Verkehrsunfall: Schmerzensgeld 40.000 DM und Verdienstausfall bei Ausbildungsabbruch
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall verlangte die Klägerin weiteres Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall und Feststellung künftiger Schäden. Das OLG hielt ein Gesamtschmerzensgeld von 40.000 DM (abzgl. 23.000 DM vorprozessual) für angemessen, u.a. wegen mehrerer Operationen, Dauerschmerzen und Einschränkungen in Freizeit und Berufsplanung. Zudem sprach es Verdienstausfall für August 1997 bis November 1999 zu, weil die Kündigung der Ausbildung unfallbedingt durch hohe Fehlzeiten verursacht war. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden wurde (mit Übergangsvorbehalt) zugesprochen, im Übrigen die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung teilweise erfolgreich; Schmerzensgeld bestätigt, Verdienstausfall erweitert und Feststellung zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 287 ZPO hat sich an Art und Schwere der Verletzungen, Dauer der Behandlung, verbleibenden Dauerschäden sowie Auswirkungen auf Lebensführung und berufliche Entwicklung zu orientieren; auch die Genugtuungsfunktion ist einzubeziehen.
Fortbestehende, in unregelmäßigen Abständen auftretende belastungs- oder witterungsabhängige Schmerzen können bei plausibler medizinischer Erklärung als unfallbedingter Dauerschaden schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sein.
Ob und in welcher Höhe ein Verdienstausfall eingetreten ist, ist im Wege der Prognose nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO anhand gesicherter Anknüpfungstatsachen und eines Wahrscheinlichkeitsurteils über den gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu bestimmen.
Für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Unfallfolgen und Verlust eines Ausbildungsplatzes kann es genügen, wenn die Kündigung maßgeblich auf unfallbedingten Fehlzeiten beruht; eine nachfolgende Tätigkeit beim selben Betrieb schließt die Kausalität nicht aus, wenn die Anforderungen nicht identisch sind.
Ein Feststellungsurteil zu künftigen materiellen und immateriellen Schäden ist zulässig, soweit künftige Schadenseintritte möglich sind und ein Übergang der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder Dritte vorbehalten wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 O 190/99
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung beider Rechtsmit¬tel im übrigen – das am 9. Dezember 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld von 17.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. November 1998 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuld¬ner an die Klägerin 9.985,48 DM nebst 4 % Zinsen von 7.787,38 DM seit dem 27. November 1998 und von weiteren 2.198,10 DM seit dem 11. Juli 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuld¬ner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 31. März 1996 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan¬gen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen die Klägerin 38 % und die Beklagten 62 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 33 % und die Beklagten 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 12.973,15 DM und die Beklagten um 26.985,48 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung der Beklagten für Zukunftsschäden auf Grund eines Verkehrsunfalls vom 31.03.1996, für dessen Folgen die Beklagten voll einstandspflichtig sind.
Die am 18.01.1977 geborene Klägerin erlitt bei dem Verkehrsunfall einen verschobenen Oberschenkeltrümmerbruch rechts, einen Ellenschaftbruch rechts sowie multiple Schürfungen und Prellungen. Die Frakturen wurden am 31.03.1996 bzw. 11.04.1996 operativ genagelt bzw. geschient, am 05.02.1998 erfolgte operativ die Entfernung des implantierten Materials. Die Klägerin befand sich vom 31.03.1996 bis 24.04.1996 in stationärer Krankenhausbehandlung. Anschließend erfolgte vom 07.05.1996 bis 07.06.1996 eine Rehabilitationsbehandlung. Die Materialentfernung erforderte einen erneuten stationären Krankenhausaufenthalt vom 04.02.1998 bis 11.02.1998. Zwischenzeitlich befand sich die Klägerin regelmäßig in ambulanter ärztlicher Behandlung.
Die Klägerin besuchte zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nach abgeschlossener mittlerer Reife die Höhere Handelsschule. Diese Schulausbildung setzte sie ab September 1996 fort und schloß sie im Juni 1997 erfolgreich ab. Am 01.08.1997 begann die Klägerin bei der Firma B in I3 eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Das Ausbildungsverhältnis wurde von der ausbildenden Firma jedoch zum 31.10.1997 wieder gekündigt, woraufhin die Klägerin bei derselben Firma vom 01.11.1997 bis zum 31.07.1998 ein gelenktes Praktikum in der Fachrichtung Wirtschaft absolvierte, auf Grund dessen ihr die Fachhochschulreife zuerkannt wurde. Seit Abschluß des Praktikums ist die Klägerin arbeitslos, Bemühungen um eine neue Ausbildungsstelle waren bislang erfolglos. Derzeit nimmt die Klägerin an einer Umschulung zur Industriekauffrau teil.
Die Klägerin hat in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, sie habe trotz des im Wesentlichen komplikationslosen Heilungsverlaufs dauerhafte Folgen aus dem Verkehrsunfall davongetragen. Im rechten Oberschenkel träten belastungsabhängig in unregelmäßigen Abständen ohne Verbesserungstendenzen immer noch Schmerzen auf, die die Einnahme von Schmerzmitteln erforderlich machten und auf Grund derer ein längeres Stehen, Sitzen oder Gehen nicht möglich sei. Vor dem Unfall ausgeübten Freizeitaktivitäten (Reiten, Tennisspielen, Joggen, Fahrradfahren, Tanzen, Besuche von Livekonzerten) könne sie jetzt nicht mehr bzw. nur noch in sehr geringem Ausmaß nachgehen. Die Außenrotation des rechten Hüftgelenks sei deutlich eingeschränkt. Das rechte Bein sei um 1 cm verkürzt, was zu einem leichten Hinken führe (diesbezüglich ist die Unfallbedingtheit von den Beklagten bestritten worden). Auch im rechten Ellenbogengelenk träten bei größerer Belastung Schmerzen auf. Die Funktion des rechten Arms sei dauerhaft um 1/10, die des rechten Beins um 1/7 gemindert.
Die Klägerin hat desweiteren behauptet, die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses bei der Firma B sei ausschließlich darauf zurückzuführen gewesen, daß sie unfallbedingt den körperlichen Anforderungen der Ausbildung nicht gewachsen gewesen sei. Hierdurch sei ihr in dem Zeitraum vom 01.08.1997 bis 31.03.1999 ein Verdienstausfall in Höhe von 10.093,70 DM brutto entstanden. Es sei ihr unfallbedingt auch nicht möglich, ihren Wunschberuf als Friseurmeisterin mit dem Ziel einer späteren Übernahme des väterlichen Friseursalons zu erlernen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 50.000,00 DM abzüglich bereits gezahlter 23.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.04.1996 zu zahlen,
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Ersatz für den von ihr in dem Zeitraum vom 01.08.1997 bis 31.03.1999 erlittenen Verdienstausfall 10.093,70 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.08.1997 zu zahlen,
3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche immateriellen Schäden, soweit sie nach Klagezustellung, und sämtliche materiellen Schäden, soweit sie nach dem 31.03.1999 entstehen, aus dem Unfall vom 31.03.1996 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld sei zur Abgeltung der erlittenen Körperverletzung ausreichend, ein unfallbedingter Verdienstausfall sei nicht eingetreten.
Das Landgericht hat die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 17.000,00 DM verurteilt. Bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes auf insgesamt 40.000,00 DM hat es in erster Linie auf die Schwere der erlittenen Verletzungen mit dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen sowie das Erfordernis einer erheblichen Umgestaltung der Lebensplanung der jungen Klägerin in beruflicher und privater Hinsicht abgestellt. Nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen T und I2 hat das Landgericht desweiteren die Überzeugung gewonnen, daß die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses auf Grund unfallbedingt hoher Fehlzeiten erfolgte, und der Klägerin unter Zugrundelegung der entgangenen Nettobezüge einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 6.900,47 DM zuerkannt. Dem Feststellungsantrag hat das Landgericht schließlich hinsichtlich derzeit noch nicht erkennbarer zukünftiger immaterieller Schäden und hinsichtlich nach der letzten mündlichen Verhandlung eventuell entstehender Erwerbsnachteile stattgegeben und ihn im übrigen mangels eines Feststellungsinteresses abgewiesen.
Die Beklagten verfolgen mit der Berufung weiterhin ihren Klageabweisungsantrag bezüglich des weiteren Schmerzensgeldbegehrens und bezüglich des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall. Sie rügen, das Landgericht hätte den Vortrag der Klägerin zu ihren unfallbedingten beruflichen und privaten Beeinträchtigungen, der insgesamt streitig gewesen sei, nicht ohne Beweisaufnahme bei der Bemessung des deutlich übersetzten Schmerzensgeldes zugrunde legen dürfen. Das Vorliegen einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung stehe nicht fest und werde bestritten. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses sei fehlerhaft. Denn die Klägerin habe anschließend ein Praktikum mit identischer Tätigkeit absolviert, die geklagten Schmerzen seien nicht objektivierbar, die angeblichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht durchgängig belegt. Auch die Höhe des Verdienstausfalls sei nicht nachgewiesen.
Mit der unselbständigen Anschlußberufung begehrt die Klägerin unter Vertiefung ihres Vortrags zu den erlittenen Beeinträchtigungen nach wie vor ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM. Zudem rügt sie, das Landgericht habe bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens die Erhöhung der Ausbildungsvergütung im zweiten Ausbildungsjahr nicht berücksichtigt. Schließlich macht sie den behaupteten Verdienstausfall nunmehr bis zum 30.11.1999 im Wege einer Leistungsklage geltend.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H2. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin sind jeweils nur zum Teil begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 40.000,00 DM aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
Bei der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen vorzunehmenden Festsetzung des angemessenen Schmerzensgeldes hat der Senat im Wesentlichen folgende Umstände berücksichtigt:
Die Klägerin erlitt einen Unterarmbruch und eine Oberschenkeltrümmerfraktur, die drei Operationen, die letzte knapp zwei Jahre nach dem Unfall, erforderlich machten und stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern und Reha-Kliniken von insgesamt gut 9 Wochen sowie eine jahrelange ambulante ärztliche Behandlung nach sich zogen. Die Klägerin war bis Ende Juli 1996 zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folgezeit bestand weiterhin eine teilweise Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H2 im April 1999 noch auf 10 % hinsichtlich des rechten Arms und auf 20 % hinsichtlich des rechten Beins belief.
Die Klägerin leidet heute nach wie vor unter den Folgen des Verkehrsunfalls.
Allerdings ist die Unterarmfraktur vollständig verheilt. Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Arms tendiert nach den Angaben der Klägerin vor dem Senat und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H2 mittlerweile gegen Null, lediglich schweres Heben ist der Klägerin auch heute noch nicht möglich.
Am rechten Oberschenkel muß die zum Unfallzeitpunkt erst 19 Jahre alte Klägerin mit einer optischen Beeinträchtigung durch eine 24 cm lange Narbe leben. Desweiteren treten bei Wetterumschwüngen und großen Anstrengungen in unregelmäßigen Abständen, durchschnittlich 1 x im Monat, immer wieder Schmerzen im Bereich des Oberschenkels/der Hüfte auf, gegen die die Klägerin starke Schmerzmittel einnehmen muß. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Klägerin vor dem Senat, die der Sachverständige Dr. H2 auf Grund der durch die relativ große Operationsnarbe entstandenen Weichteilschäden als nachvollziehbar bewertet hat. Dagegen sind die Beinverkürzung von 1 cm und die Hemmung der Außenrotation des Hüftgelenks von 5 bis 7 Grad relativ gering und auch häufig bei gesunden Menschen anzutreffen.
Die unfallbedingten Verletzungen haben beträchtliche Auswirkungen auf das Privatleben der Klägerin. Die vor dem Verkehrsunfall sportlich sehr aktive Klägerin hat dem Senat geschildert, daß sie seit der Verletzung schmerzbedingt nur noch selten reite, Fahrradfahren, Tennisspielen und Tanzen seien gar nicht mehr möglich. Auch diese Angaben konnte der Sachverständige Dr. H2 gut nachvollziehen, zumal er bei der Klägerin keine Aggravationstendenzen festgestellt hat.
Darüber hinaus haben sich die Verletzungen auch auf die berufliche Lebensplanung der Klägerin ausgewirkt. Der Zeuge H hat glaubhaft bestätigt, daß es der Wunsch der Klägerin war, den Friseurberuf zu erlernen und im elterlichen Friseursalon zu arbeiten. Statt dessen mußte die Klägerin nach dem Verkehrsunfall einen kaufmännischen Berufsweg einschlagen, da sie den körperlichen Anforderungen des Friseurberufs, der langes Stehen erfordert, nicht gewachsen war.
Bei den heute noch vorhandenen Beschwerden der Klägerin im rechten Oberschenkel handelt es sich ausweislich des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H2 vom 21.06.1999 um einen Dauerschaden, der in seiner Intensität allerdings noch leichte Veränderungen – auch zum Positiven – erfahren kann, da der Heilungsprozeß bei Gewebeverletzungen nach den mündlichen Ausführungen des Sachveständigen deutlich länger dauert als bei Knochenverletzungen, die in etwa zwei Jahren verheilen. Dementsprechend hat sich auch der Gesundheitszustand der Klägerin seit der letzten ärztlichen Begutachtung im April 1999 bis zum Senatstermin leicht verbessert.
Schließlich ist im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin als angeschnallte Beifahrerin bei dem Verkehrsunfall völlig ohne eigenes Zutun verletzt worden ist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, bei denen der Ausgleich für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund steht, liegt der vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 40.000,00 DM noch innerhalb des Rahmens (wenn auch an der oberen Grenze), der von der Rechtsprechung bei ähnlich gelagerten Fällen zuerkannt worden ist, so daß der Senat zur Herabsetzung des Betrags keine Veranlassung sieht. Das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM überschreitet dagegen die Grenze der Angemessenheit.
Da die Beklagte zu 2) vorprozessual bereits 23.000,00 DM gezahlt hat, besteht noch ein restlicher Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von 17.000,00 DM.
II.
Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz eines Verdienstausfallschadens für den Zeitraum August 1997 bis November 1999 in Höhe von 9.985,48 DM aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, 842 f BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft bestimmte Einkünfte erzielt hätte, ist durch eine nach §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO anzustellende Prognose zu ermitteln, für die auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungstatsachen ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Verlauf der Dinge genügt. Maßgebend ist dabei die wahrscheinliche berufliche Entwicklung des Geschädigten (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Auflage, § 252, Rdnr. 5 m.w.N.).
Die Klägerin war verletzungsbedingt nicht in der Lage, die im August 1997 begonnene Ausbildung zur Bürokauffrau zu beenden. Denn die Firma B hat das Ausbildungsverhältnis auf Grund unfallbedingt hoher Fehlzeiten zum 31.10.1997 wieder gekündigt. Hiervon ist auch der Senat angesichts des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt.
Die Zeugen T und I2 haben übereinstimmend bekundet, daß die Kündigung auf Grund erheblicher Ausfallzeiten der Klägerin ausgesprochen wurde, der daneben erhobene Vorwurf mangelnden Engagements dagegen nebenrangig und – nach Aussage des Zeugen I2 – auch fragwürdig war.
Die einzelnen Ausfallzeiten ergeben sich aus dem Schreiben der Betriebsleitung an den Betriebsrat vom 13.10.1997. Für die dort genannten Zeiträume liegen weitgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Am 18.08.1997 hat die Klägerin ihren Ausbildungsplatz nur für eine Stunde verlassen.
Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, daß die Fehlzeiten unfallbedingt auf Schmerzen bzw. Nebenwirkungen von Schmerzmitteln beruhten. Die Klägerin hatte von Anfang an Bedenken an ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit, wie ihr Hinweis im Rahmen des Einstellungsgesprächs auf den Verkehrsunfall und seine Folgen sowie ihre ursprüngliche Vorstellung, bis zur operativen Entfernung der Implantate lediglich ein Praktikum zu absolvieren, zeigen. Die Klägerin hat bei der ambulanten körperlichen Untersuchung in der Medizinischen Hochschule I am 02.04.1997 über Schmerzen im rechten Bein geklagt, die die Gutachter als glaubhaft bewertet und auf die Implantate zurückgeführt haben; der Klägerin wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bescheinigt. Auch gegenüber der ausbildenden Firma hat die Klägerin ihre Fehlzeiten immer auf die Verletzungsfolgen zurückgeführt; ihre Angaben wurden von dem Betriebsarzt nach einer Untersuchung bestätigt. Soweit der Vater der Klägerin zur Erklärung der Ausfallzeit vom 15. bis 25.09.1997 eine Magen-Darmgrippe oder die Nachwirkungen eines Pferdetritts angegeben hat, mag es sich um eine Schutzbehauptung gehandelt haben. Auch in der Folgezeit während des absolvierten Praktikums war die Klägerin immer wieder krankgeschrieben. Sonstige Ursachen hierfür sind nicht ersichtlich.
Dem Nachweis der Kausalität des Unfalls für die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses steht nicht entgegen, daß die Klägerin in der Lage war, bei der Firma B anschließend ein neunmonatiges Praktikum zu absolvieren. Denn es bestand keine Identität der jeweils an die Klägerin gestellten Anforderungen. Während die Ausbildung auf die Erlernung des Berufes einer Bürokauffrau mit begleitender Berufsschule und Abschlußprüfung gerichtet war, zielte das der Klägerin aus sozialen Gründen angebotene Praktikum auf die Erlangung der Fachhochschulreife. Im Rahmen des wesentlich kürzeren, niedriger vergüteten und für die Firma mit weniger Aufwand verbundenen Praktikums waren die auch dann noch häufigen Fehlzeiten der Klägerin besser zu verkraften als im Rahmen einer förmlichen Ausbildung.
Die Klägerin hat durch den Ausbildungsvertrag, die Lohnabrechnungen für September und Oktober 1997 und die Bewilligungsbescheide über Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe belegt, daß sie im ersten Ausbildungsjahr (01.08.1997 bis 31.07.1998) eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 770,53 DM netto, im zweiten Ausbildungsjahr (01.08.1998 bis 31.07.1999) in Höhe von 850,00 DM netto und im dritten Ausbildungsjahr (01.08.1999 bis 31.07.2000) in Höhe von 914,00 DM netto erhalten hätte.
Einen zusätzlichen Anspruch der Klägerin auf Urlaubsgeld und eine Jahresleistungsprämie vermag der Senat den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem eingereichten Ausbildungsvertrag, dagegen nicht zu entnehmen.
Der der Klägerin entstandene Verdienstausfallschaden errechnet sich danach im einzelnen wie folgt:
| Monat | Soll (netto) | Haben (netto) |
| August 1997 | 770,53 DM | 770,53 DM |
| September 1997 | 770,53 DM | 770,53 DM |
| Oktober 1997 | 770,53 DM | 770,53 DM |
| November 1997 | 770,53 DM | 522,36 DM |
| Dezember 1997 | 770,53 DM | 522,36 DM |
| Januar 1998 | 770,53 DM | 522,36 DM |
| Februar 1998 | 770,53 DM | 522,36 DM |
| März 1998 | 770,53 DM | 522,36 DM |
| April 1998 | 770,53 DM | 522,36 DM |
| Mai 1998 | 770,53 DM | 522,36 DM |
| Juni 1998 | 770,53 DM | 522,36 DM |
| Juli 1998 | 770,53 DM | 522,36 DM |
| August 1998 | 850,00 DM | 419,43 DM |
| September 1998 | 850,00 DM | 405,90 DM |
| Oktober 1998 | 850,00 DM | 419,43 DM |
| November 1998 | 850,00 DM | 405,90 DM |
| Dezember 1998 | 850,00 DM | 419,43 DM |
| Januar 1999 | 850,00 DM | 413,11 DM |
| Februar 1999 | 850,00 DM | 334,60 DM |
| März 1999 | 850,00 DM | 370,45 DM |
| April 1999 | 850,00 DM | 358,50 DM |
| Mai 1999 | 850,00 DM | 370,45 DM |
| Juni 1999 | 850,00 DM | 358,50 DM |
| Juli 1999 | 850,00 DM | 370,45 DM |
| August 1999 | 914,00 DM | 370,45 DM |
| September 1999 | 914,00 DM | 358,50 DM |
| Oktober 1999 | 914,00 DM | 370,45 DM |
| November 1999 | 914,00 DM | 358,50 DM |
| Gesamtsumme | 23.102,36 DM | 13.116,88 DM |
Hieraus ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe der zuerkannten 9.985,48 DM.
III.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.