte beim Kläger aber nicht vorgelegen.

10

b)

11

Der Senat hat weiter berücksichtigt, daß beim Kläger ein Tinitus vorliegt, der vom Sachverständigen ebenfalls als unfallursächlich angesehen wird. Allerdings stellt sich dieser Tinitus nach dem Beweisergebnis als nicht sehr belastend dar. Dies hat der Sachverständige ausdrücklich in seinem Gutachten festgehalten. So hat der Kläger ihm selbst angegeben, daß zeitweise auftretende Ohrgeräusch belaste ihn nicht wesentlich. Wesentlicher belaste ihn die Hörminderung, da er Gesprächen in lauter Umgebung schlechter folgen könne. Außerdem könne er rechts deutlich schlechter telefonieren als links. Soweit ersichtlich hat sich der Kläger wegen des Tinitus auch nicht weiter behandeln lassen. Ärztliche Berichte oder Untersuchungsergebnisse liegen insoweit nicht vor. Dies bestätigt, daß der Tinitus gegenüber dem festgestellten Hörverlust für den Kläger die geringere Belastung darstellt.

12

c)

13

Die festgestellte periorale Dermatitis hat der Senat bei der Schmerzensgeldbemessung nicht berücksichtigt. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens Prof. Dr. .../ Dr. ..., das der Sachverständige Dr. ... im Senatsgermin erläutert hat, war der Unfall dafür nicht ursächlich. Zwar besteht ein zeitlicher Zusammenhang, da die periorale Dermatitis kurz nach Abheilen der oberflächlichen Verletzungen aufgetreten ist. Ein ursächlicher Zusammenhang kann dagegen - auch unter Berücksichtigung der erleichterten Beweisanforderungen des § 287 ZPO - nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat sich eingehend mit dem Problem beschäftigt und auch neueste Literatur berücksichtigt. Danach ist es nicht bekannt, daß durch solche Verletzungen, wie sie der Kläger nach Platzen des Airbags erlitten hat, eine periorale Dermatitis ausgelöst werden kann. Soweit die Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten die cortisonhaltige Ultralansalbe als indirekte Ursache angesehen haben, hat Dr. ... dies im Senatstermin dahin erläutert, daß Ultralan selbst keine periorale Dermatitis auslöse, sondern das zunächst eine solche vorliegen müsse, die dann nach Absetzen der Salbe verstärkt wieder auftreten könne.

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Die Hauterkrankung an den Oberschenkeln ist ebenfalls nicht ursächlich durch den Unfall herbeigeführt worden. Der Sachverständige hat dargelegt, daß es sich hierbei um ein Ekzem handele, das mit dem Unfall nichts zu tun habe.

15

d)

16

In anbetracht der vom Kläger erlittenen Verletzungen und ihrer Dauerfolgen ist - bei Berücksichtigung von in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen - ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,00 DM erforderlich, aber auch ausreichend, um den Kläger angemessen zu entschädigen.

17

2.

18

Der Feststellungsantrag ist begründet. Im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Verjährung sind am Bestehen des erforderlichen Feststellungsinteresses nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten bisher noch nicht erkennbarer voraussehbarer Leiden besteht (BGH, NJW-RR 89, 1367; NJW-RR 91, 917). Solche Zukunftsschäden hält der Senat hier angesichts der Schwere der Verletzungen für möglich.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.