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Oberlandesgericht Hamm·13 U 75/20·07.06.2021

Berufungsurteil: Zahlung und Herausgabe des Fahrzeugs zugunsten des Klägers

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Sachenrecht (Übereignung/Herausgabe)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Beklagte und begehrt Zahlung und Herausgabe eines Fahrzeugs. Das OLG Hamm gab seiner Berufung teilweise statt: Die Beklagte wurde zur Zahlung mehrerer Beträge nebst Verzugszinsen und zur Herausgabe/Übereignung des Fahrzeugs Zug um Zug verurteilt; ein Teilbetrag wurde für erledigt erklärt. Zudem wurde Gläubigerverzug der Beklagten festgestellt und ihr vorgerichtliche Anwaltskosten auferlegt.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung, zur Herausgabe/Übereignung des Fahrzeugs und Feststellung des Gläubigerverzugs verurteilt; übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung einer Sache anordnen, wenn die Voraussetzungen für wechselseitige Leistungspflichten vorliegen.

2

Ein Feststellungsurteil über die Erledigung des Rechtsstreits in Teilbeträgen ist möglich, wenn entsprechende Zahlungen bzw. Erledigungstatbestände vorliegen.

3

Gläubigerverzug liegt vor und kann festgestellt werden, wenn die empfangsberechtigte Partei die Annahme der geschuldeten Sache verweigert bzw. nicht vornimmt.

4

Bei Zahlungsverurteilungen können Verzugszinsen in der Regel in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zur Leistung zugesprochen werden.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können dem obsiegenden Kläger erstattungsfähig zugesprochen werden, gegebenenfalls mit Verzugszinsen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 613/19

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Dezember 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster (4 O 93/19) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Januar 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.537,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.341,44 EUR für den Zeitraum vom 7. Dezember 2017 bis zum 21. Februar 2019, aus einem Betrag von 3.589,62 EUR für den Zeitraum vom 22. Februar 2019 bis zum 13. November 2019 und aus einem Betrag von 3.537,05 EUR seit dem 14. November 2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke A, 2,0 TDI 103 kW, Fahrzeugidentnummer # und amtliches Kennzeichen ABC-DE00.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 1.589,86 EUR erledigt hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des herauszugebenden, vorbezeichneten Fahrzeugs in Gläubigerverzug befindet.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der in erster Instanz angefallenen Kosten bleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz bis zur Berufungsrücknahme der Beklagten am 27. November 2020 auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt (Berufung des Klägers: bis zu 10.000,00 EUR; Berufung der Beklagten: bis zu 3.000 EUR) und ab diesem Zeitpunkt auf bis zu 10.000,00 EUR.

Gründe

2

(Die Parteien haben auf eine Begründung des Berufungsurteils verzichtet, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 2 ZPO.)