Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·13 U 73/99·07.12.1999

Schadensersatzklage nach Busunfall: Kläger insgesamt abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Schadensersatz für einen bei einer Bushaltestelle verletzten Schüler. Streitpunkt war, ob der Busunternehmer nach StVG/§ 831 BGB haftet und ob der Unfall als schulbezogener Unfall der RVO unterfällt. Das OLG hält den Unfall nicht für schuldhaft durch den Fahrer veranlaßt und damit für unabwendbar; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage des Klägers auf Schadensersatz insgesamt abgewiesen; Berufung der Beklagten stattgegeben, Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Fahrzeugführer eines Linienbusses ist als Verrichtungsgehilfe des Halters zu behandeln; die Haftung des Halters richtet sich nach dessen Verantwortlichkeit für das Verhalten des Fahrers.

2

Ein Unfall an einer Bushaltestelle, der sich bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet, ist nicht notwendigerweise "schulbezogen" i.S. der RVO, sodass die gesetzliche Unfallversicherung einer Haftung des Halters nicht automatisch entgegensteht.

3

Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG entfallen, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist; die Haftung nach § 831 BGB entfällt, wenn der Verrichtungsgehilfe objektiv fehlerfrei gehandelt hat.

4

Beim Heranfahren an eine Haltestelle mit wartenden Kindern genügt der Fahrer seiner Sorgfaltspflicht, wenn er den Bus möglichst mit weniger als Schrittgeschwindigkeit ausrollen lässt, die Kinder im Außenspiegel beobachtet und bei erkennbarer Gefährdung unverzüglich anhält; verbliebene, nicht vollständig vermeidbare Gefahren begründen nicht stets Haftung.

Relevante Normen
§ 116 SGB X§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 PflVersG§ 831 BGB§ 636 RVO§ 637 RVO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 128/98

Tenor

Die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 1. März 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Land-gerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 17.040,88 DM.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht des Schülers M Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24. Januar 1996 in V ereignete. Der damals 13-jährige Zeuge M wollte mit einem Linienbus der Beklagten zur Schule fahren. Er stand gegen 7.30 Uhr - gemeinsam mit zahlreichen anderen Schülern und weiteren Fahrgästen - an der Bushaltestelle "Wendeplatz". Als sich der von dem Zeugen M geführte Gelenkbus näherte, kam es zu einem Gedränge. Der Zeuge M kam zu Fall. Der Bus hielt an und kam dabei mit dem rechten Rad der dritten (letzten) Achse auf dem linken Fuß des Zeugen zum Stehen. Nach Aufforderung durch andere Fahrgäste setzte der Fahrer den Bus zurück, so daß der Zeuge seinen Fuß befreien konnte. Er erlitt eine schwere Vor- und Mittelfußquetschung mit einem Verrenkungsbruch des Großzehenendgelenkes. Der Kläger erkannte den Unfall als Schulunfall an und erstattete Behandlungskosten in Höhe von 12.355,88 DM.

3

Diesen Betrag abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 315 DM macht der Kläger geltend. Er behauptet, der Bus sei mindestens mit Schrittgeschwindigkeit gefahren; das sei zu schnell gewesen. Zu dem Unfall wäre es nicht gekommen, wenn der Bus mit einem größeren Abstand zum Bordstein angehalten hätte.

4

Die Beklagte behauptet, bei dem Unfall habe sich der Bus im letzten Stadium des Ausrollens befunden und deshalb eine geringere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit gehabt. Die Beklagte meint, den Zeugen M treffe ein Mitverschulden. Nach den Grundsätzen über den sogenannten gestörten Gesamtschuldnerausgleich seien etwaige Ansprüche auch wegen des Verhaltens der Mitschüler, die an dem Gedränge beteiligt gewesen seien, ausgeschlossen. Der Zeuge N sei am 1. Juni 1992 als Busfahrer eingestellt worden. Er sei in unregelmäßigen Abständen während des Dienstes kontrolliert worden. Beanstandungen hätten sich nie ergeben.

5

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M, K und P. Mit dem angefochtenen Urteil hat es den Beklagten zur Zahlung von 9.266,91 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungs-begehren unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 entsprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung - mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage - eingelegt. Mit seiner unselbständigen Anschlußberufung erstrebt der Kläger eine Haftungsquote von 100 %.

6

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

7

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N, M, K und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Anschlußberufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist - insgesamt - unbegründet.

10

I.

11

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 12.040,88 DM. Ein Anspruch - gegebenenfalls aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht des Zeugen M - besteht weder gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, noch nach §§ 831 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG.

12

1.

13

Der Zeuge M ist bei dem Betrieb (§ 7 Abs. 1 StVG) des Kraftomnibusses, dessen Halterin die Beklagte ist, verletzt worden. Als Fahrer des Busses war der Zeuge N Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) der Beklagten.

14

2.

15

Die Haftung der Beklagten ist nicht gem. §§ 636, 637 RVO in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung ausgeschlossen. Zwar hat der Zeuge als Schüler einer allgemeinbildenden Schule einen "Schulunfall" erlitten, der nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 550 RVO (a.F.) unter die gesetzliche Unfallversicherung fällt. Das ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit bindend bereits daraus, daß der Kläger als gesetzlicher Unfallversicherungsverband seine Ersatzpflicht anerkannt hat (§ 638 Abs. 1 RVO a.F.). Jedoch steht einer Haftungsfreistellung der Beklagten entgegen, daß sich der Unfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO a.F.) ereignet hat. Der Zeuge wartete an einer Haltestelle des Linienverkehrs auf einen Linienbus. Beim Einsatz eines solchen Busses sind weder der Transportunternehmer noch der von ihr eingesetzte Fahrer in den Schulbetrieb eingegliedert. Daher war der Unfall, auch wenn sich der Zeuge seinerzeit auf dem Weg zur Schule befand, nicht "schulbezogen" (vgl. BGH VersR 1982, 270).

16

3.

17

Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sind aus anderen Gründen nicht gegeben.

18

a)

19

Die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 1 StVG ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist (§ 7 Abs. 2 StVG). Eine Haftung nach § 831 BGB entfällt, wenn der Fahrer objektiv fehlerfrei gehandelt hat, d.h. wenn er sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich sachgerecht und vernünftig verhalten hätte (BGH VersR 1975, 447; BGH NJW-RR 1988, 38), denn in diesem Fall hätte der Geschädigte auch keinen Anspruch, wenn der Geschäftsherr selbst gehandelt hätte. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.

20

b)

21

Der Fahrer des Busses hat sich objektiv verkehrsgerecht verhalten. Der Unfall war für ihn auch unabwendbar. Der Zeuge N hat als Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet (§ 7 Abs. 2 Satz 3 StVG).

22

Mit der Problematik, welche Sorgfaltsanforderungen an den Fahrer eines Schulbusses beim Anfahren an eine Haltestelle zu stellen sind, an der eine größere Gruppe von Schulkindern wartet und im Begriff ist, den Bus sozusagen zu "stürmen", hat sich der Bundesgerichtshof in dem bereits zitierten Urteil (.a.a.O) eingehend befaßt. Er hat ausgeführt, daß der Fahrer in einer solchen Situation eine Gefährdung der Kinder letztlich nicht ganz ausschließen kann, wenn er den Transport überhaupt durchführen will. Unter diesen Umständen ist von dem Fahrer zu verlangen, daß er in einem möglichst großen Abstand von dem Bordstein den Bus ganz langsam, mit weniger als Schrittgeschwindigkeit ausrollen läßt, dabei die Kinder im Außenspiegel beobachtet und dann, wenn er in der heranstürzenden Schar ein besonders gefährdetes Kind sieht, notfalls sofort anhält. Dabei muß er in Kauf nehmen, daß er nicht jede gefahrdrohende Situation im Außenspiegel sofort erkennen kann, einmal weil diese sich möglicherweise im toten Winkel seines Blickfeldes abspielt, zum anderen, weil ihm andere Kinder die Sicht verstellen können.

23

Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Zeuge N hier gerecht geworden ist. Daß sich der Unfall bei ganz geringer Geschwindigkeit ereignet hat, ergibt sich schon daraus, daß der Bus normal (ohne heftig zu bremsen) angehalten hat und das Rad dabei auf dem Fuß des Zeugen zum Stillstand gekommen ist. Auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit sich der Bus zuvor der Haltestelle genähert hat, kommt es deshalb nicht an. Wenn der Bus vorher zu schnell - nämlich mit Schrittgeschwindigkeit oder schneller - gefahren wäre, hätte sich dieser Umstand für den konkreten Unfall nicht ausgewirkt, denn der Geschädigte M ist nach eigener Bekundung erst zu Fall gekommen, als sich die letzte Achse des Busses unmittelbar vor ihm befand. Zu diesem Zeitpunkt muß die Geschwindigkeit des Busses nahe null gelegen haben, denn andernfalls hätte der (normal abgebremste) Bus nicht mit dem Rad der dritten Achse auf dem Fuß des Geschädigten zum Stillstand kommen können. Der Bus hat sich der Haltestelle auch nicht mit einem zu geringen Abstand zum Bordstein genähert. Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ist der Bus an diesem Tag "ganz normal" gefahren. Eine andere Fahrlinie war nicht geboten, und zwar auch dann nicht, wenn einige Fahrgäste bereits den Bürgersteig verlassen und sich auf der Fahrbahn befunden haben sollten. Der Fahrer hatte den Bus - so wie jeden Morgen - dem Fahrbahnverlauf entsprechend in einem Linksbogen an die Haltestelle heranzufahren. Dafür, daß er sich dem Bordstein an diesem Tag mehr als (für die Fahrlinie) erforderlich genähert hätte, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Das Gedränge der Schüler war wie üblich und verlangte nicht nach besonderen Vorsichtsmaßnahmen. Wie der Busfahrer den Unfall unter diesen Umständen hätte vermeiden können, ist nicht ersichtlich.

24

II.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.